Verbrauchertelegramm
Gasrechnungen
Ab 1. Jänner 2019 Verjährung auch für
Gasrechnungen von fünf auf zwei Jahre verkürzt
Gasrechnungen von fünf auf zwei Jahre verkürzt
Wie die zuständige nationale Regulierungsbehörde ARERA mitteilt, können KundInnen ab 1. Jänner 2019 auch für Gasrechnungen im Falle von erheblichen Verspätungen bei der Abrechnung, für die der Verkäufer oder der Verteiler verantwortlich sind, die Verjährung einwenden und lediglich jene in Rechnung gestellten Beträge bezahlen, die sich auf den Verbrauch der letzten zwei Jahre beziehen.
Um die KundInnen transparent über ihre Rechte und deren Wahrnehmung zu informieren, sind die Strom-Verkäufer verpflichtet, eine separate Rechnung auszustellen, die ausschließlich die Beträge für jene Verbräuche enthält, die vor mehr als 2 Jahren angefallen sind. Sollten hingegen mit einer Rechnung sowohl Verbräuche der letzten 24 Monate als auch für weiter zurückliegende Zeiträume angelastet werden, so müssen die ersteren klar und verständlich ausgewiesen werden.
In jedem Fall sind die Verkäufer verpflichtet, die KundenInnen über die Möglichkeit zu informieren, die Verjährung der verjährungsfähigen Beträge einzuwenden, und ihnen einen entsprechenden Vordruck zu übermitteln, der die Mitteilung der „berechtigten Zahlungsunwilligkeit“ erleichtert, und aus welchem eine Post-, Fax- oder Mailadresse hervorgehen müssen, an die diese Mitteilung gesandt werden kann (dieser muss auch auf der firmeneigenen Webseite und an eventuellen Schaltern verfügbar sein).
Außerdem müssen die Beträge, die Gegenstand der Verjährung sind, von den automatischen Zahlungen ausgeschlossen sein (also wenn die Zahlung der Rechnungen per Bank- oder Posteinzug oder Einzug per Kreditkarte erfolgt).
Um die KundInnen transparent über ihre Rechte und deren Wahrnehmung zu informieren, sind die Strom-Verkäufer verpflichtet, eine separate Rechnung auszustellen, die ausschließlich die Beträge für jene Verbräuche enthält, die vor mehr als 2 Jahren angefallen sind. Sollten hingegen mit einer Rechnung sowohl Verbräuche der letzten 24 Monate als auch für weiter zurückliegende Zeiträume angelastet werden, so müssen die ersteren klar und verständlich ausgewiesen werden.
In jedem Fall sind die Verkäufer verpflichtet, die KundenInnen über die Möglichkeit zu informieren, die Verjährung der verjährungsfähigen Beträge einzuwenden, und ihnen einen entsprechenden Vordruck zu übermitteln, der die Mitteilung der „berechtigten Zahlungsunwilligkeit“ erleichtert, und aus welchem eine Post-, Fax- oder Mailadresse hervorgehen müssen, an die diese Mitteilung gesandt werden kann (dieser muss auch auf der firmeneigenen Webseite und an eventuellen Schaltern verfügbar sein).
Außerdem müssen die Beträge, die Gegenstand der Verjährung sind, von den automatischen Zahlungen ausgeschlossen sein (also wenn die Zahlung der Rechnungen per Bank- oder Posteinzug oder Einzug per Kreditkarte erfolgt).