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ASGB deckt gravierenden Fehler bei der Anmietung von konventionierten Wohnungen auf!
Mit Stichdatum 01. Jänner 2017 ist der Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 19.03.2016 in Kraft getreten, welcher vorsieht, dass die EEVE auch als Bemessungsgrundlage für die Anmietung konventionierter Wohnungen hergenommen wird.
Bis Jahresbeginn war es so, dass Mieter nur die „allgemeinen Voraussetzungen“ für die Anmietung konventionierter Wohnungen erfüllen mussten.
Diese Änderung im Wohnbaugesetz führt zu einer Reihe negativer Auswirkungen für die Gesuchsteller und steht im Gegensatz zum ursprünglichen Zweck der Schaffung konventionierter Wohnungen, nämlich dem Zweck, Geringverdienenden die Möglichkeit von vier Wänden zu ermöglichen.
Damit werden potentielle Mieter, welche in den Jahren 2014-2015 den FWL 1,22 nicht erreicht haben, nun aber alle Voraussetzungen erfüllen a priori von der Anmietung konventionierter Wohnungen ausgeschlossen.
Bis Jahresbeginn war es so, dass Mieter nur die „allgemeinen Voraussetzungen“ für die Anmietung konventionierter Wohnungen erfüllen mussten. Das heißt, der Mieter musste die Wohnung ständig und tatsächlich als Erstwohnung bewohnen, im Land ansässig sein, er durfte keine angemessene Wohnung besitzen und die vierte Einkommensstufe nicht überschreiten.
Diese ursprüngliche Regelung zum sozialen Schutz von Geringverdienenden war einleuchtend und hat sich vielfach bewährt. Unverständlich ist in diesem Kontext, dass an tadellos funktionierenden Maßnahmen solange herumgedoktert wird, bis sie sich zu Lasten der Gesuchsteller auswirken.
Negative Auswirkungen hat die Gesetzesänderung auch auf die Eigentümer von konventionierten Wohnungen: da viele Gesuchsteller nun aus dem Raster fallen und die Wohnung der Sozialbindung unterliegt, wird es schwierig geeignete Mieter zu finden. Die Wohnung leer stehen lassen ist auch nicht erlaubt, da ansonsten Strafzahlungen vorgesehen sind.
Für Mieter verkleinert sich also der ohnehin schon prekäre Wohnungsmarkt. Warum sollte das Einkommen 2014-2015 des Mieters ausschlaggebend dafür sein, ob er in den kommenden Jahren 2017-2021 eine Wohnung mieten darf oder nicht?
Da man diese Gesetzesänderung getrost als Wahnwitz bezeichnen kann, hat Tony Tschenett eine Anfrage an den zuständigen Assessor Christian Tommasini gestellt und ihn aufgefordert hier dringend Klarheit zu schaffen.
Doch wo genau liegt der Hund begraben?
Mit der Einführung der EEVE wird verlangt, dass das Einkommen des Mieters über dem Faktor Wirtschaftliche Lage (FWL) 1,22 liegen muss. In Zahlen ausgedrückt würde das bedeuten, dass der Mieter ein Mindesteinkommen von 6.002 Euro aufweisen muss. Nur – und das ist die Achillesferse dieser Gesetzesänderung – wird für Ansuchen im Jahr 2017 für die Miete konventionierter Wohnungen die EEVE-Erklärung der Jahre 2014 und 2015 hergenommen.Damit werden potentielle Mieter, welche in den Jahren 2014-2015 den FWL 1,22 nicht erreicht haben, nun aber alle Voraussetzungen erfüllen a priori von der Anmietung konventionierter Wohnungen ausgeschlossen.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Eine alleinerziehende Mutter, die in den Jahren 2014 und 2015 studiert hat, das Studium 2016 abgeschlossen hat und aktuell als Sekretärin arbeitet, also über ein angemessenes Einkommen verfügt, kann keine konventionierte Wohnung anmieten, weil sie vor drei Jahren noch studiert hat. Ihr bleibt nichts anderes übrig als mit ihrem Kind wieder bei den Eltern einzuziehen oder sich eine Wohnung am freien Markt zu suchen, die sie sich kaum leisten können wird.Bis Jahresbeginn war es so, dass Mieter nur die „allgemeinen Voraussetzungen“ für die Anmietung konventionierter Wohnungen erfüllen mussten. Das heißt, der Mieter musste die Wohnung ständig und tatsächlich als Erstwohnung bewohnen, im Land ansässig sein, er durfte keine angemessene Wohnung besitzen und die vierte Einkommensstufe nicht überschreiten.
Diese ursprüngliche Regelung zum sozialen Schutz von Geringverdienenden war einleuchtend und hat sich vielfach bewährt. Unverständlich ist in diesem Kontext, dass an tadellos funktionierenden Maßnahmen solange herumgedoktert wird, bis sie sich zu Lasten der Gesuchsteller auswirken.
Negative Auswirkungen hat die Gesetzesänderung auch auf die Eigentümer von konventionierten Wohnungen: da viele Gesuchsteller nun aus dem Raster fallen und die Wohnung der Sozialbindung unterliegt, wird es schwierig geeignete Mieter zu finden. Die Wohnung leer stehen lassen ist auch nicht erlaubt, da ansonsten Strafzahlungen vorgesehen sind.
Für Mieter verkleinert sich also der ohnehin schon prekäre Wohnungsmarkt. Warum sollte das Einkommen 2014-2015 des Mieters ausschlaggebend dafür sein, ob er in den kommenden Jahren 2017-2021 eine Wohnung mieten darf oder nicht?
Da man diese Gesetzesänderung getrost als Wahnwitz bezeichnen kann, hat Tony Tschenett eine Anfrage an den zuständigen Assessor Christian Tommasini gestellt und ihn aufgefordert hier dringend Klarheit zu schaffen.