Verbrauchertelegramm
Strom

Verspätete Rechnungen und Ausgleichsrechnungen

Ab 1. März Verjährung nach zwei anstatt nach fünf Jahren
Nicht nur in vergangenen Jahren, sondern auch jüngst sind in der VZS VerbraucherInnen vorstellig geworden, denen ihre Energieverkäufer gesalzene Ausgleichsrechnungen („maxi-bollette“) für die Versorgung mit elektrischer Energie oder Gas ausgestellt hatten. Bis dato beträgt die sogenannte Verjährungsfrist, innerhalb derer die Stromgesellschaften die Bezahlung dieser Ausgleichsrechnungen einfordern können, fünf Jahre.
Für Stromrechnungen mit Fälligkeit nach dem 1. März diesen Jahres kann der Stromkunde nun, im Falle erheblicher Verspätungen bei der Abrechnung seitens der Stromverkäufer oder im Falle von Ausgleichsrechnungen aufgrund fehlender Verfügbarkeit realer Verbrauchsdaten über einen besonders langen Zeitraum, die verkürzte Verjährung von zwei Jahren geltend machen und muss dann nur die letzten 24 Monate bezahlen, die ihm in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen.
Auch für Gas und Wasser folgen (2019 und 2020) die entsprechenden Verkürzungen.

Verbrauchertelegramm
Telefonrechnung

Rückkehr zur monatlichen Verrechnungsweise
wird zur unendlichen Geschichte

Seit einigen Wochen teilen die Anbieter mit, dass die Verrechnungsart wieder umgestellt wird, aber ...
Nach verschiedenen Beschlüssen der Aufsichtsbehörde für das Telekommunikationswesen AGCOM, Abmahnungen, Strafen und einem neuen Gesetz ist die unendliche Geschichte um die Rückkehr zur Verrechnung pro Monat immer noch nicht abgeschlossen. In den letzten Wochen melden sich zahlreiche VerbraucherInnen in der VZS, denen ihre Anbieter für Handy und Festnetz mitteilen, dass man zur Verrechnung pro Monat zurückkehren werde. Doch die Meldungen sind alles andere als klar und transparent. Das jüngste Kapitel in dieser wahrhaft „unendlichen Geschichte“ ist eine neue Abmahnung der AGCOM an die Anbieter, da diese weiterhin Angebote zu 28 Tagen anbieten, und die Kunden nicht transparent über die Vertragsänderungen informieren. Leider besteht das konkrete Risiko, dass in diesem rechtlichen Tauziehen letzten Endes nur die Anbieter einen Vorteil erzielen, zu klaren Lasten ihrer KundInnen.
Was können VerbraucherInnen unternehmen?
1) Die VerbraucherInnen können unklare, undurchsichtige oder gar unfaire Mitteilungen ihrer Anbieter den beiden Aufsichtsbehörden (AGCM und AGCOM) melden, und diese Meldungen auch beim Anbieter selbst beanstanden.
2) Wenn man mit dem mitgeteilten Anstieg der Jahreskosten (und diesen gab es!) nicht einverstanden ist, kann man von seinem Recht auf Ausstieg vom Vertrag Gebrauch machen, innerhalb der vom Anbieter genannten Fristen. Dies macht natürlich nur Sinn, wenn man vorher ein günstigeres Angebot ausfindig machen konnte. Wichtig: in der Kündigung unbedingt die einseitige Vertragsabänderung durch den Anbieter als Kündigungsgrund angeben!
3) Falls man trotz Kostenerhöhung nicht wechseln möchte, kann es trotzdem ratsam sein, dem Anbieter eine Beschwerde zu schicken, um sich eventuelle zukünftige Eingriffsmöglichkeiten offen zu halten (auch hinsichtlich der bereits im Frühjahr 2017 erfolgten Teuerungen).
Dies gilt auch für all jene, die zur Zeit der ersten Änderungen (also im Frühjahr 2017) bereits ein Angebot hatten, das eine Verrechnung oder Anlastung alle 28 Tage vorsah. Einige Anbieter haben nämlich das neue Gesetz zum Anlass genommen, diesen Kunden die verfügbaren Leistungen zu kürzen. Diese Anbieter haben ihre Tarife so angepasst, dass zwar die Jahreskosten gleich hoch bleiben, dafür aber die Leistungen um ein Dreizehntel reduziert werden. Die VZS hat jedoch auch diese Vorgehensweise bereits den zuständigen Behörden gemeldet.


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