Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Anmeldung des Kindes

Die Geburt eines Kindes muss der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses bzw. der Geburtsklinik oder dem Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern bzw. der Geburtsgemeinde des Kindes gemeldet werden.
Wenn die beiden Elternteile nicht in derselben Gemeinde ansässig sind und die Geburt beim Standesamt anmelden möchten, ist das Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Mutter zuständig. Nur im Falle eines entsprechenden Übereinkommens zwischen den Eltern, das dem Standesbeamten mitzuteilen ist, kann die Meldung in der Wohnsitzgemeinde des Vaters erfolgen.
Die meldeamtliche Eintragung des Kindes erfolgt in jedem Fall in der Wohnsitzgemeinde der Mutter.
Die Geburtenmeldung ist nur gegen Vorlage der vom Arzt oder von der Hebamme unterzeichneten Geburtsbescheinigung möglich.
Sind die Eltern verheiratet, können entweder die Mutter oder der Vater die Geburt anmelden. Unverheiratete Eltern müssen gemeinsam vor dem Standesbeamten erscheinen, wenn das Kind von beiden anerkannt wird. Ein uneheliches Kind kann auch nur von einem einzigen Elternteil anerkannt werden. Die Anerkennung ist unwiderruflich und kann jederzeit erfolgen. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch den zweiten Elternteil vor dem Standesbeamten ist nur dann möglich, wenn der Elternteil, der das Kind als erster anerkannt hat, seine Zustimmung erteilt. Erstattet die Mutter Meldung der Geburt ihres unehelichen Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nach den vorgesehenen zehn Tagen, beurkundet der Standesbeamte die Geburt verspätet und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft.
Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beim Bezirkssteueramt die Steuernummer für ihr Kind beantragen; dank des Datenaustauschs mit dem Finanzministerium wird die Magnetkarte mit der Steuernummer direkt an den Wohnsitz des Neugeborenen gesendet.
Welche Unterlagen sind erforderlich:
Geburtsbescheinigung (ausgestellt von Arzt oder Hebamme)
für verheiratete Eltern: gültiger Ausweis des erstattenden Elternteils
für unverheiratete Eltern, die beide das Kind anerkennen wollen: gültiger Ausweis beider.
Fristen:
Das Kind kann innerhalb von drei Tagen nach der Geburt bei der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses oder der Geburtsklinik gemeldet werden oder innerhalb von zehn Tagen nach der Geburt beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern oder Geburtsgemeinde des Kindes.

Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Identitätskarte

Die Identitätskarte wird für Personen ausgestellt, die ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Für volljährige Personen hat die Identitätskarte eine Gültigkeit von zehn Jahren, bei Kindern unter drei Jahren beträgt die Gültigkeit drei Jahre, bei Minderjährigen zwischen drei und achtzehn Jahren fünf Jahre.
Zwecks Ausstellung der Identitätskarte für Minderjährigen müssen der/die Minderjährige und die Eltern (sofern die Identitätskarte für die Ausreise ins Ausland beantragt wird) persönlich im Meldeamt erscheinen.
Ausländern mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und Wohnsitz in der Gemeinde wird eine Identitätskarte ausgestellt, die nicht für die Ausreise gültig ist.
Nachdem die Identitätskarte in erster Linie dazu dient, die Identität einer Person festzustellen, ist es nicht erforderlich eine Erneuerung der Identitätskarte zu beantragen, wenn sich Änderungen bei den Personaldaten ergeben, welche nicht den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht oder die Staatsbürgerschaft betreffen.
Identitätskarte als Reisedokument
Grundsätzlich ist die Identitätskarte, sofern sie auch für Auslandsreisen erlassen wurde, ein Ersatzdokument des Reisepasses. Der/die Antragsteller/in muss deshalb persönlich erklären, dass gegen ihn/sie keine Hinderungsgründe gemäß Artikel 3 des Passgesetzes bestehen.
Für Minderjährige muss diese Erklärung von beiden Eltern schriftlich abgegeben werden, für Entmündigte von deren Vormund. Minderjährige, die jünger als vierzehn Jahre alt sind, dürfen nur in Begleitung eines Elternteils bzw. mit einer Person ausreisen, die dazu von den Eltern ermächtigt wurde und die auf einer von der Quästur bestätigten Begleiterklärung angeführt ist.
Es braucht dafür:
3 Passfotos
Unterschrift beider Elternteile