Dienstleistungen des ASGB
Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder
Grundsätzlich gilt bereits ab dem Jahr 2007, dass der Freibetrag für die Kinder je zur Hälfte beansprucht werden muss. Lebt ein Elternteil zu Lasten des anderen, so kann der letztere die 100 Prozent beanspruchen.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Ehepartner kann jener welche das höhere Einkommen besitzt die 100 Prozent beanspruchen. Bei Trennung oder Scheidung wird seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Familienrecht das Sorgerecht auf beide Elternteile aufgeteilt. Somit stehen die Freibeträge beiden Elternteilen zu je 50 Prozent zu. Nur wenn der Richter das Sorgerecht in vollem Ausmaß einem Elternteil zuerkennt kann dieser auch 100 Prozent des Freibetrages beanspruchen. Kann ein Elternteil seine 50 oder 100 Prozent nicht ausnützen, da das Einkommen zu niedrig ist, muss der andere Elternteil den Freibetrag beanspruchen und den ihm nicht zustehenden Teil an den ersteren ausbezahlen.
Wird ein Kind von einem Elternteil nicht anerkannt, oder fehlt der andere Elternteil effektiv, kann der eine Elternteil die 100 Prozent beanspruchen.