Öffentlicher Dienst

Arztvisiten für Bedienstete der öffentlichen Körperschaften

Abwesenheit wegen Krankheit – ärztliche Untersuchungen - Art. 30, Absatz 16 des BÜKV vom 12. Februar 2008
Da die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.08 von verschiedenen Körperschaften unterschiedlich gehandhabt wurde, haben sich die Vertragsparteien zu einer klärenden Aussprache getroffen, wobei eine authentische Auslegung dieses Artikels nicht für notwendig erachtet wurde. Die Agentur für Vertragsverhandlungen wurde beauftragt, ein informatives Rundschreiben diesbezüglich zu verfassen, welches folgenden Wortlaut umfasst: Arztvisiten sind in der Regel, also normalerweise, außerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen. Ausgenommen davon sind eine akute Erkrankung am Arbeitsplatz und allfällige triftige Gründe. Da Letztere sehr vielfältig sein können werden hier nur einige Beispiele angeführt;
gesundheitliche Probleme, welche einen sofortigen Arztbesuch erfordern
Arzttermine die an eine bestimmte Öffnungszeit der Ambulatorien oder Arztpraxen gebunden sind, welche sich auf die Arbeitszeit erstreckt
Arzttermine die von einer Sanitätsstruktur vorgegeben werden, ohne Einfluss darauf zu haben
nachgewiesene Fälle, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können
Die Abwesenheiten aufgrund der Arztbesuche werden vom direkten Vorgesetzten ermächtigt bzw. bewilligt. Erstrecken sich diese auf einen halben Tag oder mehr, so gelten sie in jeder Hinsicht als Abwesenheit wegen Krankheit. Halbtägige Abwesenheiten sind dann als halber Krankheitstag zu rechnen.Diese Abwesenheiten vom Arbeitsplatz gelten als bezahlte Abwesenheit.

Landesbedienstete

Haftpflichtversicherung gegen Berufsrisiko

Auch heuer können alle ASGB-Mitglieder, welche im öffentlichen Dienst arbeiten, unabhängig von ihrer Funktion und von ihrem Berufsbild, sich gegen Schadensersatzleistungen wegen grob fahrlässiger Verurteilung bei der Aus?-übung ihrer Berufstätigkeit versichern. Diese Versicherungspolizze wurde mit der Tiroler Versicherung abgeschlossen und enthält folgenden Schutz: Schadensersatzverpflichtung gegenüber Dritten aufgrund von Personen- oder Sachschaden sowie abgeleiteter Vermögensschaden infolge eines Personen- oder Sachschadens, welche grob fahrlässig verursacht werden. Die Deckung beträgt 1.500.000 Euro. Um in den Genuss dieser Haftpflichtversicherung zu kommen, genügt folgendes:
Du bist ASGB-Mitglied und arbeitest beim Land, in der Gemeinde, Bezirksgemeinschaft oder Altersheim, bei der Sanität oder Wohnbauinstitut und möchtest dich für dein Berufsrisiko hinsichtlich Personen- und Sachschaden versichern, so fülle die Beitrittserklärung aus und zahle den entsprechenden Beitrag auf das folgende Konto ein:
- ASGB LandesbediensteteRaiffeisen Landesbank Südtirol AG Laurinstraße 1 Bozen
Kontonummer EUR 03/ 00/ 03. 117-8CIN VABI 03493CAB 11600
Diese Sammelpolizze ist in Form eines Jahresvertrages abgeschlossen. Er beginnt am 01.09.2008 und endet automatisch am 01.09.2009. Die Jahresprämie beträgt 60,00 € . Wer sich unterm Jahr versichern möchte, stehen mehrere Einstiegsfenster mit den entsprechenden Beträgen zur Verfügung. So zahlt jemand im Dezember 45,00 €, im März 30,00 € und im Juni noch 15,00 €.
Wichtig: Die Deckung beginnt mit 0,00 Uhr des Folgetages, nachdem die Beitrittserklärung und der Einzahlungsschein bei uns im Büro Wangergasse 39 in Bozen eingelangt sind. Daher schicke die Beitrittserklärung unverzüglich nach erfolgter Einzahlung in unser Büro unter der Faxnummer 0471 1969365. Über eventuelle Schadensfälle müssen wir sofort informiert werden. Unsere Telefonnummer lautet 0471 974598.
Mitglieder der Fachgewerkschaft Asgb-Landesbedienstete sind mit ihrer Mitgliedschaft automatisch auch rechtschutzversichert, somit haben sie mit Abschluss dieser Haftpflichtversicherung eine zusätzliche Absicherung hinsichtlich Berufsrisikos bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit.