Bau & Holz
Wildbachverbauung

Versammlungsrunde 2009

So wie jedes Jahr hielt die Fachgewerkschaft ASGB -WBV in der Zeit von August bis Oktober 2009 auf allen Baustellen der WBV, welche auf das ganze Land verteilt sind, Baustellenversammlungen ab.Dabei konnten sich die Kollegen Werner Blaas und Oberlechner Friedl, vor Ort ein Bild über die derzeitige Situation bzw. Probleme der Arbeiter der WBV schaffen, sowie andererseits, auch wichtige Informationen verschiedener Natur weitergeben. Wie sich herausgestellt hat, sind diese alljährlichen Versammlungen ungemein wichtig, um den Kontakt zur Basis mit jeden einzelnen aufrecht zu halten, und um Sorgen und Ängste der Arbeiter aufzugreifen, und diese zu einer positiven Lösung führen.

Landesbedienstete

Bereichsvertrag zur Arbeitszeit

Am 23. September 2009 ist der Arbeitszeitvertrag für das Landespersonal nun zum zweiten Mal mit der Erstunterschrift von den Sozialpartnern abgesegnet worden. In den Versammlungen mit dem Landespersonal hat eine breite Mehrheit für die endgültige Unterzeichnung dieses Vertrages gestimmt. Auch die Landesregierung hat in der Sitzung vom 16. November 09 diesem Arbeitszeitvertrag endlich zugestimmt, so dass einer endgültigen Unterschrift nichts mehr im Wege steht. Voraussichtlich wird der Vertrag am 1. Dezember 09 im Amtsblatt veröffentlicht, damit tritt er auch in Kraft und kann somit umgesetzt werden.
Ergänzt wird dieser Vertrag mit einem Abkommen über Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge für das Landespersonal vom 4. Juli 02 und 8. März 06, welche fast alle als Vorgaben der Landesregierung behandelt wurden und daher sehr viel Verhandlungszeit beansprucht haben.
Zusammenfassung der wichtigsten Neuheiten dieses Entwurfes
Wochenarbeitszeit – 38 Wochenstunden, wobei die 48 Stunden nicht überschritten werden dürfen - Überstunden inbegriffen
Tägliche Arbeitszeit zwischen 7.30 und 18 Uhr, andere Gliederung auf Grund von Diensterfordernisse nach Besprechung der GW möglich
Feiertage – verhältnismäßige Kürzung der individuellen Wochenarbeitszeit
Betriebsausflug – Gutschrift von 3,5 Stunden
Bezahlte Kaffeepause von 15 Minuten einmal täglich
Pause von einer halben Stunde bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden
flexible Arbeitszeit: eine tägliche Ruhezeit von 14 oder mindestens elf Stunden
Ruhepause alle sieben Tage von wenigstens 24 Stunden, in der Regel der Sonntag - Recht auf Ausgleich
Kernzeiten: 8.45 bis 12.15 Uhr; 14.30 bis 16.15 Uhr
Gleitzeit: 7.30 bis 8.45 Uhr; 12.15 bis 14.30 Uhr; 16.15 bis 18.00 Uhr; Mittagspause von einer halben Stunde
Teilzeitpersonal: Gliederung der Arbeitszeit mit den Betroffenen besprechen und nach Abwägung der Diensterfordernisse und der besonderen Bedürfnisse des Personals schriftlich festlegen, Reduzierung der Kernzeit möglich;
Für besondere Dienstbereiche können nach Besprechung der GW eine andere Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Gleit- und Kernzeit vorgesehen werden;
Saldo: positiv und negativ acht Stunden – bei Positivsaldo Zeitausgleich aus persönlichen Erfordernissen auch während der Kernzeit möglich;
Individueller Arbeitsvertrag zur Gestaltung der Arbeitszeit: bis 12 Monate möglich
Überstunden: Verpflichtung bis zu 180 Stunden bei Dienstanweisung oder Ermächtigung; Personal mit nachgewiesenen persönlichen oder familiären Bedürfnissen Befreiung möglich; Zeitausgleich auf Antrag; schriftliche Vereinbarung über die flexible Einteilung; persönliche Bedürfnisse bei der Planung des Zeitausgleichs berücksichtigen;
Teilzeitarbeit: 19 oder 23 oder 28 oder 33 Stunden oder eine besondere wöchentliche Arbeitszeit aufgrund besonderer organisatorischer Erfordernisse; Erhöhung aufgrund objektiver dienstlicher Erfordernisse nach Besprechung möglich; Verweigerung der Teilzeit bei Bediensteten mit Kindern unter 16 Jahren fast nicht mehr möglich; Festlegung der Teilzeitkontingente für die Abteilungen, Dienstbereiche können wegen organisatorischen Aspekte von der Teilzeit ausgeschlossen werden; Recht auf Rückkehr in die Vollzeitarbeit innerhalb eines Jahres, falls freie Stellen verfügbar sind; bei schweren, unvorhersehbaren Gründen Rückkehr auch auf Supplenzstellen oder ähnliche Tätigkeitsbereiche möglich; alle Verteilungsformen der Teilzeit sind möglich: horizontal, vertikal oder wöchentlich, monatlich, auch für mehrere Monate alternierende Zeitabschnitte;
