Dienstleistungen des ASGB
Frage & Antwort
Wie bereits in einigen vorhergehenden AKTIV-Ausgaben, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich unsere Mitarbeiterin Wally Wörndle mit Fragen rund um die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE)
Was ist die EEVE und wer muss diese Erklärung abfassen?
Das neue Formblatt ist eine eigene Erklärung zur Bewertung des Einkommens und des Vermögens. Öffentliche Beiträge und Leistungen sollen in Zukunft an Hand dieser Erklärung vergeben werden. Nur jene Personen müssen die EEVE abfassen, die um eine Förderung oder Begünstigung des Landes oder einer anderen Körperschaft ansuchen.
Für welche Gesuche muss man das Formblatt EEVE abfassen?
Vorerst ist die EEVE für die Leistungen des Sozial- und Gesundheitswesen ausschlaggebend; das heißt für folgende Gesuche ist bereits die EEVE Erklärung notwendig:
Landeskindergeld
Regionales Familiengeld
Ticketbefreiung für Bedürftige
Rückerstattung der Ausgaben für zahnärztliche Prothesen
Tarifbeteiligung für Sozialdienste
Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe
In einer zweiten Phase soll die EEVE auch für die Bereiche Wohnbauförderung und Schulfürsorge sowie für die Leistungen der Gemeinden ausschlaggebend sein.
Wo und wann kann man die EEVE abfassen?
Die Erklärung kann in allen ASGB Büros jederzeit bzw. bei Bedarf kostenlos abgefasst werden. Wer allerdings um das Regionale Familiengeld bzw. um das Landeskindergeld ansucht, muss dieses bis spätestens 31. Dezember 2011 einreichen und somit auch die entsprechende EEVE Erklärung. Für andere Gesuche kann die EEVE auch zu einem späteren Zeitpunkt abgefasst werden.