aktuell
Wohnbauförderung
Abänderung des Landesgesetzes
Am 8. Juni d.J. wurde vom Landtag die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes genehmigt.
Die wichtigsten Abänderungen betreffen folgende Punkte
Die Erhöhung der vorgesehenen Darlehensbeträge zur Berechnung der Förderung von 10.000 Euro für Gesuchsteller, welche sich verpflichten in ihre Hausgemeinschaft Geschwister mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent aufzunehmen.
Die Errichtung einer Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau. Die entsprechenden Befugnisse können von den Gemeinden übertragen werden.
Eine Überschreibung der Wohnbauförderung bei Ableben eines Ehegatten kann auch dann erfolgen, wenn der hinterbliebene Ehegatte die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung nicht erfüllt sofern er die Wohnung tatsächlich bewohnt.
Die Landesregierung kann die Fördermaßnahmen erhöhen um die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude zu begünstigen.
Die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau kann auch an Gesuchsteller mit Ansässigkeit in einer Nachbargemeinde erfolgen. Voraussetzung dafür ist allerdings das Einverständnis der beiden betroffenen Gemeinden.
Gesuchsteller um Sozialwohnung welche die angebotene, angemessene Wohnung ablehnen, werden aus der Rangordnung gestrichen und können für acht Jahre nicht mehr ansuchen.
Ein sehr delikates Kapitel der Gesetzesänderungen betrifft das Wohngeld.
Für den Bezug des Wohngeldes wird mittels der Gesetzesänderung ein Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Familie und Jahr festgeschrieben, welcher aber bereits seit Jahren angewandt wurde. Neu ist hingegen, dass Beträge bis zu 50 Euro monatlich nicht mehr ausgezahlt werden, während bisher Beträge zwischen zehn und 50 Euro einmal jährlich als Gesamtsumme ausbezahlt wurden. Diese Maßnahme dürfte laut Auskunft von Mitarbeitern des Wohnbauinstitutes in erster Linie Alleinstehende mit kleinen Wohnungen und höherem Einkommen treffen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Politik endlich verstehen muss, dass heutzutage auch 600 Euro als Jahresbetrag für die meisten Bürger keine Kleinigkeit ist und dass die öffentliche Hand wenn sie schon „kleine" Beträge nicht auszahlt, das selbe Prinzip auch beim Kassieren anwenden sollte.
In den Übergangs- und Schlussbestimmungen erfolgt die Abschaffung des Wohngeldes in der heutigen Form, ausgenommen sind Inhaber von Mietverträgen, welche bereits vor dem 1. Jänner 2013 das Wohngeld bezogen haben. Für diese sieht eine Übergangsregelung vor, dass, bis zur ersten Fälligkeit des Mietvertrages, das Wohngeld zu denselben Bedingungen weiter ausgezahlt wird. Neue Anträge sind ab 1. Jänner 2013 bei den Sozialsprengeln einzureichen. Die Voraussetzungen dafür und die entsprechenden Beträge werden mittels Durchführungsbestimmungen von der Landesregierung definiert.
Kommentar
Die Art und Weise wie die Abänderung des Landesgesetzes und insbesondere des Wohngeldes von Seiten der Politik angegangen wurde ist wahrlich kein Beispiel für gute, transparente und demokratische Verwaltung. Es ist verständlich, dass sich bei den Beziehern des Wohngeldes zunehmend Unruhe und Besorgnis verbreitet hat, vor allem da gerade in Zeiten, in denen die Besitzer von Immobilien die drastisch zunehmende Steuerbelastung auch für vermietete Immobilien (IMU) auf die Mieten abzuwälzen versuchen. Eine gute, transparente und demokratische Verwaltung hätte bereits vor der Abänderung des Landesgesetzes die Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und diese dann zusammen mit statistischen Daten und Modellrechnungen über die soziale Treffsicherheit der abgeänderten Maßnahmen den Sozialpartnern zur Begutachtung vorgelegt und diese anschließend mit einem gemeinsamen Konsens versehen der Bevölkerung vorgestellt und erklärt.