Dienstleistungen des ASGB

Verspätete Steuerzahlung

Für die Einzahlung der Einkommenssteuer IRPEF gibt es verschiedene Fälligkeiten. Die normale Fälligkeit für die Saldozahlung und erste Akontozahlung ist der 20.Juni, bzw. 20 Juli mit 0,4 Prozent Aufschlag. Die 2. oder einzige Akontozahlung ist der 30. November.
Sollte jemand innerhalb dieser Fälligkeiten die Steuer nicht bezahlen, so hat er immer noch die Möglichkeit mit einer geringen Strafe die Steuern ordnungsgemäß zu entrichten. Die IRPEF-Saldozahlung kann beispielsweise noch innerhalb des Abgabetermins der nächsten Steuererklärung getätigt werden. Dabei sind eine Strafe von 3,75 Prozent und Zinsen von 1,5 Prozent einzuzahlen. Bei einer Kontrolle von Seiten der Agentur der Einnahmen werden eine Mindeststrafe von 20 Prozent und die Zinsen fällig.
Sollte sich beim Abfassen der Steuererklärung herausstellen, dass die für diese Steuererklärung geschuldeten Akontozahlungen nicht gemacht wurden, so können sie zu diesem Zeitpunkt noch nachgeholt werden.
Die Einzahlung der Steuern über die Bank gilt im Normalfall nur für jene Erklärer, welche das Mod. UNICO PF abgefasst haben.
Doch auch wenn jemand das Mod. 730 gemacht hat besteht die Möglichkeit, von der verspäteten Einzahlung Gebrauch zu machen: Gesetzt den Fall, dass der Erklärer im November nicht mehr im selben Betrieb arbeitet wie im Juli/August, so kann die Akontozahlung nicht mehr über den Lohn erfolgen. Der Arbeitgeber wird den „Ex"-Angestellten darüber informieren. Falls diese Mitteilung zu spät oder überhaupt nicht erfolgt und der 30. November vorbei ist, so kann der Betreffende die Einzahlung mit Zinsen und verminderter Strafe bei der Bank machen.
Es zahlt sich also auf jeden Fall aus die verspätete Zahlung vorzunehmen, auch weil die Kontrollen in dieser Hinsicht in den letzten Jahren durch die Automatisierung von Seiten der Agentur der Einnahmen sehr genau geworden sind.

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Patronat

INPS/NISF-Bestimmungen bezüglich Gelegenheitsarbeit von Rentnern

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Rentner mit einem Nebenverdienst eine böse Überraschung erlebten, wenn ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß gemeldet bzw. versteuert wurde.
Um der Schwarzarbeit entgegen zu wirken hat das NISF für Rentner, die einer nicht kontinuierlichen Gelegenheitsarbeit nachgehen, aufgrund einschlägiger Gesetze festgelegt, dass sie im Laufe eines Jahres für jeden Auftraggeber, auch solche der öffentlichen Hand, wie z.B. Gemeinden, bis zu Brutto 6.660 Euro (das entspricht Netto 4.995,00 Euro) dazuverdienen dürfen, ohne den entsprechenden Betrag bei der jährlichen Steuererklärung angeben zu müssen. Sie können vom Arbeitgeber das Nettoentgelt für ihre Tätigkeit in Form eines Gutscheines (Voucher) verlangen. Der Gutschein hat bereits die NISF-und INAIL-Beiträge sowie einen einmaligen Steuersatz abgegolten.
Diese Vorgehensweise kann z.B. ausdrücklich für die Schülerlotsen Anwendung finden.