SBR

Überstellung der Schweizer Beiträge seit 01. Juli 2002 nicht mehr möglich

Ausnahme für Schweizer Rücksiedler
Wie schon in einem früheren Aktivartikel erwähnt, können die Schweizer Versicherungsbeiträge seit 01. Juni 2002 nicht mehr an Italien übertragen werden. Dabei wurde jetzt vom NISF/INPS eine Ausnahme gemacht: Schweizer Rücksiedler mit einem Anlaufdatum der Rente zwischen 01. Juli 2002 und 01. Dezember 2003 wird die NISF/INPS-Rente auch mit den Schweizer Versicherungsbeiträgen berechnet. Voraussetzung ist aber, dass der ständige Wohnsitz in Italien ist, dass sie in den Arbeitslosenlisten eingetragen sind und mindestens 52 Versicherungswochen in Italien geltend machen können. Bis zum Erreichen des Schweizer Rentenantrittsalters (Frauen mit 63 Jahren, Männer mit 65 Jahren) wird die volle Rente vom NISF/INPS übernommen, anschließend wird nach dem „Pro-Rata-System" vorgegangen. Jeder Staat übernimmt dann den Rentenanteil, der aufgrund der eingezahlten Versicherungsbeträge errechnet worden ist. Diese Übergangsbestimmungen gelten allerdings nur für Alters- und Dienstaltersrenten, nicht aber für Hinterbliebenenrenten. Diese werden ab 01. Juli 2002 aufgrund der Konvention zwischen der Schweiz und den EU-Staaten errechnet. •

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Kumulierung der Rente mit Einkommen aus Arbeitstätigkeit

Die Neuerungen von 2003
Das Haushaltsrahmengesetz 2003 weitet die Möglichkeiten der vollständigen Vereinbarkeit der Rente mit der Arbeitstätigkeit aus. Seit 01. Jänner 2001 können alle Rentner, deren Rente mit 40 Dienstjahren berechnet worden ist, lohnabhängig oder selbständig weiterarbeiten, ohne Abzug auf die Rente.
Dieselbe Regelung gilt auch für die Bezieher einer Altersrente oder für alle jene, die das Lebensalter der Altersrente erreicht haben (Frauen mit 60 und Männer mit 65). Ab 2003 soll die vollständige Kumulierung auf eine dritte Kategorie ausgeweitet werden. Alle, die zum Zeitpunkt des Anlaufdatums der Rente 37 Dienstjahre und ein Lebensalter von 58 erreicht haben, können lohnabhängig oder selbständig weiterarbeiten. Für alle anderen Rentner gilt, sich rechtzeitig zu informieren, ob sie nach dem Rentenbeginn weiterarbeiten dürfen oder mit welchen Abzügen sie rechnen müssen. Das Patronat Sozialer Beratungsring steht ihnen dabei gerne beratend zur Verfügung. •