Metall
Nationaler Kollektivvertrag Metallhandwerk wurde erneuert
Mit Vermittlung des Arbeitsministeriums wurde am 27.02.2008 eine Einigung über die seit längerer Zeit offenen Vertragsverhandlungen im Metallhandwerk erzielt. Der nationale Kollektivvertrag vom 27.11.1997 sowie die darauf folgenden Änderungen der wirtschaftlichen Teile vom 15.01.2003 und vom 23.07.2004 wurden erneuert.
- Vertragsdauer: 01.01.2005 bis 31.12.2008
- Vereinheitlichung der Verträge: Es wird ein einheitlicher Kollektivvertrag vom Metallhandwerk, der Goldschmiede und der Zahntechniker angestrebt.
- Beobachtungsstelle: Die Parteien haben sich verpflichtet, sich mindestens einmal im Jahr zu treffen, um die Erneuerung der Produktions- und Organisationsstruktur, die Entwicklung des Sektors, die Arbeitsbedingungen und die Beschäftigungslage zu überprüfen.
- Einstufung: Eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe übernimmt die Aufgabe, innerhalb 31.12.2008 Vorschläge für die Reform einer einheitlichen Einstufung auszuarbeiten.
- Sonderurlaub: Im Sinne des Gesetzes Nr. 53/2000, Art. 4, wurde der entlohnte Sonderurlaub im Ausmaß von drei Arbeitstagen für Familienangehörige festgeschrieben (Vater/Mutter, Kind, Ehepartner/in, Bruder/Schwester, zusammenlebende Familienmitglieder).
- Urlaub und Freistunden: Auf Verlangen des Bediensteten und im Einvernehmen mit dem Betrieb ist eine zusammenhängende Beanspruchung des Urlaubs und der Freistunden möglich.
- Aus- und Weiterbildung: Auf gesamtstaatlicher Ebene finden jährlich zwei Treffen statt, bei denen die Ausbildungsstrategie innerhalb der Berufsgruppe und der einzelnen Sektoren erörtert wird.
- Bildungsurlaub: Bedienstete mit mindestens fünf Dienstjahren können einmal im Arbeitsleben einen (unbezahlten) Bildungsurlaub von höchstens elf Monaten beantragen (auch aufteilbar), um den Pflichtschulabschluss nachzuholen, einen Oberschul- oder Universitätsabschluss zu erlangen oder Weiterbildungslehrgänge zu besuchen, die außerhalb von denen liegen, welche vom Arbeitgeber verlangt und finanziert werden.
- Berufliche Weiterbildung: Auf das Recht der beruflichen Weiterbildung für die Bediensteten im Sinne vom Art. 6 des Gesetzes Nr. 53/2000 wird verwiesen. In der 2. Verhandlungsebene (provinzialer Kollektivvertrag) ist die Art und Weise dieser Weiterbildung zu definieren.
- Berufliche Fortbildung: Für jeden Beschäftigten sind 25 Fortbildungsstunden festgelegt, verknüpft mit der Bedingung, dass der Kurs mindestens doppelt so lange dauert. Einmal alle drei Jahre kann der Bedienstete diese berufliche Fortbildung einfordern. Diesbezüglich ist die Bildungseinrichtung „Fondartigianato" zu nutzen.
- Zusatzrentenfonds: Das Recht darauf wird auch auf die Lehrlinge und auf die Beschäftigten mit Zeitverträgen ausgedehnt.
- A-typische Arbeitsverhältnisse: Innerhalb 31.05.2008 treffen sich die Parteien, um Teilzeitverträge, Verträge auf Zeit, Eingliederungsverträge (für schwer vermittelbare Arbeitnehmer) und Verträge mit „Berufslehre" zu regeln.
- Finanzierung der Vertragsverhandlungen: Von den Bediensteten, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, wird ein einmaliger Beitrag von 15 Euro verlangt, der bei der Entlohnung im Juni 2008 einbehalten wird. Mit der Entlohnung vom April 2008 erhalten die Bediensteten diesbezüglich vom Betrieb einen Vordruck, wo sie bis 25.05.2008 ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung äußern können. Wird der Vordruck dem Betrieb nicht zurückerstattet, gilt dies als Zustimmung.
- Wirtschaftlicher Teil: Die Parteien vereinbaren Lohnanpassungen (bemessen für die 5. Lohnstufe), die sich aus folgenden Inflationsraten ergeben: 2 Prozent für das Jahr 2005, 2,1 Prozent für das Jahr 2006, 2,6 Prozent für das Jahr 2007 und 2,9 Prozent für das Jahr 2008.
„Una Tantum" Nachzahlungen
Für die Zeitspanne vom 01.01.2005 bis 29.02.2008 erhalten die Bediensteten, die bei der Unterzeichnung dieses Vertrages (27.02.2008) beschäftigt waren, eine „Una Tantum"-Zahlung von insgesamt 410 Euro bei späterem Diensteintritt (nach dem 01.01.2005) werden die Arbeitsmonate entsprechend berücksichtigt. Diese Nachzahlung wird auf zwei Raten aufgeteilt; die 1. Rate im Ausmaß von 205 Euro wird mit der Entlohnung für den Monat April 2008 ausbezahlt und die 2. Rate, ebenso 205 Euro wird mit der Entlohnung für den Monat Februar 2009 entrichtet.
Lehrlinge erhalten 70 Prozent der vereinbarten „Una Tantum"-Zahlung.
Die Beträge werden zudem bei Militär- oder Zivildienst, bei Mutterschaftssonderurlaub und bei Teilzeit im Verhältnis gekürzt.
Vorschusszahlungen für vertragliche Lohnerhöhungen (Kollektivvertragsvakanzzulage) sind bis zum Höchstausmaß von 310 Euro verrechenbar (bei Lehrlingen bis zu 217 Euro).
Anmerkung zur Tabelle (Mindestlöhne):
Die „Zulage in Südtirol" ist nicht im nationalen Kollektivvertrag enthalten, sondern im provinzialen Ergänzungsvertrag vom 19.02.2001; leider ist dieser Vertrag, dessen Gültigkeit bis 28.02.2004 festgeschrieben war, bis heute – auf Grund der hartnäckigen Haltung des Landesverbandes der Handwerker (LVH) – immer noch nicht erneuert worden. In der letzten Spalte (1 DAZ max. x 5) ist der Wert der Dienstalterszulage angeführt, die alle zwei Dienstjahre, für höchstens fünf Mal, anreift.