Mediengewerkschaft

Probleme in einigen Druckereien

Die Mitarbeiter der Druckereien Süd- und Nordtirols sind nicht so optimistisch. In einigen Betrieben kriselt es, in anderen wird umstrukturiert und in weiteren versucht die Führungsspitze, nach Möglichkeit die Löhne zu reduzieren. Deshalb ist die größte Südtiroler Mediengewerkschaft ständig in Verbindung mit den Nordtiroler Kollegen um zu vermeiden, dass die Süd- und Nordtiroler Buchdrucker gegen einander ausgespielt werden.
Die Nordtiroler Gewerkschaftsführung - zusammen mit den jeweiligen Betriebsräten - gedenkt gegen Ende September oder Anfang Oktober nach Südtirol zu kommen, um die Beziehungen zwischen den Süd- und Nordtiroler Buchdruckern zu stärken und Informationen auszutauschen. Die gemeinsamen Wurzeln sollen wir wieder finden, wie es im alten Tirol Tradition war.

Gastgewerbe

Vorzeitige Auflösung der Saisonsverträge

Nachdem das Saisonsende naht, in den meisten Tourismuszentren geht die Saison im Gastgewerbe bis Ende Oktober Anfang November, erkundigen sich immer mehr ArbeitnehmerInnen danach, ob man das Arbeitsverhältnis auch vorzeitig auflösen kann. Wir möchten deshalb bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam machen, dass das Landesabkommen für die Bediensteten im Gastgewerbe die Zeitverträge folgendermaßen regelt:
Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit Erreichen des Termins ab. Voraussetzung ist die genaue Angabe des Enddatums oder eines Ereignisses (z.B. Ostern, Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saisonende" anzugeben. Fehlt das genaue Enddatum, so muss eine schriftliche Kündigung mit 15 Kalendertagen gemacht werden.
Vorzeitige Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des/der Arbeitgebers/in: Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Rechtfertigungsgrund oder wegen der Schließung des Betriebes aus Verschulden des/der Arbeitgebers/in entlassen wird, hat der/die Arbeitnehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte.
Vorzeitige Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des/der Arbeitnehmers/in: Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/in das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn, sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten. Das heißt, es besteht von Seiten des Arbeitgebers die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer keine Restguthaben mehr auszubezahlen.
Auflösung des Zeitvertrages im beiderseitigen Einverständnis: Sollte von einem der Vertragspartner der Wunsch bestehen, das Saisonverhältnis vor Ablauf des Termins aufzulösen, empfiehlt es sich, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einverständnis anzustreben. In diesem Fall kann keiner der Vertragspartner eine Entschädigung verlangen.