Verbrauchertelegramm
Frühling im Fitness-Studio
In der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) trudeln immer wieder Anfragen und Meldungen von Fitnessstudio-BesucherInnen ein. Was die meisten wissen möchten:
Bei den langen Laufzeiten hängen ggf. auch noch Ratenverträge am Vertrag mit dran, und hier gilt es doppelt aufzupassen: genehmigt nämlich die Finanzierungsgesellschaft die Ratenzahlung nicht, ist man dennoch an den Ursprungsvertrag gebunden, und muss (häufig unter Androhung rechtlicher Schritte) sofort die Gesamtsumme begleichen, die sich auch auf über 1.000 Euro belaufen kann. Dies kann so geschehen, weil klar im Vertrag verankert und per Unterschrift akzeptiert wurde, dass bei Nichtgewährung der Ratenfinanzierung sofort der gesamte Betrag fällig wird.
Wenn man sich im Zuge der Laufzeit entscheiden sollte, das Fitnessstudio nicht mehr besuchen zu wollen, ist es meist nicht möglich, die noch ausstehenden Zahlungen nicht zu leisten, oder die noch nicht genutzten Zeiten erstattet zu bekommen. Dies wird meist auch so gehandhabt, wenn der Grund für den Ausstieg eine Krankheit oder ein Unfall sind, außer die Klauseln sehen hier explizit anderes vor.
In der Vergangenheit konnte die VZS in ähnlich gelagerten Fällen jedoch (vor Gericht) durchsetzen, dass nicht die gesamte noch ausstehende Summe beglichen werden musste; die entsprechende Klausel wurde für „missbräuchlich“ und somit für nicht wirksam befunden. Doch dies muss – leider – für jede Klausel erneut durchexerziert werden. Wenn Sie Zweifel an den von Ihnen unterzeichneten Vertragsklauseln haben, können Sie uns per e-mail an info@verbraucherzentrale.it eine Kopie zukommen lassen; wir werden diese dann den zuständigen Behörden zur Überprüfung weiterleiten. Für weitere Informationen stehen unsere BeraterInnen zur Verfügung.
kann man von einem Fitness-Studio-Vertrag zurücktreten?
kann man so einen Vertrag, z.B. aus Krankheitsgründen, zeitweilig pausieren?
was passiert mit dem dazugehörigen Finanzierungsvertrag?
Allgemein gilt, dass man von Verträgen, die im Studio oder in dessen Büroräumen unterzeichnet wurden, nicht zurücktreten kann – außer dieses Recht wird explizit eingeräumt (eventuell gegen Bezahlung einer Pönale).Bei den langen Laufzeiten hängen ggf. auch noch Ratenverträge am Vertrag mit dran, und hier gilt es doppelt aufzupassen: genehmigt nämlich die Finanzierungsgesellschaft die Ratenzahlung nicht, ist man dennoch an den Ursprungsvertrag gebunden, und muss (häufig unter Androhung rechtlicher Schritte) sofort die Gesamtsumme begleichen, die sich auch auf über 1.000 Euro belaufen kann. Dies kann so geschehen, weil klar im Vertrag verankert und per Unterschrift akzeptiert wurde, dass bei Nichtgewährung der Ratenfinanzierung sofort der gesamte Betrag fällig wird.
Wenn man sich im Zuge der Laufzeit entscheiden sollte, das Fitnessstudio nicht mehr besuchen zu wollen, ist es meist nicht möglich, die noch ausstehenden Zahlungen nicht zu leisten, oder die noch nicht genutzten Zeiten erstattet zu bekommen. Dies wird meist auch so gehandhabt, wenn der Grund für den Ausstieg eine Krankheit oder ein Unfall sind, außer die Klauseln sehen hier explizit anderes vor.
In der Vergangenheit konnte die VZS in ähnlich gelagerten Fällen jedoch (vor Gericht) durchsetzen, dass nicht die gesamte noch ausstehende Summe beglichen werden musste; die entsprechende Klausel wurde für „missbräuchlich“ und somit für nicht wirksam befunden. Doch dies muss – leider – für jede Klausel erneut durchexerziert werden. Wenn Sie Zweifel an den von Ihnen unterzeichneten Vertragsklauseln haben, können Sie uns per e-mail an info@verbraucherzentrale.it eine Kopie zukommen lassen; wir werden diese dann den zuständigen Behörden zur Überprüfung weiterleiten. Für weitere Informationen stehen unsere BeraterInnen zur Verfügung.