Transport und Verkehr


Matthias von Wenzl trifft Landesrat Alfreider

Herausforderungen gemeinsam angehen
v.l.n.r. Matthias von Wenzl, Landesrat Daniel Alfreider, Fachsekretär Hans Joachim Dalsass
Matthias von Wenzl, der neu gewählte Obmann der Fachgewerkschaft Verkehr und Transport im ASGB, stattete kürzlich dem Landesrat für Transport, Daniel Alfreider, einen Antrittsbesuch ab. Begleitet wurde er dabei vom Fachsekretär Hans Joachim Dalsass.
Die Herausforderungen im Personen- und Warentransport sind vielfältig – insbesondere der Fachkräftemangel macht dem gesamten Sektor Sorgen. „Beim Transport ist der Faktor Mensch noch immer entscheidend, weshalb wir alles daransetzen müssen, gut ausgebildete Mitarbeiter für den ganzen Sektor zu bekommen“ so Landesrat Alfreider. Dies sei auch das Kernanliegen der Fachgewerkschaft im ASGB, weil man im täglichen Austausch mit den Mitarbeitern deren Anliegen bestens kenne, so Matthias von Wenzl.
Während des Treffens diskutierte man ausführlich über viele Themen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im Transportsektor insgesamt. Der Austausch erwies sich als äußerst wertvoll, und man einigte sich darauf, die Zusammenarbeit in Zukunft weiter zu intensivieren. Ziel ist es, den Informationsfluss zwischen den Sozialpartnern und insbesondere mit dem ASGB weiter zu verbessern und auszubauen.

Patronat


Rentenmäßige Absicherung für Erziehungs- und Pflegezeiten

Dieser Zuschuss wird von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen gewährt. Er richtet sich an Personen, die aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege einer pflegebedürftigen Person von der Arbeit fernbleiben und daher nicht rentenversichert sind.
Anspruch besteht auch für Personen, die in Teilzeit, als Hausangestellte oder auf Basis eines CoCoCo-Vertrags arbeiten, sich in Elternzeit befinden oder selbständig bzw. freiberuflich tätig sind. Die pflegebedürftige Person muss sich mindestens in der 2. Pflegestufe befinden. Auch bei Familienmitgliedern unter fünf Jahren, denen ein Zivilinvaliditätsgrad von mindestens 74 Prozent zuerkannt wurde oder die zivilblind oder taub sind, kann der Zuschuss beantragt werden.
Der Beitrag kann entweder für freiwillige Einzahlungen beim NISF/INPS oder alternativ als Einzahlung in den Zusatzrentenfonds beantragt werden. Öffentlich Bedienstete haben keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten. Für Pflegezeiten gilt dieser Zuschuss jedoch auch für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst (Vollzeitbeschäftigte haben kein Anrecht). Der Zuschuss für die Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausgezahlt, sondern auf dem Konto des jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt. Der Zuschuss kann frühestens ab dem vierten Monat nach der Geburt des Kindes beansprucht werden.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder ein historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Antragstellung
Die Kinder oder die pflegebedürftige Person müssen mit dem Antragsteller zusammenleben und im Familienbogen aufscheinen
Keine zusätzliche Arbeitstätigkeit ausüben
Keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen
Voraussetzungen für den Beitrag in den Zusatzrentenfonds
Am Datum der Antragstellung im Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein
Seit mehr als sechs Monaten Mitglied einer Zusatzrentenform sein und regelmäßig mindestens alle drei Monate Beiträge gezahlt haben oder
Beiträge in Höhe von insgesamt mindestens 360 Euro zu eigenen Lasten eingezahlt haben
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen, sind
Bei Arbeitsausstand, Selbständigen oder Freiberuflern (einschließlich CoCoCo-Verträgen) und Hausangestellten besteht Anspruch
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen
Für die Erziehung von Kleinkindern bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre nach Adoption oder Anvertrauung)
Arbeitsausstand bezeichnet Zeiten, in denen Lohnabhängige unbezahlten Wartestand genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind (z.B. kein Arbeitslosengeld beziehen).
Bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 70 Prozent besteht Anspruch
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen
Für die Erziehungszeiten nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach Adoption)
Höhe des Zuschusses
Erziehungszeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 9.000 Euro pro Jahr, maximal 18.000 Euro insgesamt.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent: bis zu 2.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 4.500 Euro pro Jahr, maximal 18.000 Euro insgesamt.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt.
Pflegezeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche für Lohnabhängige. Der Zuschuss kann auf bis zu 9.000 Euro pro Jahr steigen, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder Personen mit Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent, zivilblind oder taub) bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Bei Einschreibung in Erziehungseinrichtungen oder Tagesstätten für Behinderte beträgt der Zuschuss maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent: bis zu 2.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Einreichfristen


Grundsätzlich bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Antrag im Jahr 2024 für das Jahr 2023)


Bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist
Notwendige Unterlagen
Kopie der Identitätskarte des Antragstellers
Anagrafische Daten (einschließlich Steuernummer) des Kindes oder der pflegebedürftigen Person
Für den Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente: ein offizielles Dokument des Rentenfonds (z.B. periodische Mitteilung) mit Angaben zu Name, Vorname, COVIP-Nummer und Öffnungsdatum des Fonds sowie den durchgeführten Transaktionen, die belegen, dass seit mindestens sechs Monaten Beiträge regelmäßig zu Lasten des Antragstellers eingezahlt wurden oder Beiträge in Höhe von 360 Euro zu Lasten des Antragstellers eingezahlt wurden.
Für den Zuschuss zu Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopien der Einzahlungsscheine
Stempelmarke über 16 Euro.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ASWE unter der Rubrik „Rente“: www.provinz.bz.it/aswe