Die Vorweihnachtszeit steht vor der Tür – und damit auch jene Wochen, in denen im Handel besonders viele Betriebe geöffnet sind. Aus diesem Anlass erinnern wir an die geltenden Bestimmungen des Landeszusatzvertrags (LZV) Handel Südtirol zur Arbeit an den Adventssonntagen sowie am Feiertag des 8. Dezember. Diese Regeln gelten für alle Betriebe, die den nationalen Kollektivvertrag Handel (Confcommercio) anwenden und kein eigenes Betriebsabkommen haben, das die Weihnachtsarbeit anders regelt.
95 Prozent Zuschlag an Goldenen und Silbernen Sonntagen
Wer am Goldenen Sonntag (Sonntag vor dem 25. Dezember) oder am Silbernen Sonntag (Sonntag davor) arbeitet, hat Anspruch auf einen Zuschlag von 95 Prozent auf den Stundensatz wie er laut Kollektivvertrag für die normale Bruttoentlohnung vorgesehen ist.
Zusätzlich steht für jeden der beiden Sonntage ein Ersatzruhetag zu – wie es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen.
Der Zuschlag gilt auch für Beschäftigte, deren regulärer wöchentlicher Ruhetag nicht auf den Sonntag fällt. In diesen Fällen wird für den Ruhetag unter der Woche jedoch kein zusätzlicher Zuschlag gewährt.
Arbeit am 8. Dezember
Auch für die am 8. Dezember erbrachten Arbeitsstunden wird der Zuschlag von 95 Prozent gewährt. Zudem gilt:
Fällt der 8. Dezember nicht auf einen Sonntag, stehen den Beschäftigten zusätzliche bezahlte Freistunden laut Einheitstext des nationalen Kollektivvertrags zu.
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, besteht Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Wichtige Info für die Beschäftigten
Die Wochen rund um Weihnachten zählen zu den intensivsten des Jahres für den Handel. Umso wichtiger ist es, dass die bestehenden Schutzbestimmungen und Zuschläge bekannt sind und eingehalten werden. Der LZV stellt sicher, dass die zusätzliche Belastung durch Sonntagsarbeit in dieser Zeit angemessen abgegolten wird.