Dienstleistungen des ASGB

Familienbonus – bonus famiglia

Der Familienbonus wurde von der italienischen Regierung im vergangenen November im Rahmen des Konjunkturpaketes als außerordentliche und einmalige Unterstützung für einkommensschwache Familien und Rentner beschlossen. Der Familienbonus beträgt zwischen 200,- Euro und 1.000,- Euro und richtet sich nach dem Gesamteinkommen und der Familienzusammensetzung des entsprechenden Steuerjahres. Angesucht werden kann mit dem Einkommen des Jahres 2008 (innerhalb des Abgabetermines der heurigen Steuererklärung) Ausbezahlt wird der Familienbonus über den Lohnstreifen bzw. über die Rente. Im Falle dass der Gesuchssteller zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Einkommen bzw. Rente bezieht, kann auch direkt bei der Agentur der Einnahmen angesucht werden. Wer den Familienbonus beantragen möchte, kann sich an das Patronat und das Steuerbeistandszentrum des ASGB in Bozen, Bindergasse 22, oder an eines der Bezirksbüros des ASGB wenden.
Anrecht auf den Familienbonus besteht in folgenden Fällen:
Alleinstehend mit Einkommen aus Rente und einem Gesamteinkommen von max. 15.000 Euro
Familie mit zwei oder drei Mitgliedern und einem gesamten Familieneinkommen von maximal 17.000 Euro
Familie mit vier oder fünf Mitgliedern und einem gesamten Familieneinkommen von maximal 20.000 Euro
Familie mit mehr als fünf Mitgliedern und einem gesamten Familieneinkommen von maximal 22.000 Euro
Familie bei denen ein Familienmitglied eine Behinderung gemäß Art. 3, Abs. 33, Gesetz 104/1992 aufweist und einem gesamtes Familieneinkommen von maximal 35.000 Euro.

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Frage - Antwort

Wie bereits in der letzten Aktiv-Ausgabe, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe befassen wir uns mit Fragen rund um den Urlaub.
Kann ich selbst über die Hälfte meines Urlaubes verfügen und meinen Urlaub in Anspruch nehmen wann ich will?
Der gesamte zustehende Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat pro Jahr Anrecht auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub. Davon müssen mindestens zwei der anreifenden Urlaubswochen im selben Jahr gewährt werden.
Verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des Jahres genossen wird?
Der verbleibende Urlaub eines Jahres muss innerhalb der darauf folgenden 18 Monate gewährt werden. Beispiel: Der im Jahr 2008 angereifte und nicht genossene Urlaub muss bis 30. Juni 2010 aufgebraucht werden. Bei Übertretung der genannten Bestimmungen ist für den Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe vorgesehen.
Kann der Resturlaub auch ausbezahlt werden?
Während des Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub nicht ausbezahlt werden. Sollte das Arbeitsverhältnis jedoch aufgelöst werden und noch Resturlaub zustehen, muss dieser auf alle Fälle ausbezahlt werden. Während des Arbeitsverhältnisses können nur die vier abgeschafften Feiertage (32 Freistunden) und die Freistunden für die jährliche Arbeitszeitverkürzung ausbezahlt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages zu berücksichtigen sind.