Dienstleistungen des ASGB
Der Landesbeitrag für zahnärztliche Leistungen
Mit Beschluss der Landesregierung vom 29.10.2012 Nr. 1608 wurden die Kriterien zur indirekten kurativen zahnärztlichen Betreuung abgeändert.
So fallen alle Rechnungen bzw. Honorarnoten von privaten Zahnärzten, welche ab ab 1. Januar 2013 ausgestellt werden, unter die neuen Bestimmungen.
Ausgenommen sind die Leistungen laut Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 11. Mai 1988 in geltender Fassung (herausnehmbare und festsitzende Prothesen, Kronen, Brücke, herausnehmbare oder festsitzende Regulierungsapparate für Personen unter 18 Jahre). Für diese bleibt die derzeitige Regelung aufrecht (siehe Tebelle 2)
Für weitere Infos stehen die ASGB Büros gerne zur Verfügung.
So fallen alle Rechnungen bzw. Honorarnoten von privaten Zahnärzten, welche ab ab 1. Januar 2013 ausgestellt werden, unter die neuen Bestimmungen.
Ausgenommen sind die Leistungen laut Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 11. Mai 1988 in geltender Fassung (herausnehmbare und festsitzende Prothesen, Kronen, Brücke, herausnehmbare oder festsitzende Regulierungsapparate für Personen unter 18 Jahre). Für diese bleibt die derzeitige Regelung aufrecht (siehe Tebelle 2)
Die neuen Bestimmungen ab 1.1.2013:
Einkommen laut EEVE
Wohnsitz in Südtirol
Eintragung beim Gesundheitsdienst
Rechnung mindestens 200,00 €uro
die Rechnung muss innerhalb sechs Monate nach Ausstellungsdatum eingereicht werden
Im Jahr kann der Höchstbetrag von 300,00 €uro an Vergütungen nicht überschritten werden.Für weitere Infos stehen die ASGB Büros gerne zur Verfügung.
In der Tabelle 1 sind die Vergütungen angegeben Tabelle 1 |
|
Gesamtbetrag der Rechnung |
Verfügbarer Betrag |
200,00 – 400,00 € | 50,00€ |
401,00 – 600,00 € | 75,00€ |
601,00 – 800,00 € | 100,00€ |
801,00 – 1.000,00 € | 125,00€ |
1.001,00– 1.200,00 € | 150,00€ |
1.201,00– 1.400,00 € | 175,00€ |
über 1.400,00 € | 200,00€ |
Tabelle 2 | |
herausnehmbare Prothese |
maximal 55,00€* (je Element) |
festsitzende Prothese (Krone oder Brücke) |
maximal 241,00€* (je Element) |
herausnehmbarer Regulierungsapparat (Person unter 18 Jahre) |
maximal 1.949,00 €* |
festsitzender Regulierungsapparat (Person unter 18 Jahre) |
maximal 2.635,00 €* |
* der Betrag wird laut Einkommenssituation der Familie, welche durch die EEVE Erklärung festgestellt wird, errechnet und kann zwischen null €uro und dem Maximalbetrag laut Tabelle 2 liegen. Das bedeutet, liegt das Familieneinkommen laut EEVE beim Faktor der wirtschaftlichen Lage bis 1,5, so werden 100% des Maximalbetrages ausbezahlt. Erhöht sich der Faktor der wirtschaftlichen Lage Richtung 3, so vermindert sich der Maximalbetrag linear. Wenn der Faktor 3 erreicht wird, gibt es noch 20% des Maximabetrages. Bei Überschreitung des Faktors 3 gibt es keinen Beitrag mehr. Falls die Vergütung die 50,00 € nicht erreicht, erlischt das Anrecht auf die selbe. |