Verbrauchertelegramm
Förderung

Land erhöht Förderung für Wärmepumpen mit Photovoltaik

Rückwirkend ab 1. Jänner 2025
Das Land Südtirol hat die Förderungen für elektrische Wärmepumpen in Kombination mit Photovoltaikanlagen deutlich erhöht.
Privathaushalte erhalten künftig 60 Prozent Förderung auf die zulässigen Kosten.
Kondominien (mind. fünf Einheiten, fünf Eigentümer) profitieren sogar von 80 Prozent Förderung.
Wichtig
Die Maßnahme gilt ab sofort und rückwirkend ab 1. Jänner 2025, sofern die Wärmepumpe bestimmte Anforderungen erfüllt – insbesondere strenge Schallschutzwerte. Die Anträge auf Förderung können bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden.
Technische Voraussetzungen im Überblick:
Die Photovoltaikanlage muss den Jahresstrombedarf der Wärmepumpe decken.
Das Gebäude muss mindestens den KlimaHaus-Standard E bzw. KlimaHaus R erfüllen.
Die Wärmepumpe muss bestimmte Energieeffizienzklassen erfüllen und einen Schallleistungspegel aufweisen, der mindestens 5 dB unter den jeweiligen EU-Grenzwerten liegt. Diese Grenzwerte sind abhängig von der Nennwärmeleistung der Anlage: So dürfen Wärmepumpen mit einer Leistung unter sechs kW maximal 60 dB erreichen, während für Anlagen zwischen sechs und 12 kW ein Grenzwert von 65 dB gilt.
Keine Förderung gibt es für Wärmepumpen, die sich im Einzugsgebiet eines Fernheizwerkes befinden.

Verbrauchertelegramm
Erfolg der VZS vor Bankenschiedsgericht

Phishing-Opfer erhält 13.700 Euro zurück

Herr B. erhielt einen Anruf von Telefonnummer, die er der seiner Bank zuordnete. Der Anrufer, ein Betrüger, forderte den Kunden dazu auf, Änderungen am Authentifizierungssystem vorzunehmen. Der Betroffene gab an, sich in die Applikation eingeloggt zu haben, konnte aber nicht mehr nachvollziehen, was er in der Applikation unter Anleitung des Betrügers genau gemacht hatte. Es wurde jedoch eine Überweisung von 13.700 Euro durchgeführt. Herr B. bemerkte alsbald, einem Betrüger aufgesessen zu sein, aber das Geld war weg. Die VZS brachte diesen klassischen Phishing-Fall nach einer erfolglosen Beschwerde vor das Bankenschiedsgericht.
In diesem Fall konnte die Bank nicht nachweisen, dass beim Login ins Online-Banking eine Zwei-Faktor-Authentifizierung durchgeführt wurde. Fehlt auch nur ein Nachweis in sämtlichen Phasen des Zahlungsvorgangs, also bereits beim Zugang zum System, kann die Bank für den Schaden verantwortlich gemacht werden.
Da der Nachweis gemäß ABF nicht erbracht wurde, entschied man zugunsten des Kunden und forderte die Bank auf, den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.
„Dieser Fall ist für den Kunden erfreulich ausgegangen. Doch nicht jeder darf mit einem ähnlichen Urteil rechnen“, erklärt VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer. „Wenn die Bank zweifelsfrei belegen kann, dass eine sogenannte starke Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgt ist, könnte die Entscheidung auch anders ausfallen.“
Wie sollte man sich verhalten, wenn man Opfer eines Betrugs geworden ist?
Karte bzw. Konto sofort sperren lassen;
bei den Behörden (Polizei/Carabinieri) Anzeige bzw. Strafanzeige erstatten;
eine Beschwerde an den Finanzdienstleister richten, die Bewegungen aberkennen und die Rückerstattung der betroffenen Summen fordern (Anzeige beilegen);
sollte der Finanzdienstleister nicht bzw. negativ antworten, kann vor Schlichtungsstelle der Banca d’Italia, dem Arbitro Bancaio Finanziairo (www.arbitrobancariofinanziario.it) Rekurs eingereicht werden (Verbraucherorganisationen wie die VZS helfen bei einem solchen Rekurs).