Transport & Verkehr
Neuer Kollektivvertrag für die Beschäftigten des Weißen Kreuzes
Nach viermonatigen Verhandlungen einigten sich die Gewerkschaften ASGB, CGIL/AGB und CISL/SGB am 4. Mai 2005 mit dem Landesrettungsverein Weißes Kreuz auf den neuen Kollektivvertrag.
Der normative Teil gilt für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008. Der wirtschaftliche Teil hat hingegen eine Laufzeit von zwei Jahren und gilt bis zum 31.12.2006.
Als Entschädigung für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. April wurde ein „Una tantum" von 140 Euro vereinbart, das mit dem Maigehalt 2005 ausbezahlt wird. Anrecht darauf haben alle Beschäftigten, die am Tag des Vertragsabschlusses, also am 4. Mai 2005, beim Weißen Kreuz beschäftigt waren. Der Betrag von 140 Euro gilt für die Kategorie „C" und wird für alle anderen Kategorien nach den vorgesehenen Parametern berechnet. Für jene Beschäftigten, die nach dem 1. Jänner angestellt wurden, wird das Una tantum im Verhältnis zur effektiven Dienstzeit berechnet.
Der neue Kollektivvertrag sieht Lohnerhöhungen im Ausmaß von insgesamt 55 Euro brutto für die Kategorie „C" vor. Davon wird der erste Teil im Ausmaß von 35 Euro monatlich ab 1. Mai 2005 und der zweite Teil in der Höhe von 20 Euro monatlich ab 1. Jänner 2006 gewährt.
Für das Personal mit der 42-Stunden-Woche wurden ab 1. Jänner 2005 zusätzlich zehn Freistunden für Arbeitszeitreduzierung vereinbart. Ab 1. Jänner 2006 kommen weitere elf Freistunden hinzu.
Mit dem neuen Vertrag konnten die Gewerkschaften eine wichtige Änderung für das Stundenkonto durchsetzen, die schon seit längerer Zeit gefordert wurde. Als Mehrstunden gelten jetzt alle Arbeitsstunden ab Erreichen der monatlichen Sollstunden bis zur 200. Arbeitsstunde im Monat. Bisher galten nur die Arbeitsstunden ab der 183. Stunde im Monat als Mehrstunden. Der entsprechende Zuschlag wurde zudem auf 20 Prozent erhöht und wird mit dem Gehalt jenes Monats ausbezahlt, in welchem die Mehrstunden anfallen. Die Mehrstunden selbst werden nicht mit demselben Monat ausbezahlt, sondern müssen innerhalb des Jahres in Form von Zeitausgleich beansprucht werden. Andernfalls werden sie am Jahresende ausbezahlt.
Die definitive Unterschrift seitens der Gewerkschaften erfolgt erst, nachdem der neue Kollektivvertrag den Beschäftigten in einer Versammlung zur Abstimmung unterbreitet worden ist.