Dienstleistungen
ASGB-Forderung erfüllt: Voller Mietbeitrag für junge Wohnungssuchende
Ein Lichtblick für junge Leute, die sich eine eigene Wohnung leisten wollen oder müssen, ist die Abschaffung der Halbierung des Mietbeitrages für Erstmieter (Beschluss der Landesregierung Nr. 825 vom 25.07.17).
Der ASGB hatte die politisch Verantwortlichen in vielen Gremien immer wieder auf folgende soziale Schieflage aufmerksam gemacht: Wer bisher aus dem Elternhaus auszog, über ein geringes Einkommen verfügte und eine private Wohnung mieten musste, erhielt vom Sozialsprengel bis zum 30.06.2017 nur die Hälfte des berechneten Betrages zugesprochen. Warum? Eine stichhaltige Begründung für diese Maßnahme hatte es nie gegeben.
Die Halbierung des Mietbeitrages für Erstmieter (Artikel 20/3 im DLH Nr. 30/2000) war eine nicht nachvollziehbare soziale Ungerechtigkeit. Durch die Abschaffung dieses Dekretes sieht der ASGB eine seiner Forderungen für die jungen Südtiroler erfüllt. Es gilt aber zu betonen, dass auch die Ausschlussgrenzen und Absetzmöglichkeiten bei den Mietbeiträgen überarbeitet und angepasst werden müssen.
Der volle Mietbeitrag für Erstmieter gilt für alle Gesuche, die ab dem Stichdatum 01.07.2017 an den Sozialsprengeln eingereicht wurden bzw. werden.
Der ASGB hatte die politisch Verantwortlichen in vielen Gremien immer wieder auf folgende soziale Schieflage aufmerksam gemacht: Wer bisher aus dem Elternhaus auszog, über ein geringes Einkommen verfügte und eine private Wohnung mieten musste, erhielt vom Sozialsprengel bis zum 30.06.2017 nur die Hälfte des berechneten Betrages zugesprochen. Warum? Eine stichhaltige Begründung für diese Maßnahme hatte es nie gegeben.
Die Halbierung des Mietbeitrages für Erstmieter (Artikel 20/3 im DLH Nr. 30/2000) war eine nicht nachvollziehbare soziale Ungerechtigkeit. Durch die Abschaffung dieses Dekretes sieht der ASGB eine seiner Forderungen für die jungen Südtiroler erfüllt. Es gilt aber zu betonen, dass auch die Ausschlussgrenzen und Absetzmöglichkeiten bei den Mietbeiträgen überarbeitet und angepasst werden müssen.
Der volle Mietbeitrag für Erstmieter gilt für alle Gesuche, die ab dem Stichdatum 01.07.2017 an den Sozialsprengeln eingereicht wurden bzw. werden.