Gastgewerbe
Saisonsverträge im Gastgewerbe
Nachdem bei Saisonsverträgen im Gastgewerbe immer noch eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf vorzeitige Auflösung des Vertrages besteht, hier einige wichtige Bestimmungen dazu:
Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit Erreichen des Termins aus. Voraussetzung ist die genaue Angabe des Enddatums oder eines Ereignisses (z.B. Ostern, Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saisonende" anzugeben. Fehlt das genaue Enddatum, so muss eine schriftliche Kündigung von Kalendertagen vereinbart werden.
Bei vorzeitiger Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des Arbeitgebers ohne Rechtfertigungsgrund, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte.
Wird der Zeitvertrag von Seiten des Arbeitnehmers vorzeitig ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende festgestellt, so hat der Arbeitgeber das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der noch zustehenden Entlohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten. Das heißt, der Arbeitnehmer erhält für seine Restansprüche keinen Cent mehr.
Bleibt noch anzuführen, dass im beiderseitigen Einvernehmen auch ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden kann.