Aktuell
Gesetzentwurf Raum und Landschaft
Der zuständige Landesrat Richard Theiner verfolgt mit dem Gesetzentwurf Raum und Landschaft ein ehrgeiziges Ziel. Tatsache ist, dass das aktuell gültige Raumordnungsgesetz nicht mehr den gegenwärtigen Erfordernissen entspricht und mit der Ressource „nutzbare Fläche“ im Sinne der Nachhaltigkeit bedachtsam umgegangen werden muss. Dasselbe gilt auch für den Landschaftsschutz.
Auf der anderen Seite muss das Gesetz auch Maßnahmen enthalten, die der unverhältnismäßigen Verteuerung des Wohnraumes entgegenwirken. Im Gegensatz zum Entwurf des Wohnbauförderungsgesetzes von Landesrat Christian Tommasini wurde auffällig transparent gearbeitet und den Sozialpartnern wurde in mehreren Treffen der Gesetzentwurf erläutert. Es gab auch die Möglichkeit Stellungnahmen dazu abzuliefern, von der der ASGB auch Gebrauch gemacht hat.
In Bezug auf den Gesetzentwurf Raum und Landschaft gilt es festzuhalten, dass diese Materie äußerst kompliziert ist und eines intensiven Studiums bedarf. Deshalb haben wir uns im ASGB intern eingehend damit beschäftigt und alle Eventualitäten abgewogen. Wir hatten im Vorfeld einige Zweifel, die den Gesetzentwurf betreffen. Einerseits ging es inhaltlich darum, dass wir sichergestellt haben wollten, dass ein Vorbehalt für Flächen für den geförderten Wohnbau explizit verankert ist. Eine Tatsache, derer wir uns nicht sicher waren, denn es fehlt ein klarer Verweis auf die Enteignungsmöglichkeit von Flächen für den geförderten Wohnbau. Landesrat Theiner hat uns daraufhin im Rahmen einer Aussprache, an der alle vier Gewerkschaftsbünde teilgenommen haben, versichert, dass im Begleittext des Gesetzes, welches die Kriterien zur Umsetzung regelt, unmissverständlich auf die Enteignungsmöglichkeit hingewiesen wird und so jeglicher zweifelhafter Interpretationsmöglichkeit Luft aus den Segeln genommen wird.
Andererseits haben wir eine höhere Planungsmehrwertabgabe (Wertausgleich) gefordert, als sie vermutlich im Gesetz Einzug halten wird. Die Planungsmehrwertabgabe ist deshalb notwendig, da im Falle von Umwidmungen der Nutzungskategorie von Gebäuden oder der Ausweisung von neuem Bauland, der Wert ansteigt und anteilsmäßig an die Gemeinde übertragen werden sollte, die ihrerseits damit den geförderten Wohnbau unterstützt. Von unserer ursprünglichen Forderung von 50 Prozent Wertausgleich werden im Gesetz wahrscheinlich 30 Prozent festgeschrieben werden. Ein Umstand, mit dem man durchaus leben kann.
Abschließend kann man festhalten, dass der Gesetzentwurf Raum und Landschaft durchaus ausgewogen ist und hoffentlich die sich selbst auferlegten Ziele erfüllen wird.
In Bezug auf den Gesetzentwurf Raum und Landschaft gilt es festzuhalten, dass diese Materie äußerst kompliziert ist und eines intensiven Studiums bedarf. Deshalb haben wir uns im ASGB intern eingehend damit beschäftigt und alle Eventualitäten abgewogen. Wir hatten im Vorfeld einige Zweifel, die den Gesetzentwurf betreffen. Einerseits ging es inhaltlich darum, dass wir sichergestellt haben wollten, dass ein Vorbehalt für Flächen für den geförderten Wohnbau explizit verankert ist. Eine Tatsache, derer wir uns nicht sicher waren, denn es fehlt ein klarer Verweis auf die Enteignungsmöglichkeit von Flächen für den geförderten Wohnbau. Landesrat Theiner hat uns daraufhin im Rahmen einer Aussprache, an der alle vier Gewerkschaftsbünde teilgenommen haben, versichert, dass im Begleittext des Gesetzes, welches die Kriterien zur Umsetzung regelt, unmissverständlich auf die Enteignungsmöglichkeit hingewiesen wird und so jeglicher zweifelhafter Interpretationsmöglichkeit Luft aus den Segeln genommen wird.
Andererseits haben wir eine höhere Planungsmehrwertabgabe (Wertausgleich) gefordert, als sie vermutlich im Gesetz Einzug halten wird. Die Planungsmehrwertabgabe ist deshalb notwendig, da im Falle von Umwidmungen der Nutzungskategorie von Gebäuden oder der Ausweisung von neuem Bauland, der Wert ansteigt und anteilsmäßig an die Gemeinde übertragen werden sollte, die ihrerseits damit den geförderten Wohnbau unterstützt. Von unserer ursprünglichen Forderung von 50 Prozent Wertausgleich werden im Gesetz wahrscheinlich 30 Prozent festgeschrieben werden. Ein Umstand, mit dem man durchaus leben kann.
Abschließend kann man festhalten, dass der Gesetzentwurf Raum und Landschaft durchaus ausgewogen ist und hoffentlich die sich selbst auferlegten Ziele erfüllen wird.