Dienstleistungen des ASGB
Wissenswertes über die ordentliche Lohnausgleichskasse
Neben den üblichen Arbeitsunterbrechungen (Krankheit, Urlaub, Mutterschaft, usw.) gibt es auch die Möglichkeit, die ordentliche Lohnausgleichskasse (LAK) zu beanspruchen, welche vom NISF/INPS auf territorialer Ebene verwaltet wird.
Wann kann um die LAK angesucht werden?
Der Arbeitgeber kann das entsprechende Ansuchen in folgenden Fällen an die zuständige territoriale NISF/INPS-Stelle richten:
bei vorübergehenden Marktproblemen
bei vorübergehendem Auftragsmangel
bei höherer Gewalt (Wetter bedingt)
Welcher Betrag wird ausbezahlt und für welchen Zeitraum?
Normalerweise hat man Anrecht auf die LAK für dreizehn auf einander folgende Kalenderwochen (Montag bis Samstag) bis maximal 52 Wochen in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Als Berechnungsgrundlage wird die insgesamt zustehende Bruttoentlohnung herangezogen und davon 80 Prozent berechnet. Zu Lasten des Betroffenen werden dann monatlich die Sozialabgaben im Ausmaß von 5,84 Prozent (wie bei den Lehrlingen) und die Steuern in Abzug gebracht.
Für das Jahr 2010 gilt für die LAK die Obergrenze von höchstens 892,96 Euro* brutto (für Bruttolöhne bis 1.931,86 Euro ohne LAK), bzw. 1.073,25 Euro* brutto (für Bruttolöhne über 1.931,86 Euro). Das Familiengeld wird weiterhin zusätzlich voll ausbezahlt. (* Im Bausektor werden die Beträge für bestimmte Fälle um 20 Prozent erhöht.)
Was ist mit Urlaub und 13. und/oder 14. Monatsgehalt?
Für die Zeit der LAK reift kein Urlaub an und das 13. und/oder 14. Monatsgehalt wird um die entsprechenden Teile gekürzt.
Was ist bei Krankheit?
Geht jemand innerhalb von 60 Tagen der LAK in den Krankenstand, entfällt der Lohnausgleich, und es wird das Krankengeld gemäß kollektivvertraglicher Regelung ausbezahlt. Nach dem 60. Tag LAK, bleibt man auch im Krankheitsfall in LAK.
Wer hat Anrecht auf Überstellung in die LAK?
Anrecht darauf haben alle Arbeiter, Angestellte und Zwischenkategorien mit Ausnahme der Heimarbeiter/innen und der Lehrlinge. Die Zeiten der LAK werden vom NIFS/INPS für Pensionszwecke (Altersrente, Beitragsrente, usw.) anerkannt, ebenso bleibt während dieser Zeit das Anrecht auf die sanitäre Betreuung für den Betroffenen und dessen Familienangehörige weiterhin aufrecht.