Patronat


Rentenmäßige Absicherung für Erziehungs- und Pflegezeiten

Dieser Zuschuss wird von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen gewährt. Er richtet sich an Personen, die aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege einer pflegebedürftigen Person von der Arbeit fernbleiben und daher nicht rentenversichert sind.
Anspruch besteht auch für Personen, die in Teilzeit, als Hausangestellte oder auf Basis eines CoCoCo-Vertrags arbeiten, sich in Elternzeit befinden oder selbständig bzw. freiberuflich tätig sind. Die pflegebedürftige Person muss sich mindestens in der 2. Pflegestufe befinden. Auch bei Familienmitgliedern unter fünf Jahren, denen ein Zivilinvaliditätsgrad von mindestens 74 Prozent zuerkannt wurde oder die zivilblind oder taub sind, kann der Zuschuss beantragt werden.
Der Beitrag kann entweder für freiwillige Einzahlungen beim NISF/INPS oder alternativ als Einzahlung in den Zusatzrentenfonds beantragt werden. Öffentlich Bedienstete haben keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten. Für Pflegezeiten gilt dieser Zuschuss jedoch auch für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst (Vollzeitbeschäftigte haben kein Anrecht). Der Zuschuss für die Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausgezahlt, sondern auf dem Konto des jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt. Der Zuschuss kann frühestens ab dem vierten Monat nach der Geburt des Kindes beansprucht werden.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder ein historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Antragstellung
Die Kinder oder die pflegebedürftige Person müssen mit dem Antragsteller zusammenleben und im Familienbogen aufscheinen
Keine zusätzliche Arbeitstätigkeit ausüben
Keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen
Voraussetzungen für den Beitrag in den Zusatzrentenfonds
Am Datum der Antragstellung im Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein
Seit mehr als sechs Monaten Mitglied einer Zusatzrentenform sein und regelmäßig mindestens alle drei Monate Beiträge gezahlt haben oder
Beiträge in Höhe von insgesamt mindestens 360 Euro zu eigenen Lasten eingezahlt haben
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen, sind
Bei Arbeitsausstand, Selbständigen oder Freiberuflern (einschließlich CoCoCo-Verträgen) und Hausangestellten besteht Anspruch
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen
Für die Erziehung von Kleinkindern bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre nach Adoption oder Anvertrauung)
Arbeitsausstand bezeichnet Zeiten, in denen Lohnabhängige unbezahlten Wartestand genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind (z.B. kein Arbeitslosengeld beziehen).
Bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 70 Prozent besteht Anspruch
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen
Für die Erziehungszeiten nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach Adoption)
Höhe des Zuschusses
Erziehungszeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 9.000 Euro pro Jahr, maximal 18.000 Euro insgesamt.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent: bis zu 2.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 4.500 Euro pro Jahr, maximal 18.000 Euro insgesamt.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt.
Pflegezeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche für Lohnabhängige. Der Zuschuss kann auf bis zu 9.000 Euro pro Jahr steigen, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder Personen mit Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent, zivilblind oder taub) bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Bei Einschreibung in Erziehungseinrichtungen oder Tagesstätten für Behinderte beträgt der Zuschuss maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent: bis zu 2.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Einreichfristen


Grundsätzlich bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Antrag im Jahr 2024 für das Jahr 2023)


Bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist
Notwendige Unterlagen
Kopie der Identitätskarte des Antragstellers
Anagrafische Daten (einschließlich Steuernummer) des Kindes oder der pflegebedürftigen Person
Für den Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente: ein offizielles Dokument des Rentenfonds (z.B. periodische Mitteilung) mit Angaben zu Name, Vorname, COVIP-Nummer und Öffnungsdatum des Fonds sowie den durchgeführten Transaktionen, die belegen, dass seit mindestens sechs Monaten Beiträge regelmäßig zu Lasten des Antragstellers eingezahlt wurden oder Beiträge in Höhe von 360 Euro zu Lasten des Antragstellers eingezahlt wurden.
Für den Zuschuss zu Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopien der Einzahlungsscheine
Stempelmarke über 16 Euro.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ASWE unter der Rubrik „Rente“: www.provinz.bz.it/aswe

