Öffentlicher Dienst


Gesundheitsfonds SANIPRO gegründet

Bereits mit dem Bereichsübergreifenden Vertrag im Herbst 2016 war die rechtliche Grundlage für die Gründung eines Gesundheitsfonds ähnlich dem bereits für die Angestellten und Arbeiter im Handwerksbereich bestehenden „Sanifonds“ gelegt worden.
Am 7. November 2017 wurde nun der ergänzende Gesundheitsfonds „SANIPRO“ für die öffentlich Bediensteten gegründet. In den Genuss dieser zusätzlichen Absicherung kommen alle Bediensteten mit unbefristetem Vertrag bzw. einem Jahresvertrag. Neben den Bediensteten des Landes, der Sanität, der Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften, Wohnbauinstitut, Verkehrsbüro Bozen und Meran, betrifft diese Neuerung auch die Lehrpersonen an Schulen staatlicher Art.
Ab 1. Januar 2018 werden die öffentliche Verwaltung bzw. die Körperschaften für ihre ca. 42.000 Bediensteten in den Fonds einzahlen. Im Laufe des Jahres 2018 wird mit der Auszahlung der Teilrückvergütung von bestimmten Gesundheitsspesen begonnen.
Die Gewerkschaften ASGB, SGB-CISL, CGIL-AGB, UIL-SGK und SAG sind neben den öffentlichen Körperschaften in Südtirol, Gründungsmitglieder des Fonds. Lediglich die Gewerkschaft „Nursing up“ hat an der Gründung des Fonds im letzten Moment nicht teilgenommen, da sie die Verantwortung im Verwaltungs- und Delegiertenrat nicht übernehmen wollte.

Dienstleistungen

Durchblick im Wirrwarr der derzeitigen Pensionsbestimmungen

Die unterschiedlichsten Pensionsbestimmungen sorgen bei der Bevölkerung für Unsicherheit und Unklarheiten. Hier der Versuch einen kleinen Durchblick zu schaffen.
„APE volontaria“
Bei der Bezeichnung APE handelt es sich um eine Abkürzung zu „anticipo pensionistico“ und ist eine Neuigkeit, die mit dem Haushaltsgesetz 2017 eingeführt worden ist und die bis Ende des Jahres 2018 aufrecht bleiben soll.
Die APE volontaria ist ein Darlehen, das monatlich ausbezahlt wird und ist somit eher eine Sozialleistung und hat mit einer Rente nicht viel zu tun.
Voraussetzungen für diese APE volontaria sind ein Lebensalter von mindestens 63 Jahren, mindestens 20 Beitragsjahre und eine theoretisch angereifte Rente von 1,4mal die Mindestrente (ca. 702 Euro im Monat). Um in den Genuss dieses Darlehens zu kommen muss im Vorfeld ein Antrag an das Fürsorgeinstitut NISF/INPS gestellt werden. Dadurch erfährt man die zu erwartende Altersrente und kann dadurch auch in Erfahrung bringen, wie hoch diese Darlehenssumme ausfallen kann. Jedoch werden diese Anträge voraussichtlich erst in den ersten Monaten des Jahres 2018 möglich sein.
Das Darlehen, das in 12 Monatsraten ausbezahlt wird, wird dann mit Zinsen über die Altersrente in maximal 20 Jahren rückvergütet.
„APE sociale“


Die APE sociale ist eine Sozialleistung, die im Haushaltsgesetz 2017 eingeführt worden ist bis Ende des Jahres 2018 aufrecht bleiben soll. Sie kann von allen Erwerbstätigen in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen für die APE sociale sind ein Lebensalter von mindestens 63 Jahren und mindestens 30 oder 36 Beitragsjahre. Diese Voraussetzungen müssen außerdem an eine „Notsituation“­ gekoppelt sein.Z.B.:

