Verbrauchertelegramm
Strom
Verspätete Rechnungen und Ausgleichsrechnungen
Ab 1. März Verjährung nach zwei anstatt nach fünf Jahren
Nicht nur in vergangenen Jahren, sondern auch jüngst sind in der VZS VerbraucherInnen vorstellig geworden, denen ihre Energieverkäufer gesalzene Ausgleichsrechnungen („maxi-bollette“) für die Versorgung mit elektrischer Energie oder Gas ausgestellt hatten. Bis dato beträgt die sogenannte Verjährungsfrist, innerhalb derer die Stromgesellschaften die Bezahlung dieser Ausgleichsrechnungen einfordern können, fünf Jahre.
Für Stromrechnungen mit Fälligkeit nach dem 1. März diesen Jahres kann der Stromkunde nun, im Falle erheblicher Verspätungen bei der Abrechnung seitens der Stromverkäufer oder im Falle von Ausgleichsrechnungen aufgrund fehlender Verfügbarkeit realer Verbrauchsdaten über einen besonders langen Zeitraum, die verkürzte Verjährung von zwei Jahren geltend machen und muss dann nur die letzten 24 Monate bezahlen, die ihm in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen.
Auch für Gas und Wasser folgen (2019 und 2020) die entsprechenden Verkürzungen.
Für Stromrechnungen mit Fälligkeit nach dem 1. März diesen Jahres kann der Stromkunde nun, im Falle erheblicher Verspätungen bei der Abrechnung seitens der Stromverkäufer oder im Falle von Ausgleichsrechnungen aufgrund fehlender Verfügbarkeit realer Verbrauchsdaten über einen besonders langen Zeitraum, die verkürzte Verjährung von zwei Jahren geltend machen und muss dann nur die letzten 24 Monate bezahlen, die ihm in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen.
Auch für Gas und Wasser folgen (2019 und 2020) die entsprechenden Verkürzungen.