Verbrauchertelegramm
Telefonrechnung

Rückkehr zur monatlichen Verrechnungsweise
wird zur unendlichen Geschichte

Seit einigen Wochen teilen die Anbieter mit, dass die Verrechnungsart wieder umgestellt wird, aber ...
Nach verschiedenen Beschlüssen der Aufsichtsbehörde für das Telekommunikationswesen AGCOM, Abmahnungen, Strafen und einem neuen Gesetz ist die unendliche Geschichte um die Rückkehr zur Verrechnung pro Monat immer noch nicht abgeschlossen. In den letzten Wochen melden sich zahlreiche VerbraucherInnen in der VZS, denen ihre Anbieter für Handy und Festnetz mitteilen, dass man zur Verrechnung pro Monat zurückkehren werde. Doch die Meldungen sind alles andere als klar und transparent. Das jüngste Kapitel in dieser wahrhaft „unendlichen Geschichte“ ist eine neue Abmahnung der AGCOM an die Anbieter, da diese weiterhin Angebote zu 28 Tagen anbieten, und die Kunden nicht transparent über die Vertragsänderungen informieren. Leider besteht das konkrete Risiko, dass in diesem rechtlichen Tauziehen letzten Endes nur die Anbieter einen Vorteil erzielen, zu klaren Lasten ihrer KundInnen.
Was können VerbraucherInnen unternehmen?
1) Die VerbraucherInnen können unklare, undurchsichtige oder gar unfaire Mitteilungen ihrer Anbieter den beiden Aufsichtsbehörden (AGCM und AGCOM) melden, und diese Meldungen auch beim Anbieter selbst beanstanden.
2) Wenn man mit dem mitgeteilten Anstieg der Jahreskosten (und diesen gab es!) nicht einverstanden ist, kann man von seinem Recht auf Ausstieg vom Vertrag Gebrauch machen, innerhalb der vom Anbieter genannten Fristen. Dies macht natürlich nur Sinn, wenn man vorher ein günstigeres Angebot ausfindig machen konnte. Wichtig: in der Kündigung unbedingt die einseitige Vertragsabänderung durch den Anbieter als Kündigungsgrund angeben!
3) Falls man trotz Kostenerhöhung nicht wechseln möchte, kann es trotzdem ratsam sein, dem Anbieter eine Beschwerde zu schicken, um sich eventuelle zukünftige Eingriffsmöglichkeiten offen zu halten (auch hinsichtlich der bereits im Frühjahr 2017 erfolgten Teuerungen).
Dies gilt auch für all jene, die zur Zeit der ersten Änderungen (also im Frühjahr 2017) bereits ein Angebot hatten, das eine Verrechnung oder Anlastung alle 28 Tage vorsah. Einige Anbieter haben nämlich das neue Gesetz zum Anlass genommen, diesen Kunden die verfügbaren Leistungen zu kürzen. Diese Anbieter haben ihre Tarife so angepasst, dass zwar die Jahreskosten gleich hoch bleiben, dafür aber die Leistungen um ein Dreizehntel reduziert werden. Die VZS hat jedoch auch diese Vorgehensweise bereits den zuständigen Behörden gemeldet.


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Verbrauchertelegramm

Frühling im Fitness-Studio

In der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) trudeln immer wieder Anfragen und Meldungen von Fitnessstudio-BesucherInnen ein. Was die meisten wissen möchten:
kann man von einem Fitness-Studio-Vertrag zurücktreten?
kann man so einen Vertrag, z.B. aus Krankheitsgründen, zeitweilig pausieren?
was passiert mit dem dazugehörigen Finanzierungsvertrag?
Allgemein gilt, dass man von Verträgen, die im Studio oder in dessen Büroräumen unterzeichnet wurden, nicht zurücktreten kann – außer dieses Recht wird explizit eingeräumt (eventuell gegen Bezahlung einer Pönale).
Bei den langen Laufzeiten hängen ggf. auch noch Ratenverträge am Vertrag mit dran, und hier gilt es doppelt aufzupassen: genehmigt nämlich die Finanzierungsgesellschaft die Ratenzahlung nicht, ist man dennoch an den Ursprungsvertrag gebunden, und muss (häufig unter Androhung rechtlicher Schritte) sofort die Gesamtsumme begleichen, die sich auch auf über 1.000 Euro belaufen kann. Dies kann so geschehen, weil klar im Vertrag verankert und per Unterschrift akzeptiert wurde, dass bei Nichtgewährung der Ratenfinanzierung sofort der gesamte Betrag fällig wird.
Wenn man sich im Zuge der Laufzeit entscheiden sollte, das Fitnessstudio nicht mehr besuchen zu wollen, ist es meist nicht möglich, die noch ausstehenden Zahlungen nicht zu leisten, oder die noch nicht genutzten Zeiten erstattet zu bekommen. Dies wird meist auch so gehandhabt, wenn der Grund für den Ausstieg eine Krankheit oder ein Unfall sind, außer die Klauseln sehen hier explizit anderes vor.
In der Vergangenheit konnte die VZS in ähnlich gelagerten Fällen jedoch (vor Gericht) durchsetzen, dass nicht die gesamte noch ausstehende Summe beglichen werden musste; die entsprechende Klausel wurde für „missbräuchlich“ und somit für nicht wirksam befunden. Doch dies muss – leider – für jede Klausel erneut durchexerziert werden. Wenn Sie Zweifel an den von Ihnen unterzeichneten Vertragsklauseln haben, können Sie uns per e-mail an info@verbraucherzentrale.it eine Kopie zukommen lassen; wir werden diese dann den zuständigen Behörden zur Überprüfung weiterleiten. Für weitere Informationen stehen unsere BeraterInnen zur Verfügung.