Dienstleistungen des ASGB
Besteuerung der Hausangestellten
Die Hausangestellten in Privathaushalten nehmen in steuerlicher Hinsicht eine Sonderstellung ein. Da der Arbeitgeber eine Privatperson ist und deshalb kein „Steuersubstitut", kann er die Steuer für den Arbeitnehmer nicht einzahlen. Eingezahlt werden nur die Sozialbeiträge und zwar trimestral mittels eigenem Posterlagschein auf dem die im Trimester gearbeiteten Stunden und der Stundenlohn angegeben werden. Die Hausangestellte muss die Steuern selbst mittels Steuererklärung bezahlen. Die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer hängt vom Jahreseinkommen ab. Durch die Steuerfreibeträge wird keine Steuer fällig bis zu einem Einkommen von 8.000 Euro. Diese Grenze kann sich verschieben, je nachdem ob Familienangehörige zu Lasten sind, aber auch wenn nicht das gesamte Jahr gearbeitet wurde. Es ist für die Hausangestellten wichtig zu wissen, dass sie beim Abfassen der Steuererklärung eine hohe Summe an Steuern nachzahlen müssen, da sie im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern den Lohn brutto ausbezahlt bekommen und die Steuer auf einmal bezahlen müssen. Am besten man legt sich jedes Monat etwas für die kommende Steuererklärung „auf die Seite".