Wohnbau
Wohnbauförderung
Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge für Gesuche ab 1. Mai 2006
Bei der Berechnung des Familieneinkommens zählen alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen und auch die kontinuierlich zur Verfügung stehenden, nicht besteuerbaren, Einkommen (davon ausgenommen sind u. a. die Begleitzulage und Studienstipendien) der zur Familie zählenden Personen. Das Einkommen der minderjährigen Kinder wird nicht berücksichtigt. Behinderte Kinder im Sinne des Landesgesetzes Nr. 46/78 sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Es wird auch das Einkommen des Lebensgefährten, der in eheähnlicher Beziehung zusammenlebt, berücksichtigt.
Für die Einkommensermittlung wird das durchschnittliche Einkommen der letzten beiden Kalenderjahre herangezogen und zwar des Jahres 2004 und 2005 für Gesuche, die ab dem 1. Mai 2006 eingereicht werden. Stichtag für die Berücksichtigung des Einkommens des vorhergehenden Jahres ist jeweils der 1. Mai. Die Anpassung der Einkommensgrenzen und Freibeträge erfolgt jährlich, unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten des vorhergehenden Jahres, laut ASTAT.
Für Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit bzw. Renten gilt das bereinigte Einkommen, wobei ein Freibetrag von 25 Prozent gewährt wird. Bei selbständigem Einkommen werden die Pflichtversicherungsbeiträge abgezogen.
Das Einkommen der Selbständigen bzw. Unternehmer wird aufgrund des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet, muss aber auf jeden Fall die Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes eines Facharbeiters derselben Branche erreichen.
Die neuen Freibeträge
Freibeträge für die Berechnung des bereinigten Einkommens 2005: 10.100 Euro für den Ehegatten und 3.600 Euro für das erste, 4.100 Euro für das zweite und 4.900 Euro für jedes weitere, zu Lasten lebende, Kind. 6.850 Euro Freibetrag auf das erste Kind für Alleinerzieher.