Telearbeit: ist möglich bei positiven Gutachten des Vorgesetzen, bei technischer Machbarkeit und Angemessenheit der Kosten, bei Selbständigkeit und geringer Notwendigkeit, mit anderen in Kontakt zu treten, bei Planbarkeit der Arbeit, leichte Kontrolle und Beurteilungsmöglichkeiten der Ergebnisse und keine nachteilige Auswirkungen auf das gute Funktionieren des Dienstes hat;
Sabbatjahr: die objektiven Voraussetzungen für die Inanspruchnahme werden mit Beschluss der Landesregierung nach vorhergehenden Einvernehmen mit den Gewerkschaften.
Urlaub: kann auch stundenweise genommen werden, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz der Gesundheit gewährleistet werden müssen; von den vier möglichen Pflichturlaube müssen zwei mit den GW vereinbart werden;
Abkommen über die Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge vom 4.7.02 und 8.3.06
Freizeittätigkeit des Landespersonal: Gründung eines Betriebsfreizeitvereines ist nun zusätzlich zu den vom Personal selbst gegründeten Freizeitvereine möglich;
Anpassung der Aufgabenzulagen und der Koordinierungszulagen an die Inflation seit 2002 bzw. Erhöhung der Höchstgrenze gemäß BÜKV vom 12.02.08
Forstdienstzulage – Erhöhung auf 33 Prozent für alle und drei Prozent auch für die Dienstälteren aufgrund einer Ausweitung des Bereitschaftsdienstes und der mit den Beschwernissen des Außendienstes verbundenen Arbeitstätigkeit außerhalb des ordentlichen Dienstsitzes;
Gebühr für die Benutzung der Dienstwohnung: die Konzessionsgebühr von 1,80 € pro Quadratmeter für Haus- und Schulwarte wird jährlich an die tendenzielle Inflation angepasst; für alle anderen Berufsbilder wird die Konzessionsgebühr im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt;
Regelung des Streiksrechtes für den Feuerwehrdienst am Flughafen: Gewährleistung des Dienstes von 6 bis 8 Uhr und von 21 bis 23 Uhr
Abänderung der Zugangsvoraussetzungen einiger Berufsbilder: Diplom-Bibliothekar; Technischer Schulassistent; Technischer Experte;
Erhebung der Voraussetzungen für das technische Personal der Schulen;
Neue Zulage für die Informatisierung des Grundbuches
Übergangbestimmung für das Berufsbild Grundbuchgehilfen – Eignungsprüfung
Tagesstätten und Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 3 Jahren – die Landesverwaltung kann für das eigene Personal Tagesstätten zur Verfügung stellen oder einen Kostenbeitrag für Plätze innerhalb der von Dritten geführten Strukturen leisten; Kostenbeitrag zu Lasten des Personals darf nicht mehr als 35% betragen;
Übergangbestimmungen für das Berufsbild Mitarbeiterin für die Integration - berücksichtigt werden sollten auch jene Personen, welche sich in der Vollzeitausbildung sind und im Besitz der alten Zugangsvoraussetzungen sind
Übergangsbestimmung zum Zweisprachigkeitsnachweis für den Zugang zu den Berufsbildern des unterrichtenden und diesem gleichgestellten Personal der Kindergärten – bis zu einer Neuregelung für das gesamte Lehrpersonal im Landesdienst ist die Aufnahme in diesen Berufsbildern auch mit Zweisprachigkeitsnachweis B bzw. C möglich
Aufnahme in den Landesdienst von Personen mit Behinderung im Besitz einer Teilqualifizierung – diese Möglichkeit der Aufnahme mit Teilqualifizierung wird nun endlich auch für Menschen mit Behinderung umgesetzt
Zusammenlegung bzw. Vereinfachung der Zugangsvoraussetzungen im akademischen Bereich der Berufsbilder im Verwaltungsbereich – mit dieser Neuerung trägt man den neuen Laureatstudiengängen Rechnung und die Aufnahme in den Landesdienst wird in diesem Bereich vereinfacht