Dienstleistungen des ASGB
Die 14. Monatsrente (Quattrodicesima)
Die 14. Monatsrente steht Rentnern mit einem Lebensalter von mindestens 64 zu und wird einmal jährlich im Juli ausbezahlt, unter Berücksichtigung bestimmter persönlicher Einkommensgrenzen.
Das persönliche Einkommen darf 1,5 mal die Mindestrente nicht übersteigen ( 2011: 9.370,35). Laut Gesetz werden nicht Familienzulagen, Begleitgeld, Wert der Erstwohnung, Betrag der Abfertigung, Kriegsrenten, und Zulagen für Blinde und Taubstumme nicht als Einkommen berechnet. Alle anderen Einkommen, auch ausländische, zählen zum Einkommen. Der Betrag der 14. Monatsrente ist nach der Summe der Beitragsjahre gestaffelt, getrennt nach Arbeitnehmerrenten und Renten aus selbständiger Tätigkeit; er kann auch nur als Teilbetrag zustehen, wenn die Einkommensgrenze leicht überschritten wird. Bezieher von Zivilinvalidenrenten, von Sozialrenten oder Sozialgeldern steht laut gesetzlichen Bestimmungen die 14. Monatsrente nicht zu.
Alle die erst kürzlich 64 geworden sind oder bald 64 Jahre alt werden, sollten sich rechtzeitig im Patronat SBR des ASGB informieren. Wer bereits die 14. Monatsrente erhalten hat, muss sie nicht neu beantragen.