SPEZIAL

Steuererklärungen 2017

Wie im letzten AKTIV angekündigt, steht das sogenannte „precompilato“, der vorausgefüllte Vordruck der Agentur der Einnahmen nun online zur Verfügung. Einige Daten, wie Mod. CU, sowie Abschreibungen wie Arztspesen, Lebensversicherung und Zinsen aus Hypothekardarlehen müssten im Vordruck schon eingetragen sein und können anhand des PIN Code ergänzt und verschickt werden.
Arbeitnehmer und Rentner können sich weiterhin an das Steuerbeistandszentrum des ASGB wenden um ihre Steuererklärung abzufassen.
Arbeitnehmer und Rentner können sich weiterhin an das Steuerbeistandszentrum des ASGB wenden um ihre Steuererklärung abzufassen. Das Modell 730 kann voraussichtlich bis Ende Juni abgefasst werden. Folgende Neuerungen sind ab dem Jahr 2016 eingeführt worden:
Ersatzbesteuerung der Produktivitätsprämie: diese wurde für 2016 wieder eingeführt und ermöglicht die Ersatzbesteuerung der Prämie mit zehn Prozent. Wurde die Ersatzbesteuerung auf dem Lohnstreifen nicht angewandt, kann dies mit der Steuererklärung richtiggestellt werden, sofern sie auf dem Mod. CU separat ausgewiesen wurde.
Möbelbonus für junge Paare: dieser beträgt 16.000 Euro und steht jenen jungen Paaren zu, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, in den Jahren 2015 oder 2016 die Erstwohnung gekauft haben und in denen ein Partner die Altersgrenze von 35 Jahren nicht überschreitet.
Für Wohnungen der Klasse A oder B, die im vergangenen Jahr gekauft wurden, kann die IVA zu 50 Prozent abgeschrieben werden.
Für den Ankauf, Einbau und Inbetriebnahme von Multimedia-Geräten für die Fernbedienung der Heizungsanlage, der Wasseraufbereitungsanlage sowie der Klimaanlage gibt es einen Steuerabzug von 65 Prozent.
Ablebensversicherungen, die als Begünstigten den Schutz von Personen mit schwerer Behinderung vorsehen, sind bis zu einem Betrag von 750 Euro abschreibbar.
Abgeschrieben werden können auch die Ausgaben für pflegebedürftige Menschen und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr, unabhängig davon, ob ein Pflegegeld gewährt wird. Die Pflegebedürftigkeit muss mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt sein und die Ausgaben für die Pflege müssen separat aufscheinen (Pflegeheim).
Die Neuerung vom Vorjahr, Abschreibmöglichkeit der Schulgebühren (Kindergarten sowie private Grund-, Mittel- und Oberschulen), sowie für die Mensa, sind auch für das Jahr 2016 bestätigt worden; der Betrag wurde auf 564 Euro pro Kind erhöht. Für die nächsten Jahre sind folgende Höchstbeträge festgelegt worden: für das Jahr 2017 717 Euro, für 2018 786 Euro und für 2019 800 Euro.
Mieter von Wohnungen können weiterhin einen Freibetrag für die Miete beanspruchen. Je nach Mietvertrag und je nach Einkommen beträgt der Bonus zwischen 150 und 900 Euro pro Jahr. Mieter, die bereits eine finanzielle Unterstützung oder einen Mietzuschuss erhalten, können den Mietvertrag in der Steuererklärung nicht mehr geltend machen. Mieter des WOBI erhalten in diesen Tagen die Bestätigung, die für die Steuererklärung notwendig ist.

SPEZIAL

Steuerabschreibung für Sanierungen

Die Steuerabschreibung im Ausmaß von 50 Prozent für Sanierungsmaßnahmen wurde bis zum Ende des Jahre 2017 (50 Prozent der Spesen, bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro) verlängert.
Vor Baubeginn ist es wichtig zu überprüfen, wer die Abschreibung vornehmen kann und darf. Ausschlaggebend ist dabei, wer in den nächsten zehn Jahren ausreichend Steuern zu zahlen hat und wie hoch das Einkommen in diesem Zeitraum ist.
Vor Beginn der Arbeiten muss bei der Gemeinde abgeklärt werden, ob eine Baukonzession, Bauermächtigung oder Baubeginnmeldung für die Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Wenn mehr als ein Handwerksbetrieb mit Sanierungsarbeiten beauftragt wird, muss vor Baubeginn eine Meldung an das Arbeitsinspektorat erfolgen, wofür ein befähigter Techniker zu beauftragen ist.
Die Rechnungen müssen auf jeden Fall mittels Bank oder Post bezahlt werden, wobei der Zahlungsauftrag die Eckdaten der Rechnung, das Begünstigungsgesetz Art. 16 bis D.P.R. 917/86, sowie die Steuernummer des Auftraggebers und des Handwerkers, welcher die Arbeiten durchgeführt hat, enthalten muss.
Beispiele für abschreibbare Maßnahmen sind:
Neueinteilung der Innenräume, Erweiterung der Innentüren, Baderneuerung, Alarmanlage, Aufzug, Balkone (Neubau bzw. statische Sanierung), Abbau von architektonischen Barrieren, Garage (Neubau oder Kauf direkt vom Bauherrn), Heizkesselaustausch, Kaminsanierung, Heizraum (Neubau oder Sanierung), Sonnenkollektoren, Maßnahmen zur statischen Sicherung der Gebäude usw.
Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Bei Neubauten können nur die Ausgaben, die den Bau der Garage betreffen (Aushub, Maurer, Elektroarbeiten, Tor usw.) in Abzug gebracht werden.
Die Steuerabschreibung für Sanierungen ist mit eventuellen Landesbeiträgen vereinbar, wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag bei der Steuererklärung berücksichtigt werden darf.
Wer beabsichtigt Sanierungsarbeiten durchzuführen, sollte sich vorher über die notwendigen Schritte gut informieren.