Dienstleistungen des ASGB
Trennung und Scheidung werden einfacher
Ministerpräsident Renzi will die Scheidungen in Italien beschleunigen, die Gerichte entlasten und die gesamte Abwicklung für die Parteien kostengünstiger gestalten. Er hat zwei parallele Wege eingeschlagen, um dieses Ziel zu erreichen:
1. im Senat liegt ein Gesetzesentwurf, der die zeitliche Durchführung von Scheidungen sehr stark reduzieren wird;
2. mit der Dringlichkeitsverordnung 132/2014 über die Entlastung der Justiz, ist am 10. November 2014 das Gesetz umgewandelt worden, welches u.a. die einvernehmliche Trennung und Scheidung ohne Gerichtsverfahren regelt.
Paare, die sich trennen wollen oder nach dreijähriger Trennung scheiden lassen wollen, können dies nun einvernehmlich und ohne Gerichtsurteil machen:
1. im Senat liegt ein Gesetzesentwurf, der die zeitliche Durchführung von Scheidungen sehr stark reduzieren wird;
2. mit der Dringlichkeitsverordnung 132/2014 über die Entlastung der Justiz, ist am 10. November 2014 das Gesetz umgewandelt worden, welches u.a. die einvernehmliche Trennung und Scheidung ohne Gerichtsverfahren regelt.
Paare, die sich trennen wollen oder nach dreijähriger Trennung scheiden lassen wollen, können dies nun einvernehmlich und ohne Gerichtsurteil machen:
Für Paare ohne unterhaltspflichtige Kinder und ohne Eigentum kann die Trennung und Scheidung sehr schnell und kostengünstig durchgeführt werden. Sind beide mit diesem Vorhaben einverstanden, so unterzeichnen sie vor dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde eine Trennungsvereinbarung über die Auflistung der Konditionen. Nicht gelöst werden kann die wirtschaftliche Situation, denn eine Übertragung von Eigentumsrechten ist nicht möglich. In jedem Fall wird ein Rechtsbeistand empfohlen, ist aber nicht obligatorisch. Wird diese Entscheidung nach 30 Tagen von beiden Partnern bestätigt, so ist die Trennung oder Scheidung vollzogen. Erscheinen sie nicht zum Anhörungstermin, bleiben sie weiterhin als Eheleute eingetragen.
Rechtsbeistandüber einen eigenen Anwalt benötigen Paare, die eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung treffen wollen, um die Besitzverhältnisse und/oder die Unterhaltspflichten für die gemeinsamen Kinder sowie andere Auflagen zu regeln. Diese von allen Beteiligten unterzeichnete Vereinbarung wird vom Staatsanwalt begutachtet. Hat dieser keine Einwände, so wird sie anschließend an jene Gemeinde verschickt, in welcher die Ehe registriert wurde. Das Standesamt sorgt dann für die Eintragung der erfolgten Trennung oder Scheidung. Konnte man vorher für eine einvernehmliche Scheidung auch einen gemeinsamen Anwalt wählen, werden nun zwei benötigt. Dadurch wird das Verfahren sicher nicht schneller abgewickelt, zumal es bei Kindern auch das positive Gutachten von Seiten des Staatsanwaltes braucht und dafür keine zeitliche Vorgabe gemacht wurde.
Die Kosten für die entsprechende Eintragung beim Standesamt sind sehr gering, denn sie dürfen nicht höher als die Kosten bei der Eheschließung ausfallen. Zusätzlich fallen die Kosten für den eventuellen Rechtsbeistand durch Anwälte an.