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Neuer ASGB-Sitz in Meran

Nun ist es auch in Meran soweit:
Der neue ASGB-Sitz in der Freiheitsstraße Nr. 182/C ist fertig gestellt. Ab sofort stehen euch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort zur Verfügung. Dieses ASGB-eigene Büro ist nach der Errichtung unseres Gewerkschaftshauses in Bozen I und II und den Ankauf eines eigenen Sitzes in Bruneck ein weiterer Meilenstein in der Geschichte des ASGB.
Wir wünschen unseren Kolleginnen und Kollegen in Meran viel Schaffenskraft in den neuen Räumlichkeiten und hoffen, dass das neue Büro weiterhin viel Zuspruch von ArbeitnehmerInnen erhält, die die Dienste des ASGB in Anspruch nehmen.
NB. Die Telefon- und Faxnummern sind dieselben geblieben.

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Landesförderung für Energiesparmaßnahmen

Neben der bereits bekannten und in Südtirol vielfach genutzten Möglichkeit der Steuerabschreibung von 41 Prozent der effektiv zu Lasten gebliebenen Ausgaben, gibt es für bestimmte Energiesparmaßnahmen auch noch die Möglichkeit eine Landesförderung, beim Amt für Energieeinsparung, zu beantragen.
Diese Landesförderung wurde früher auch von Privaten sehr häufig beansprucht, ist aber, durch die Abschaffung der Förderung für autonome Gasheizkessel und insbesondere jener für Isolierglasfenster, etwas in Vergessenheit geraten.
Deshalb wollen wir hier, im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Preisspirale im Energiesektor, in Kurzform die wichtigsten Bestimmungen für den Erhalt obiger Landesförderung in Erinnerung rufen.
Der Beitragssatz wird in der Regel in der Höhe von 30 Proent der anerkannten Kosten festgesetzt. Für Fernheizanlagen, bei denen Wärme verwertet wird, welche aus der Umwandlung organischer Abfälle und pflanzlicher Produkte, die im Landesgebiet nachwachsen oder bei der Bearbeitung anfallen, gewonnen wird und bei Einbau von photovoltaischen Anlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung von Elektroenergie wird ein höherer Beitrag ausgezahlt.
Geförderte Maßnahmen:
- Wärmedämmung an Gebäuden*:
Außenwände, Dach, oberste Geschossdecke und Lauben
Mindestalter des Gebäudes: zehn Jahre
Einhaltung des vorgeschriebenen zusätzlichen Wärmedurchlasswiderstandes
- Hackschnitzel- oder Pelletsheizanlagen mit automatischer Beschickung und Regelung*
- Stückholzheizanlagen*:
Holzvergaserkessel mit Pufferspeicher in der vorgeschriebenen Mindestgröße
- Thermische Solaranlagen*:
a) Für Warmwasserbereitung:
Einhaltung der maximalen Kollektorfläche pro Person mit Speicher in der vorgeschriebenen Mindestgröße
b) Für Raumheizung:
Niedrigenergiehaus-Standard mit Niedertemperatur-Heizsystem
- Wärmepumpen*:
Für Warmwasserbereitung oder Raumheizung
Einhaltung der Mindestleistungsziffer
- Wärmerückgewinnung*:
aus Kühlanlagen
aus raumlufttechnischen Anlagen, Industrieprozessen, usw.
- Kraft-Wärme-Koppelung*:
Stromerzeugung mit vollständiger Nutzung der verfügbaren Wärme
* (Innerhalb einer, mit Beschluss der Landesregierung abgegrenzten, Versorgungszone einer Fernheizanlage werden keine Förderungen für Anlagen zur Wärmeerzeugung gewährt.)
- Regel- und Messsysteme:
Einzelraumregelung
Heizkostenverteilung mit individueller Regelung in Gebäuden mit Baugenehmigung vor dem 18.7.1991
- Photovoltaikanlagen:
Inselbetrieb ohne Netzanschluss
Netzgebundene Anlagen
- Windkraftanlagen:
Inselbetrieb ohne Netzanschluss
Netzgebundene Anlagen
- Fernheizanlagen:
Versorgung von mindestens 10 Gebäuden
- Biogasanlagen:
Erzeugung von thermischer und/oder elektrischer Energie
Allgemeine Bedingungen:
1) Für jede Maßnahme ein separates Gesuch
2) Die Gesuche gemäß Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 (für Unternehmen) müssen vor Beginn der Arbeiten zur Ausführung der Maßnahme, bzw. vor Ausstellung der ersten Rechnung für die Maßnahme, eingereicht werden.
3) Für Gesuche gemäß Landesgesetz vom 19. Februar 1993, Nr. 4 (Privatpersonen, Landwirtschaft, öffentliche Körperschaften, Vereine usw.) werden für die Beitragsauszahlung nur Rechnungen berücksichtigt, die nach dem Einreichdatum des Beitragsgesuches ausgestellt sind, ausgenommen Anzahlungsrechnungen und Rechnungen für technische Spesen.
4) Mindestinvestition: 3.500 Euro (ohne Mehrwertsteuer)
5) Häufungsverbot mit anderen Landesbeiträgen
6) Beitragsauszahlung anhand der bezahlten Originalrechnungen (nachzureichen bei schriftlicher Anfrage des Amtes).
Die Gesuche sind beim Amt für Energieeinsparung, in 39100 Bozen, Mendelstraße, 33 abzugeben (Tel. 0471/414720).
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr
ausgenommen Donnerstag von 8.30 bis 13 Uhr und von 14 bis 17.30 Uhr