SPEZIAL

Steuerabschreibung für Sanierungen

Die Steuerabschreibung im Ausmaß von 50 Prozent für Sanierungsmaßnahmen wurde bis zum Ende des Jahre 2017 (50 Prozent der Spesen, bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro) verlängert.
Vor Baubeginn ist es wichtig zu überprüfen, wer die Abschreibung vornehmen kann und darf. Ausschlaggebend ist dabei, wer in den nächsten zehn Jahren ausreichend Steuern zu zahlen hat und wie hoch das Einkommen in diesem Zeitraum ist.
Vor Beginn der Arbeiten muss bei der Gemeinde abgeklärt werden, ob eine Baukonzession, Bauermächtigung oder Baubeginnmeldung für die Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Wenn mehr als ein Handwerksbetrieb mit Sanierungsarbeiten beauftragt wird, muss vor Baubeginn eine Meldung an das Arbeitsinspektorat erfolgen, wofür ein befähigter Techniker zu beauftragen ist.
Die Rechnungen müssen auf jeden Fall mittels Bank oder Post bezahlt werden, wobei der Zahlungsauftrag die Eckdaten der Rechnung, das Begünstigungsgesetz Art. 16 bis D.P.R. 917/86, sowie die Steuernummer des Auftraggebers und des Handwerkers, welcher die Arbeiten durchgeführt hat, enthalten muss.
Beispiele für abschreibbare Maßnahmen sind:
Neueinteilung der Innenräume, Erweiterung der Innentüren, Baderneuerung, Alarmanlage, Aufzug, Balkone (Neubau bzw. statische Sanierung), Abbau von architektonischen Barrieren, Garage (Neubau oder Kauf direkt vom Bauherrn), Heizkesselaustausch, Kaminsanierung, Heizraum (Neubau oder Sanierung), Sonnenkollektoren, Maßnahmen zur statischen Sicherung der Gebäude usw.
Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Bei Neubauten können nur die Ausgaben, die den Bau der Garage betreffen (Aushub, Maurer, Elektroarbeiten, Tor usw.) in Abzug gebracht werden.
Die Steuerabschreibung für Sanierungen ist mit eventuellen Landesbeiträgen vereinbar, wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag bei der Steuererklärung berücksichtigt werden darf.
Wer beabsichtigt Sanierungsarbeiten durchzuführen, sollte sich vorher über die notwendigen Schritte gut informieren.

SPEZIAL

Steuerkontrollen für Einkommen und Vermögen im Ausland

Auf internationaler Ebene wird die Steuerflucht durch den automatischen Informationsaustausch immer stärker bekämpft. Angesichts dessen wird das italienische Finanzamt früher oder später von einem Auslandsvermögen erfahren. In den nächsten Jahren werden die Informationen über Bankkonten im Ausland vereinfacht und automatisch dem italienischen Fiskus mitgeteilt.
Das Jahr 2017 soll der Startschuss im Kampf gegen die internationale Steuerhinterziehung sein. Mit 1. Jänner 2017 sind neue Bestimmungen in Kraft getreten, die es ermöglichen, den automatischen Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden verschiedener Staaten zu erleichtern. Aufgrund dieser Maßnahme steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Auslandsvermögen und Auslandseinkommen entdeckt wird, beträchtlich an.
Die Bestimmungen sehen vor, dass Einkommen wie ausländische Renten, Arbeitseinkommen, Lebensversicherungen, Bankkonten und Sparbücher sowie Immobilien in Italien deklariert werden müssen. Auch bereits im Ausland besteuerte Einkünfte müssen in Italien angegeben werden; die im Ausland bezahlte Steuer wird hier verrechnet.
Das Mod. CU (certificazione unica) für die im Jahr 2016 ausbezahlte Renten, Arbeitslosenunterstützungen, Mutterschaftsgelder und Unfallgelder (INPS und INAIL) können direkt bei der Abfassung der Steuererklärung mit der entsprechenden Vollmacht sowie mit einem Ausweis gedruckt werden.