Verbrauchertelegramm

Milliarden von Euros warten bei Versicherungsgesellschaften auf „Weckruf“

Bei vier Millionen „schlafenden“ Policen ist für
Gesellschaften der Verbleib der Versicherten ungewiss
Aus einer Untersuchung des IVASS (Aufsichtsbehörde über das Versicherungswesen) geht hervor, dass vier Millionen Lebensversicherungen nicht ausbezahlt wurden; diese Verträge „vermodern“ so lange bei den Gesellschaften, bis die Verjährung eintritt (Verjährungsfrist zehn Jahre). Die Summe geht dabei in die Milliarden: es handelt sich um Beiträge, die entweder erspart oder zur Deckung des Ablebensrisikos verwendet wurden. Die Aufsichtsbehörde hat zwei Wege ausfindig gemacht, wie festgestellt werden kann, ob ein verstorbenes Familienmitglied eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Die Aufsichtsbehörde rät zu folgendem Vorgehen, um die Auszahlung eventuell zustehender Prämien zu erwirken:
Die ANIA (Nationale Vereinigung der Versicherungsgesellschaften) hat ein eigenes Formular (http://www.ania.it/it/servizi/ricerca-coperture-vita.html) erstellt, mit welchem erfragt werden kann, ob der/die Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Es wird empfohlen, dass alle potentiellen Begünstigten den Antrag stellen, denn die Suche sollte nicht nur über die versicherte Person, sondern auch über die Begünstigten erfolgen.
An den Versicherungsagenten, die Agentur, den Broker, die Bank oder die Versicherungsgesellschaft, mit denen das Familienmitglied Kontakt hatte, eine schriftliche Anfrage (per Einschreiben mit Rückantwort) stellen. Die Aufsichtsbehörde hat auch diesbezüglich einen Musterbrief zur Verfügung gestellt


(genau Links siehe www.verbraucherzentrale.it).

Verbrauchertelegramm

„Hilfe! Mein Flug wurde annulliert!“

Welche Rechte haben Passagiere?


Im Falle einer Flugannullierung darf die Fluggesellschaft den Passagier nicht einfach so am Flughafen stehen lassen. Die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass die ausführende Fluggesellschaft dem Passagier die Wahl zwischen einer vollständigen Ticketrückerstattung und einer Umbuchung auf einen Ersatzflug zum Endziel - zum frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers - anbieten muss. Abgesehen davon haben die Passagiere auch Anrecht Betreuungsleistungen sowie auf eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro, wenn die Flugannullierung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. Die Ausgleichszahlung muss vonseiten der ausführenden Fluggesellschaft jedoch nicht bezahlt werden, wenn die Annullierung des Fluges aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise widrige Wetterbedingungen oder Streik, erfolgt ist.
Am Flughafen sollte man den Ticketschalter der Fluglinie aufsuchen, damit die Fluglinie direkt die Umbuchung auf einen Ersatzflug zum Endziel vornehmen kann. Lassen Sie sich aber nicht mit einer bloßen Ticketrückerstattung des unbenutzten Fluges abspeisen. Sollte die Fluggesellschaft die Umbuchung nicht vornehmen, kann man auch auf eigene Faust ein alternatives Verkehrsmittel zum Endziel buchen und die Mehrkosten danach von der Fluggesellschaft zurückfordern. Dabei kann es aber von Vorteil sein, sich zumindest einen Beleg ausstellen zu lassen, dass die Umbuchung auf einen Ersatzflug der betroffenen Fluggesellschaft nicht möglich ist.
Weitere Infos: www.euroconsumatori.org
Tel. 0471-980939, info@euroconsumatori.org