DGA


Wichtiges in Kürze

Verrechnung Mod. 730/2024
Bekanntlich wird die Steuerschuld oder das Steuerguthaben beim sogenannten Mod. 730 über den Lohnstreifen bzw. über die Rente verrechnet. Trotzdem sollte sich jeder Steuerzahler vergewissern, ob die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Lohn bzw. mit der Rente verrechnet wurde. Hat jemand in der Zwischenzeit z.B. den Arbeitsplatz gewechselt, oder hat der Betrieb die Firmenbezeichnung geändert, ist die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben wahrscheinlich nicht verrechnet worden. In solchen Fällen kann das Guthaben über den neuen Arbeitgeber verrechnet werden, allerdings muss das dem Steuerbeistandszentrum im ASGB mitgeteilt werden. Liegt eine Steuerschuld vor, die nicht verrechnet wurde, kann diese auch noch per Bank eingezahlt werden. Wer eine Vorauszahlung für das Jahr 2024 leisten muss, und inzwischen Arbeitsplatz gewechselt hat, muss diese auch über die Bank tätigen.
Vorabkontrolle
Einige Steuererklärungen werden auch heuer wieder Vorab von der Agentur der Einnahmen überprüft. Es betrifft jene Steuererklärungen, die große Abweichungen zwischen den Daten, die bei der Agentur der Einnahmen aufscheinen und dem Mod. 730 aufweisen. Diese Steuererklärungen wurden dem Arbeitgeber gar nicht weitergeleitet, die Arbeitnehmer und Rentner müssen also auf die Auszahlung des entsprechenden Guthabens länger warten. In den nächsten Monaten sollte die Agentur der Einnahmen die vorgesehenen Kontrollen durchführen und dann sollten die Guthaben, sofern sie zustehen, direkt an die Betroffenen ausgezahlt werden.
Letzter Abgabetermin für Steuererklärung
Wer heuer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann dies gegen Bezahlung einer geringen Strafe noch bis voraussichtlich Ende Jänner 2025 nachholen. Aus technischen Gründen ist es ratsam, nicht bis zum letzten Tag zu warten, da die Steuererklärung auch noch telematisch verschickt werden muss.
Arbeitnehmer, die im Jahr 2023 nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, könnten durch die Abfassung einer Steuererklärung ein Guthaben erzielen; betroffen sind dabei vor allem Studenten, Lehrlinge oder auch andere Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren. Dasselbe kann auch bei Rentnern zutreffen, die nicht das ganze Jahr eine Rente bezogen haben. Genaueres kann man nur bei Vorlage des Mod. CU (certificazione unica) feststellen.
Wichtig: CU INPS sowie INAIL
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS sowie das Unfallinstitut INAIL die Mod. CU nicht mehr per Post zuschicken. Arbeitnehmer, die im Jahr 2023 eine Arbeitslosenunterstützung oder ein Unfallgeld erhalten haben und noch andere Einkommen (z.B. eine Miete) erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Ende Jänner 2025 nachholen. Ebenso sind jene Arbeitnehmer verpflichtet eine Steuererklärung zu machen, die im Jahr 2023 Lohnausgleichskasse von Seiten der INPS erhalten haben.
Ergänzungen bei fehlerhaften Steuererklärungen
Fehlerhafte Steuererklärungen der vergangenen Jahre können noch ausgebessert bzw. ergänzt werden. Das heißt, sollte jemand eine größere Abschreibung übersehen haben, kann man diese mit einem sogenannten „Integrativo“ noch nachträglich geltend machen. Auch eine eventuelle höhere Steuerschuld kann mit einer Ergänzung der Steuererklärung ausgeglichen werden.
Fehlerhafte Steuerbescheide
Es passiert immer wieder, dass fehlerhafte Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen. Fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtiggestellt werden.
Vermögen im Ausland
Der Fiskus sieht alles: Wer den Steuerwohnsitz in Italien und im Ausland gearbeitet hat bzw. im Ausland Finanzvermögen oder Liegenschaften besitzt, muss diese in Italien besteuern. Die im Ausland bezahlte Steuer wird dabei verrechnet.
RED Erklärung für Rentner
Rentner, die von Seiten des NISF/INPS eine Aufstockung ihrer Rente erhalten, sollten sich darüber informieren, ob jetzt im Herbst eine sogenannte Einkommenserklärung an das NISF/INPS notwendig ist. Das Renteninstitut überprüft dabei, ob die Zusatzleistungen noch gerechtfertigt sind. Betroffen sind Bezieher von Sozialgeld, Hinterbliebenenrenten oder Invalidengeld. Die RED Erklärung kann voraussichtlich bis Ende März 2025 eingereicht werden. Mitzubringen sind ein Ausweis, Steuererklärung oder Mod. CU, Nachweis über Zinserträge sowie eventuelle steuerfreie Einkommen (z.B. Invalidenrenten).
Befreiung von der Fernsehgebühr
Die Zahlungsmethoden der RAI Gebühren sollen sich wieder ändern; dies auch auf Druck der Europäischen Union. Die Gebühr ist nicht an die Nutzung des betreffenden Gerätes gebunden, sondern an seine bloße Präsenz im Haus. Im Wesentlichen zahlt man die RAI Gebühren, auch wenn man den Fernseher nicht nutzt. Seit dem Jahr 2016 muss keine Rechnung mehr bezahlt werden, sondern die Steuer wird direkt auf der Stromrechnung erhoben. Nach europäischen Richtlinien ist diese Form jedoch nicht vertretbar, und es ist sehr wahrscheinlich, dass bereits im Jahr 2025 die RAI Gebühr mit anderen Steuerformen eingeholt wird. Auf welche Weise auch immer, die Kosten werden tendenziell wieder steigen und es ist nicht abzusehen, dass diese Steuerform in Zukunft wirklich verschwindet.
Wer effektiv kein Fernsehgerät besitzt, kann wie in den vergangenen Jahren um die Befreiung von der Gebühr ansuchen. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb 31. Jänner 2025 eingereicht werden.
Rentner mit einem Mindestalter von 75 Jahren und einem Jahreseinkommen (inklusive jenem des Ehepartners) unter 8.000 Euro sind auf jeden Fall von der RAI Fernsehgebühr befreit. Allerdings muss auch hier ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Steuervorteil Zusatzrente
Bekanntlich sind die eingezahlten Beiträge in den Zusatzrentenfonds steuerfrei; der Steuervorteil wird bereits auf dem Lohnstreifen verrechnet und ausbezahlt. Wer den Höchstbetrag von 5.164,57 Euro nutzen möchte, kann noch innerhalb Ende des Jahres Zusatzzahlungen in den Laborfonds tätigen. Auch die Beiträge, die zugunsten der zu Lasten lebenden Familienmitglieder eingezahlt werden, sind vom Gesamteinkommen innerhalb der oben genannten Höchstgrenze abziehbar. Bei der nächsten Steuererklärung können die eingezahlten Zusatzbeiträge in Abzug gebracht werden; dabei ergibt sich je nach Einkommensstufe des Steuerzahlers ein Guthaben von 23, 35 oder 43 Prozent. Informationen diesbezüglich gibt es beim Steuerbeistandszentrum des ASGB.