Verbrauchertelegramm
Neue Kaminkehrertarife
Abrechnung nach Aufwand
Der Beruf der Kaminkehrer war einer der wenigen Ausnahmen, wo die Arbeitsleistung nicht nach tatsächlichem Aufwand, sondern nach einer vorgegebenen Tarifordnung abgerechnet wurde. Zwar stelle diese Preisvorgabe nur den Maximalpreis dar, dennoch wurde er in den meisten Fällen voll ausgeschöpft.
Damit ist nun Schluss: in Zukunft werden auch die Leistungen der Kaminkehrer nach Aufwand verrechnet. Lediglich der zu verrechnende Höchststundensatz, welcher 49,50 Euro inklusive zehn Prozent Mehrwertsteuer beträgt, wird vom Landesdekret vorgegeben (Dekret des Landeshauptmannes Nr. 13 vom 7. April 2017). Dabei wird jede angefangene Viertelstunde angelastet.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Konsumenten in Zukunft die Möglichkeit haben Geld zu sparen, indem sie z.B. das Abdichten der Herde selbst übernehmen und dem Kaminkehrer alles so vorbereiten, damit dieser nur mehr die Reinigung bzw. Kontrolle durchführen muss.
Damit ist nun Schluss: in Zukunft werden auch die Leistungen der Kaminkehrer nach Aufwand verrechnet. Lediglich der zu verrechnende Höchststundensatz, welcher 49,50 Euro inklusive zehn Prozent Mehrwertsteuer beträgt, wird vom Landesdekret vorgegeben (Dekret des Landeshauptmannes Nr. 13 vom 7. April 2017). Dabei wird jede angefangene Viertelstunde angelastet.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Konsumenten in Zukunft die Möglichkeit haben Geld zu sparen, indem sie z.B. das Abdichten der Herde selbst übernehmen und dem Kaminkehrer alles so vorbereiten, damit dieser nur mehr die Reinigung bzw. Kontrolle durchführen muss.