Bereits im Jahre 2010 hatten drei Teilzeitbedienstete ein Gerichtsverfahren gegen den Südtiroler Sanitätsbetrieb angestrengt, weil von ihnen Sonderschichten verlangt worden sind. Im Gegenzug war der Betrieb jedoch nicht bereit, die eigen dafür vorgesehene „elastische Klausel" auszubezahlen. Es handelt sich dabei um eine monatliche Zulage, die vertraglich verankert ist und zwischen einem Wert von 25 und 128 Euro liegt. Die Landesverwaltung hatte dafür dem Sanitätsbetrieb sogar einen eigenen Fonds zur Verfügung gestellt.
Bei diesem ersten Verfahren im Jahre 2010 hatten alle drei Teilzeitbedienstete Recht bekommen, doch der Betrieb wollte das Urteil nicht hinnehmen und hat dagegen Berufung eingelegt. Der Berufungsrichter hat nun in allen drei Fällen die Entscheidung aus erster Instanz bestätigt und erneut gegen den Sanitätsbetrieb entschieden. Dieser muss nun neben Schadensersatz auch noch die Gerichtsspesen beider Instanzen übernehmen. Außerdem gab es teilweise für diese Bediensteten keinen eigenen schriftlichen Arbeitsvertrag, wofür eine saftige Strafe ansteht. Alles zusammengenommen ergibt es eine stolze Summe!
In der Zwischenzeit sind weitere 150 Fälle ausgeforscht worden. Auch bei diesen hat die elastische Klausel keine Anwendung gefunden, wobei es in 20 Fällen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt. Gemeinsam sind diese vor die Schlichtungskommission gezogen; der Sanitätsbetrieb hat sich jedoch auf die Verhandlungen nicht eingelassen, weil er den Ausgang der Gerichtsverfahren abwarten wollte.
Nun steht es 2:0 für die Bediensteten, der Betrieb lässt sich nach wie vor nicht in die Karten schauen und zeigt sich zugeknöpft. Bis jetzt konnte noch nicht in Erfahrung gebracht werden, ob der Betrieb auch noch die letzte Instanz der Berufung vor dem Kassationsgerichtshof ausloten wird, bzw. wie er sich in den anderen 150 Fällen verhalten will, die momentan vor der Schlichtungskommission geparkt sind.