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Pensplan/Laborfonds

Beitrag zur Einschreibung von Neugeborenen in die Zusatzvorsorge

Bis zu 1.100 Euro – Antragstellung ganz einfach über die ASGB-Infopoints
Die Autonome Region Trentino–Südtirol startet eine neue Unterstützung für Familien: einen Beitrag für Neugeborene, der die Einschreibung des Kindes in eine Zusatzvorsorge fördern soll. Ziel ist es, Eltern zu ermutigen, schon frühzeitig etwas für die Zukunft ihrer Kinder aufzubauen.
Der Zuschuss wird nicht nach Einkommen bemessen und gilt für alle Kinder, die ab dem 1. Jänner 2025 geboren, adoptiert oder in Pflege aufgenommen werden. Er wird bis zum fünften Lebensjahr des Kindes – beziehungsweise bis zu fünf Jahre nach einer Adoption oder Pflegeaufnahme – ausbezahlt, allerdings nie über das 18. Lebensjahr hinaus.
Antragstellung über den ASGB
Die Beantragung ist unkompliziert: Der Antrag kann über die ASGB-Infopoints in den Bezirksbüros eingereicht werden. Eingereicht werden kann der Antrag von einer Person, die das Kind rechtlich betreut – also ein Elternteil, Adoptivelternteil, eine pflegende Person oder ein gesetzlicher Vormund.
Unsere Mitarbeiter in den Infopoints helfen beim Ausfüllen, prüfen die Voraussetzungen und kümmern sich um die Weiterleitung.
Voraussetzungen im Überblick
Damit der Beitrag gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Wohnsitz
Der Antragsteller muss seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in einer Gemeinde der Region Trentino–Südtirol gemeldet sein.
Wohnsitz des Kindes
Das Kind muss in der Region wohnen – entweder bereits bei der Geburt oder im Fall einer Adoption beziehungsweise Pflege unmittelbar danach. In den Folgejahren muss es pro Bezugsjahr mindestens zehn Monate in der Region wohnhaft sein.
Einschreibung in die Zusatzvorsorge
Das Kind muss bereits in eine Zusatzrentenform nach dem Gesetzesdekret Nr. 252/2005 eingeschrieben sein, bevor der Antrag gestellt wird.
So viel Geld gibt es
Der Zuschuss wird über mehrere Jahre ausgezahlt und kann insgesamt bis zu 1.100 Euro betragen. Im ersten Jahr nach der Geburt, Adoption oder Pflegeaufnahme werden 300 Euro ausbezahlt. In den vier folgenden Jahren gibt es jeweils 200 Euro pro Jahr – vorausgesetzt, im jeweiligen Jahr wird mindestens 100 Euro in den Zusatzrentenfonds des Kindes eingezahlt.
Die jährlichen Einzahlungszeiträume richten sich nach dem Geburtstag oder dem Jahrestag der Adoption beziehungsweise Pflegeaufnahme. Pensplan Centrum AG informiert die Eltern jedes Jahr schriftlich über die Fristen.
Rückwirkende Förderung – Übergangsregelung
Besonders erfreulich: Der Zuschuss kann auch rückwirkend beantragt werden.
Kinder, die zwischen 2020 und 2024 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen wurden, können ebenfalls von der Regelung profitieren.
Je nach Geburts- oder Adoptions-/Aufnahmejahr ergibt sich folgende Staffelung:
- Jahrgang 2020: 300 Euro
- Jahrgang 2021: 300 + 200 Euro
- Jahrgang 2022: 300 + 2 × 200 Euro
- Jahrgang 2023: 300 + 3 × 200 Euro
- Jahrgang 2024: 300 + 4 × 200 Euro
Auch hier gilt: Die 200-Euro-Beträge der Folgejahre werden nur ausbezahlt, wenn im jeweiligen Jahr mindestens 100 Euro in die Zusatzvorsorge eingezahlt wurden, weshalb die Beträge nicht kumuliert ausbezahlt werden können.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss nur einmal gestellt werden – eine jährliche Wiederholung ist nicht nötig.
Er muss innerhalb des zweiten Lebensjahres des Kindes eingereicht werden oder, im Fall einer Adoption oder Pflegeaufnahme, innerhalb von zwei Jahren ab dem entsprechenden Datum.
Für alle Kinder, die unter die Übergangsregelung fallen, läuft die Frist bis spätestens 31. Dezember 2027.
So läuft die Antragstellung ab
1. Termin beim ASGB-Infopoint im jeweiligen Bezirk vereinbaren oder per E-Mail eine Anfrage an die jeweilige Emailadresse des Bezirkes stellen.
2. Folgende Unterlagen mitbringen:
Kopie Personalausweis des Antragstellers
Kopie Steuernummer des Kindes
Stempelmarke zu 16 Euro
ev. Kopie der Einschreibung des Kindes in den Zusatzrentenfonds (um die korrekte Angabe des zutreffenden Fonds sicherzustellen)
3. Antrag direkt vor Ort ausfüllen oder per E-Mail übermitteln – der ASGB kümmert sich um den Rest.
Ein sinnvoller Start in die Zukunft
Mit diesem neuen Beitrag unterstützt die Region Trentino–Südtirol Eltern dabei, von Anfang an in die Zukunft ihrer Kinder zu investieren. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich über bis zu 1.100 Euro freuen – ohne komplizierte Verfahren oder Einkommensnachweise.
Antrag & Beratung
ASGB-Infopoints in allen Bezirksbüros. Kontaktdaten auf www.asgb.org

Verbrauchertelegramm

Wenn Brüssel über die Wurst streitet

Das Europäische Parlament hat beschlossen, dass künftig nur noch Produkte aus echtem Fleisch Bezeichnungen wie „Wurst“, „Schnitzel“ oder „Burger“ tragen dürfen. Begründung: Man wolle Konsument:innen vor Täuschung schützen. Doch liegt hier eine Täuschung vor?
Während dringende Fragen – etwa das Problem des Plastikmülls, die Einführung klarer und ehrlicher Gütesiegel, die Stärkung regionaler Wertschöpfung oder die realen Missstände in der Tierhaltung – liegen bleiben, beschäftigt man sich in Straßburg mit Wortspielen. Die EU debattiert über die Wurst, während diese echten Probleme weiter garen. Niemand glaubt ernsthaft, dass ein „Veggie-Burger“ aus Rindfleisch besteht, denn normalerweise weisen eindeutige Bezeichnungen wie „Veggie“, „pflanzlich“ oder „plant-based“ auf die pflanzliche Herkunft der Zutaten hin.
Entscheidend ist, ob es der EU gelingt, eine vertrauenswürdige Grundlage für die Verbraucher:innen zu schaffen – durch klare Herkunftskennzeichnung, nachvollziehbare Standards und den Mut, sich den echten Herausforderungen zu stellen.
Für die Umsetzung dieser Bestimmung ist noch die Zustimmung der 27 EU-Staaten erforderlich. Wer die Zukunft gestaltet, sollte nicht darüber streiten, wie man eine Wurst nennt, sondern ob wir sie als Verbraucher:innen guten Gewissens genießen können.