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ASGB: Replik zur Stellungnahme der konföderierten Gewerkschaftsbünde anlässlich des Konvents der 33
Anlässlich der Sitzung des Konvents der 33 am Freitag, 17. Februar verschickten die konföderierten Gewerkschaften eine Stellungnahme, die aus Sicht des Autonomen Gewerkschaftsbundes (ASGB) gefährliche zentralistische Züge aufweist und autonomiepolitisch einen Rück- statt Fortschritt darstellt. Dies zur Kenntnis genommen und vorausgeschickt, dass es normalerweise nicht die Art des ASGB ist, sich in Stellungnahmen der anderen Gewerkschaften einzumischen, bedarf es diesmal doch einer Replik von Seiten des ASGB:
Das Recht auf muttersprachlichen Unterricht ist eine fundamentale Säule des Autonomiestatutes und Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Minderheitenschutz.
Der Schulunterricht sollte sich laut der konföderierten Gewerkschaften an das Modell der Universität Bozen anlehnen:
Dies lehnt der ASGB in aller Deutlichkeit ab. Vielmehr sollte darüber nachgedacht werden, inwiefern man die Unterrichtsmethodik während des Fremdsprachenlernens ändert: Sprechen muss Priorität haben! Es ist außerdem Tatsache, dass Fächer in deutscher Sprache an der Universität Bozen im Verhältnis zum Englischen und Italienischen ins Hintertreffen geraten sind. Das Recht auf muttersprachlichen Unterricht ist eine fundamentale Säule des Autonomiestatutes und Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Minderheitenschutz.
Die drei nationalen Gewerkschaftsbünde erachten es als grundlegend, die aktive Arbeitsmarktpolitik weiterzuentwickeln:
Dem schließen wir uns natürlich an. Maßnahmen, die auf lokaler Ebene geschlossen werden, tragen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK stellen fest, dass es im Bereich der Arbeitssicherheit keine weiteren autonomen Kompetenzen braucht:
Das Gegenteil ist der Fall. Zum einen widerspricht eine ad hoc Ablehnung zusätzlicher Kompetenzen eindeutig dem Geist der Autonomie, zum anderen dürfen wir nicht vergessen, dass Südtirols Arbeitswelt teilweise komplett andere Bedürfnisse aufweist, wie jene im restlichen Staatsgebiet. Man denke nur an das duale Ausbildungssystem. Der ASGB vertritt die Meinung, wir sollten im Rahmen der EU-Richtlinien autonom über den Bereich der Arbeitssicherheit entscheiden können.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK legen dar, dass die Leistungen im Bereich Sozialvorsorge im gesamten Staatsgebiet einheitlich sein müssen:
Das ist aus Südtiroler Sicht totaler Nonsens und bestätigt die zentralistisch ausgerichteten Tendenzen der konföderierten Gewerkschaftsbünde. Einheitlich muss grundsätzlich gar nichts sein, dafür sind die Bedürfnisse der Regionen bzw. Provinzen mit Sonderstatut zu verschieden. Die Forderung, die Sozialvorsorge auf lokaler Ebene selbst zu verwalten, ist aus autonomiepolitischer Sicht die einzig sinnvolle. Würde dem Wunsch der konföderierten Gewerkschaften entsprochen und wir hätten eine einheitliche Regelung im gesamten Staatsgebiet, würden folgende Leistungen wegfallen:
1. Pflegesicherung
2. Lebensminimum
3. Mietbeiträge
4. Wohnbauförderung
5. Landesfamiliengeld
6. Regionales Familiengeld und weitere Unterstützungsmaßnahmen der Region
7. Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
8. Rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten
9. Unterstützungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Aus der Sicht des ASGB würde es in diesem Kontext Sinn machen, das Fürsorgeinstitut NISF/INPS autonom zu verwalten, um der Südtiroler Bevölkerung auch zukünftig funktionierende Sozialleistungen garantieren zu können.
2. Lebensminimum
3. Mietbeiträge
4. Wohnbauförderung
5. Landesfamiliengeld
6. Regionales Familiengeld und weitere Unterstützungsmaßnahmen der Region
7. Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
8. Rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten
9. Unterstützungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Die konföderierten Gewerkschaften weisen darauf hin, dass die privaten Kollektivvertragsverhandlungen in den Bereich des Privatrechts fallen und damit nach freiem Ermessen der Sozialpartner sind:
Autonome Zuständigkeiten im Bereich der Kollektivverträge sind unbedingt auszubauen. Genau dann kann die Autonome Provinz Südtirol nämlich einen rechtlichen Rahmen festlegen, außerhalb dem sich die Verhandlungspartner nicht zu bewegen haben – auch bei privaten Kollektivverträgen. Innerhalb dieses Rahmens muss festgelegt werden, dass kollektivvertraglich zugesicherte Einzahlungen in Renten- und Sanitätsfonds – wenn vorhanden – ausschließlich in lokal verwaltete zu erfolgen haben. Dies ist aktuell nicht der Fall, mit dem Resultat, dass die Arbeitgeber monatlich Unsummen an nationale Fonds überweisen, von denen im Land niemand etwas hat.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK stellen in ihrem Dokument fest, dass das Asyl- und Aufenthaltsrecht laut Verfassung ausschließliche Zuständigkeit des Staates ist. Jegliche Diskussion darüber würde sich erübrigen:
Die italienische Verfassung ist genauso wie das Autonomiestatut kein starres Konstrukt, sondern kann innerhalb der selbst gesetzten Schranken abgeändert werden. Von daher kann nicht die Rede davon sein, dass sich von vorn herein jede Diskussion darüber erübrigen würde. Dies mag aus der Sicht der drei nationalen Gewerkschaftsbünde in Südtirol so sein, der ASGB steht jeglichen Diskussionen zum Autonomieausbau offen gegenüber.
Die konföderierten Gewerkschaften weisen darauf hin, dass die Forderung nach Vollautonomie in Steuer- und Haushaltspolitik naturgemäß (sic!) nicht umsetzbar wäre:
Naturgemäß ist bei ausreichendem Willen alles umsetzbar, Einigkeit zwischen den Verhandlungspartnern vorausgesetzt. Da es diesbezüglich keine selbst auferlegten Schranken der Verfassung gibt, ist eine Diskussion darüber durchaus sinnvoll und legitim.
Abschließend fordern die drei nationalen Gewerkschaften den Konvent auf, pragmatischer zu arbeiten, denn es bedürfe das Prozedere laut Art. 138 Verf. zur Überarbeitung des geltenden Autonomiestatuts:
Diese Aufforderung dem Konvent der 33 gegenüber zu tätigen, finden wir nicht nur unangebracht sondern äußerst präpotent. Die Mitglieder des Konvents der 33 sind sich über das in der Verfassung verankerte Prozedere zur Überarbeitung des Autonomiestatutes durchaus im Klaren. Dass sich ein unabhängiges Gremium nun vorschreiben lassen muss, wie es seine Arbeit zu verrichten hat, ist gelinde gesagt bedenklich und grenzwertig.