Transport und Verkehr
ASGB erzielt Teilerfolg im Rekurs gegen die SAD
Der ASGB hat im Oktober des vergangenen Jahres einen Rekurs an das Landesgericht Bozen, Abteilung Arbeitsstreitsachen, gegen die SAD Nahverkehr-AG hinterlegt, in dem das Landesgericht aufgefordert wurde festzustellen, ob sich die Rekursgegnerin des gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens in mehreren Fällen schuldig gemacht hat.
Der ASGB vertrat einerseits die Meinung, dass die einseitige Kündigung sämtlicher Zusatzverträge nicht nur den ökonomischen Teil zum Inhalt hatte, sondern auch den Teil, der die Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte betrifft. Das Gericht war der Ansicht, dass dieser Tatbestand nicht zutrifft und hat den Rekurs in diesem Punkt abgelehnt.
Zudem war der ASGB überzeugt, dass sich die SAD Nahverkehrs-AG durch die Behauptung, dass die Gewerkschaften nicht die Interessen der Arbeitnehmer vertreten und das Ziel der Vergabeverfahren steuern, mit dem Tatbestand, die Arbeitnehmer direkt aufgefordert zu haben, mit dem Unternehmen „ad personam“ Vereinbarungen zu schließen, um die Gewerkschaften auszuschalten, des gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat das Landesgericht festgestellt, dass sich die Rekursgegnerin tatsächlich des gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Außerdem war der ASGB der Ansicht, dass die SAD Nahverkehr-AG ihrer Informationspflicht den Gewerkschaften gegenüber nicht, bzw. nur teilweise nachgekommen ist. Auch in dieser Sache hat das Gericht die Ansicht des ASGB geteilt und der Rekursgegnerin angeordnet, innerhalb von 40 Tagen alle Informationen laut Antrag von 05.09.2017 auszuhändigen.
Die SAD Nahverkehrs AG wurde verurteilt, zwei Drittel der Verfahrensspesen an den ASGB zu erstatten.
Wir werten diesen Teilerfolg unseres Rekurses als durchaus positiv, da damit gerechnet werden kann, dass zukünftig ähnliche Tatbestände von Seiten der SAD Nahverkehrs-AG unterlassen werden.
Der ASGB vertrat einerseits die Meinung, dass die einseitige Kündigung sämtlicher Zusatzverträge nicht nur den ökonomischen Teil zum Inhalt hatte, sondern auch den Teil, der die Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte betrifft. Das Gericht war der Ansicht, dass dieser Tatbestand nicht zutrifft und hat den Rekurs in diesem Punkt abgelehnt.
Zudem war der ASGB überzeugt, dass sich die SAD Nahverkehrs-AG durch die Behauptung, dass die Gewerkschaften nicht die Interessen der Arbeitnehmer vertreten und das Ziel der Vergabeverfahren steuern, mit dem Tatbestand, die Arbeitnehmer direkt aufgefordert zu haben, mit dem Unternehmen „ad personam“ Vereinbarungen zu schließen, um die Gewerkschaften auszuschalten, des gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat das Landesgericht festgestellt, dass sich die Rekursgegnerin tatsächlich des gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Außerdem war der ASGB der Ansicht, dass die SAD Nahverkehr-AG ihrer Informationspflicht den Gewerkschaften gegenüber nicht, bzw. nur teilweise nachgekommen ist. Auch in dieser Sache hat das Gericht die Ansicht des ASGB geteilt und der Rekursgegnerin angeordnet, innerhalb von 40 Tagen alle Informationen laut Antrag von 05.09.2017 auszuhändigen.
Die SAD Nahverkehrs AG wurde verurteilt, zwei Drittel der Verfahrensspesen an den ASGB zu erstatten.
Wir werten diesen Teilerfolg unseres Rekurses als durchaus positiv, da damit gerechnet werden kann, dass zukünftig ähnliche Tatbestände von Seiten der SAD Nahverkehrs-AG unterlassen werden.