SPEZIAL
Steuerabschreibung für Sanierungen
Die Steuerabschreibung im Ausmaß von 50 Prozent für Sanierungsmaßnahmen wurde bis zum Ende des Jahre 2017 (50 Prozent der Spesen, bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro) verlängert.
Vor Baubeginn ist es wichtig zu überprüfen, wer die Abschreibung vornehmen kann und darf. Ausschlaggebend ist dabei, wer in den nächsten zehn Jahren ausreichend Steuern zu zahlen hat und wie hoch das Einkommen in diesem Zeitraum ist.
Vor Beginn der Arbeiten muss bei der Gemeinde abgeklärt werden, ob eine Baukonzession, Bauermächtigung oder Baubeginnmeldung für die Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Wenn mehr als ein Handwerksbetrieb mit Sanierungsarbeiten beauftragt wird, muss vor Baubeginn eine Meldung an das Arbeitsinspektorat erfolgen, wofür ein befähigter Techniker zu beauftragen ist.
Die Rechnungen müssen auf jeden Fall mittels Bank oder Post bezahlt werden, wobei der Zahlungsauftrag die Eckdaten der Rechnung, das Begünstigungsgesetz Art. 16 bis D.P.R. 917/86, sowie die Steuernummer des Auftraggebers und des Handwerkers, welcher die Arbeiten durchgeführt hat, enthalten muss.
Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Bei Neubauten können nur die Ausgaben, die den Bau der Garage betreffen (Aushub, Maurer, Elektroarbeiten, Tor usw.) in Abzug gebracht werden.
Die Steuerabschreibung für Sanierungen ist mit eventuellen Landesbeiträgen vereinbar, wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag bei der Steuererklärung berücksichtigt werden darf.
Wer beabsichtigt Sanierungsarbeiten durchzuführen, sollte sich vorher über die notwendigen Schritte gut informieren.
Vor Baubeginn ist es wichtig zu überprüfen, wer die Abschreibung vornehmen kann und darf. Ausschlaggebend ist dabei, wer in den nächsten zehn Jahren ausreichend Steuern zu zahlen hat und wie hoch das Einkommen in diesem Zeitraum ist.
Vor Beginn der Arbeiten muss bei der Gemeinde abgeklärt werden, ob eine Baukonzession, Bauermächtigung oder Baubeginnmeldung für die Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Wenn mehr als ein Handwerksbetrieb mit Sanierungsarbeiten beauftragt wird, muss vor Baubeginn eine Meldung an das Arbeitsinspektorat erfolgen, wofür ein befähigter Techniker zu beauftragen ist.
Die Rechnungen müssen auf jeden Fall mittels Bank oder Post bezahlt werden, wobei der Zahlungsauftrag die Eckdaten der Rechnung, das Begünstigungsgesetz Art. 16 bis D.P.R. 917/86, sowie die Steuernummer des Auftraggebers und des Handwerkers, welcher die Arbeiten durchgeführt hat, enthalten muss.
Beispiele für abschreibbare Maßnahmen sind:
Neueinteilung der Innenräume, Erweiterung der Innentüren, Baderneuerung, Alarmanlage, Aufzug, Balkone (Neubau bzw. statische Sanierung), Abbau von architektonischen Barrieren, Garage (Neubau oder Kauf direkt vom Bauherrn), Heizkesselaustausch, Kaminsanierung, Heizraum (Neubau oder Sanierung), Sonnenkollektoren, Maßnahmen zur statischen Sicherung der Gebäude usw.Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Bei Neubauten können nur die Ausgaben, die den Bau der Garage betreffen (Aushub, Maurer, Elektroarbeiten, Tor usw.) in Abzug gebracht werden.
Die Steuerabschreibung für Sanierungen ist mit eventuellen Landesbeiträgen vereinbar, wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag bei der Steuererklärung berücksichtigt werden darf.
Wer beabsichtigt Sanierungsarbeiten durchzuführen, sollte sich vorher über die notwendigen Schritte gut informieren.