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Geburtenbonus (Bonus nuovi nati)

Jetzt online beantragen
Seit dem 17. April können Eltern den neuen Geburtenbonus in Höhe von 1.000 Euro pro Kind beantragen. Dieses Einmalgeld wird für Kinder gewährt, die ab dem 1. Januar 2025 geboren oder adoptiert wurden.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch haben Mütter und Väter – darunter:
Italienische Staatsbürger, EU-Bürger sowie Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für langfristigen Aufenthalt oder mit Arbeitsgenehmigung für über sechs Monate.
Wohnsitz in Italien vom Zeitpunkt der Geburt bzw. Adoption bis zur Antragstellung.
Haushalte mit einem ISEE-Wert bis maximal 40.000 Euro; Leistungen wie das Einheitliche Kindergeld (AUU) bleiben bei der ISEE-Berechnung unberücksichtigt.
Höhe und Frist
Der Bonus beträgt einmalig 1.000 Euro.
Die Antragstellung ist innerhalb von 60 Tagen nach Geburt, Adoption oder Aufnahme in Pflege möglich.
Für Ereignisse vor dem 17. April 2025 läuft die Frist spätestens am 16. Juni 2025 ab.
Antragstellung
Der Antrag kann über das Patronat SBR im ASGB gestellt werden.
Pro Kind ist ein eigener Antrag nötig.
Auszahlung und Verwaltung
Das NISF/INPS überweist den Bonus mittels Banküberweisung auf das angegebene Konto (IBAN).
Der Bonus wird steuerfrei ausgezahlt und gilt nicht als Einkommen.

Dienstleistungen

Rentenmäßige Absicherung für Erziehungs- und Pflegezeiten

Dieser Zuschuss wird von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen gewährt. Er richtet sich an Personen, die aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege einer pflegebedürftigen Person von der Arbeit fernbleiben und daher nicht rentenversichert sind. Anspruch besteht auch für Personen, die in Teilzeit, als Hausangestellte oder auf Basis eines CoCoCo-Vertrags arbeiten, sich in Elternzeit befinden oder selbständig bzw. freiberuflich tätig sind. Die pflegebedürftige Person muss sich mindestens in der 2. Pflegestufe befinden. Auch bei Familienmitgliedern unter fünf Jahren, denen ein Zivilinvaliditätsgrad von mindestens 74 Prozent zuerkannt wurde oder die zivil­blind oder taub sind, kann der Zuschuss beantragt werden.
Der Beitrag kann entweder für freiwillige Einzahlungen beim NISF/INPS oder alternativ als Einzahlung in den Zusatzrentenfonds beantragt werden. Öffentlich Bedienstete haben keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten. Für Pflegezeiten gilt dieser Zuschuss jedoch auch für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst (Vollzeitbeschäftigte haben kein Anrecht). Der Zuschuss für die Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausgezahlt, sondern auf dem Konto des jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt. Der Zuschuss kann frühestens ab dem vierten Monat nach der Geburt des Kindes beansprucht werden.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder ein historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Antragstellung.
Die Kinder oder die pflegebedürftige Person müssen mit dem Antragsteller zusammenleben und im Familienbogen aufscheinen.
Keine zusätzliche Arbeitstätigkeit ausüben.
Keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen für den Beitrag in den Zusatzrentenfonds
Am Datum der Antragstellung im Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein.
Seit mehr als sechs Monaten Mitglied einer Zusatzrentenform sein und regelmäßig mindestens alle drei Monate Beiträge gezahlt haben oder
Beiträge in Höhe von insgesamt mindestens 500,00 Euro zu eigenen Lasten eingezahlt haben.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen, sind
Bei Arbeitsausstand, Selbständigen oder Freiberuflern (einschließlich CoCoCo-Verträgen) und Hausangestellten besteht Anspruch.
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen.
Für die Erziehung von Kleinkindern bis zu drei Jahren. (oder für drei Jahre nach Adoption oder Anvertrauung)
Arbeitsausstand bezeichnet Zeiten, in denen Lohnabhängige unbezahlten Wartestand genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind (z.B. kein Arbeitslosengeld beziehen).
Bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 70 Prozent besteht Anspruch.
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen.
Für die Erziehungszeiten nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach Adoption).
Höhe des Zuschusses
Erziehungszeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 9.000 Euro pro Jahr, maximal 18.000 Euro insgesamt.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent: bis zu 2.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 4.500 Euro pro Jahr, maximal 18.000 Euro insgesamt.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt.
Pflegezeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche für Lohnabhängige. Der Zuschuss kann auf bis zu 9.000 Euro pro Jahr steigen, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder Personen mit Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent, zivilblind oder taub) bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Bei Einschreibung in Erziehungseinrichtungen oder Tagesstätten für Behinderte beträgt der Zuschuss maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent bis zu 2.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Einreichfristen
Grundsätzlich bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Antrag im Jahr 2025 für das Jahr 2024).
Bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Notwendige Unterlagen
Kopie der Identitätskarte des Antragstellers.
Anagrafische Daten (einschließlich Steuernummer) des Kindes oder der pflegebedürftigen Person.
Für den Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente: ein offizielles Dokument des Rentenfonds (z.B. periodische Mitteilung) mit Angaben zu Name, Vorname, COVIP-Nummer und Öffnungsdatum des Fonds sowie den durchgeführten Transaktionen, die belegen, dass seit mindestens sechs Monaten Beiträge zu Lasten des Antragsstellers regelmäßig eingezahlt wurden oder Beiträge in Höhe von 360 Euro zu Lasten des Antragsstellers gezahlt wurden.
Für den Zuschuss zu Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopien der Einzahlungsscheine.
Stempelmarke über 16 Euro.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ASWE
www.provinz.bz.it/aswe