Verbrauchertelegramm

Zusätzliche Konformitätsbescheinigung bei Zahnarztkosten-Rückvergütungen

Die Forderung der Zahnärztekammer nach zusätzlichen Konformitätsbescheinigungen für die Rückvergütung von Zahnarztkosten stößt in der VZS auf Ablehnung: in Zeiten wie diesen braucht es keine weiteren bürokratischen Hürden für den Zugang zu den Rückvergütungen für Zahnarztkosten. Im Gegenteil: es wäre sicher an der Zeit, dass nach der Anpassung der Tarife für den öffentlichen Nahverkehr auch die Rückerstattungen für Zahnarztkosten, die seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts gleich geblieben sind, den neuen Gegebenheiten anzupassen. Der Ruf nach einem Qualitätssiegel von Seiten der Zahnärztekammer wird hingegen begrüßt, insofern es sich nicht um eine Selbstinszenierung der Zahnärzte handelt, sondern um ein unabhängig zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem mit guter Kundenorientierung.

Verbrauchertelegramm
EUGH-Urteil

Keine Gentechnik im Honig

Das vor kurzem vom EUGH gefällte Urteil in Sachen Pollenspuren im Honig hat für den Markt und die VerbraucherInnen weitreichende Folgen. Demzufolge darf Honig, der auch nur Pollenspuren von genetisch veränderten Pflanzen enthält, nur noch mit vorheriger Zulassung in den Handel. Damit bestätigt der EUGH für Honig die Forderung nach einer „Null-Toleranz"-Regelung für jegliche Spuren genetisch veränderten Materials. In Zukunft braucht es für Honig mit Pollenspuren genetisch veränderter Pflanzen eine spezielle Zulassung und der Honig muss auch entsprechend gekennzeichnet werden. Laut bisheriger Rechtslage musste „gentechnisch verändert" nur auf Lebensmitteln stehen, wenn der Anteil an gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Produkt mehr als 0,9 Prozent betrug. Lag er darunter und war er zufällig oder technisch unvermeidbar galt keine Kennzeichnungspflicht. Seit dem Urteil gelten Pollen mit einem minimalen Anteil aus gentechnisch veränderten Pflanzen als „aus GVO hergestellt" und als „Zutat" im Honig. Damit beschreitet der EuGH Neuland, denn diese Zutat wird weder absichtlich in den Honig gegeben noch wirkt sie sich qualitativ aus. Nun fallen dadurch auch Spuren von GVO-Pollen unter die Zulassungspflicht.