mit einem schwer pflegebedürftigen Angehörigen zusammenleben und diesen pflegen eine Invalidität von min. 74 Prozent aufweisen
arbeitslos sein und seit mindestens drei Monaten kein Arbeitslosengeld beziehen
eine „schwerwiegende“ oder „aufreibende“ Tätigkeit ausüben.
Um in den Genuss dieser APE sociale zu kommen, muss im Vorfeld ein Antrag an
das Fürsorgeinstitut NISF/INPS gestellt werden. Dieses muss das Vorhandensein aller Voraussetzungen überprüfen und bestätigen. Sobald diese Bestätigung ausgestellt ist, kann um die Auszahlung der APE sociale angesucht werden.
Die Höhe der APE sociale ist auf der theoretisch angereiften Rente bemessen und darf maximal 1.500 Euro brutto im Monat betragen.
Beim Erreichen der Voraussetzungen für die Altersrente wird die APE sociale in eine Altersrente umgewandelt.
Der Bezug der APE sociale ist mit einer geringfügigen Tätigkeit vereinbar. Bei einer lohnabhängigen Tätigkeit darf ein Bruttoeinkommen von 8.000 Euro und bei einer selbständigen Tätigkeit von 4.800 Euro nicht überschritten werden.
„APE aziendale“
Die APE aziendale ist eine weitere Sozialleistung, die mit dem Haushaltsgesetz 2017 eingeführt worden ist. Hierzu weiß man noch relativ wenig, weil die entsprechende Durchführungsbestimmung des Ministeriums noch nicht erlassen wurde.
Aus dem Gesetz kann man jedoch ein paar Eckpunkte entnehmen und zwar, dass die APE aziendale alle Arbeitnehmer betreffen soll, die in einem Betrieb arbeiten, der interne Umstrukturierungen vornimmt. Die APE aziendale sieht also ein Abkommen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Letztere müssen die vollen Kosten für diese Sozialleistung übernehmen.
Sobald die Durchführungsbestimmung des Ministeriums und das klärende Rundschreiben des Renteninstitutes NISF/INPS erlassen worden ist, werden wir über weitere Details berichten.
„RITA“
Die Bezeichnung RITA ist eine Abkürzung für „rendita integrativa temporanea anticipata“ und ist ebenfalls eine Neuerung, die im Haushaltsgesetz 2017 enthalten ist und probeweise bis Ende 2018 aufrecht bleiben soll.
Die RITA ist an die Bestätigung der Voraussetzungen für den Bezug der APE volontaria gekoppelt, die vom Renteninstitut NISF/INPS ausgestellt wird (siehe dazu auch APE volontaria). Als weitere Voraussetzung gilt, dass jemand in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist. Die RITA versteht sich als eine Art Vorschuss aus diesem Zusatzrentenfonds. Dadurch sollte das Darlehen der APE volontaria geringer ausfallen und die zukünftige Rente würde weniger in Mitleidenschaft gezogen.
Die RITA kann bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die normale Altersrente ausbezahlt werden.
Auch für die RITA sind die definitiven Rundschreiben noch nicht veröffentlicht worden und nachdem sie an die APE volontaria gekoppelt ist, die ja vermutlich auch erst in den ersten Monaten des Jahres 2018 in der Praxis umgesetzt wird, werden die letzten Details sicher noch in den nächsten Wochen geklärt.
Frührente „precoci“
Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Rente, die im Haushaltsgesetz 2017 eingeführt worden ist und die es ermöglicht, mit 41 Beitragsjahren die Rente zu beziehen. Um in den Genuss dieser vorgezogenen Rente zu kommen, müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:
1. mindestens ein Jahr Arbeitstätigkeit vor dem 19. Lebensjahr;
2. eine „aufreibende“ oder „schwerwiegende“ Tätigkeit ausführen oder eine Invalidität von mindestens 74 Prozent aufweisen, arbeitslos sein und seit mindestens drei Monaten kein Arbeitslosengeld mehr beziehen, einen zusammenlebenden Angehörigen pflegen.
Wer diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann im Vorfeld einen Antrag an das NISF/INPS stellen, das die Voraussetzungen für die Frührente „precoci“ bestätigen muss. Außerdem muss das NISF/INPS überprüfen, ob die vom Staat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ausreichen. Dieser Antrag auf Bestätigung des Anrechts kann im Patronat SBR oder in den ASGB-Bezirksbüros eingereicht werden. Wer in den Genuss dieser Frührente kommt, darf bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine normale vorzeitige Altersrente keiner Arbeitstätigkeit nachgehen.
Vorzeitge Altersrente
Die vorzeitige Altersrente (ex Dienstaltersrente) ist bereits im Jahre 2012 eingeführt worden. Sie sieht eine Pensionierung aufgrund der erreichten Beitragsjahre vor. Derzeit benötigt eine Frau für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente 41 Jahre und zehn Monate, ein Mann 42 Jahre und zehn Monate an Beiträgen.
Voraussetzung für den Bezug der vorzeitigen Altersrente ist, dass ein Antrag an das NISF/INPS gestellt wird (kann im Patronat SBR oder in den ASGB-Bezirksbüros erledigt werden) und dass zum Anlaufdatum der Rente jede lohnabhängige Tätigkeit beendet worden ist. Es ist jedoch kein Problem nach einer kurzen Unterbrechung wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Das dadurch erzielte Einkommen ist voll mit den Bezug einer Rente vereinbar. Diese Voraussetzungen werden ab dem Jahre 2019 an die Änderung der Lebenserwartung angepasst. Es soll dann eine Steigerung der Voraussetzungen von fünf Monaten geben.
Altersrente
Die Altersrente ist an das Erreichen eines bestimmten Lebensalter gebunden. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind im Laufe der Jahre mehrmals abgeändert worden und werden in Zukunft an die Steigerung der Lebenserwartung angepasst. Unterschiedliche Voraussetzungen zwischen Mann und Frau gibt es auch hier, allerdings gilt ab dem Jahre 2018 eine einheitliche Altersgrenze von 66 Jahren und sieben Monaten. Neben diesem Lebensalter müssen grundsätzlich mindestens 20 Beitragsjahre aufscheinen.
Haushaltsgesetz 2018
Derzeit wird wieder kräftig an den gültigen Rentenstimmungen gefeilt. Beispielsweise wird an einer weiteren Form der APE, der APE rosa (eine Sonderform der APE sociale soll für Frauen eine Verminderung der Beitragsvoraussetzungen von sechs Monaten pro Kind bringen), gebastelt. Sobald diese Neuerungen im Gesetz enthalten sind, werden wir darüber berichten.