Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Identitätskarte

Die Identitätskarte wird für Personen ausgestellt, die ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Für volljährige Personen hat die Identitätskarte eine Gültigkeit von zehn Jahren, bei Kindern unter drei Jahren beträgt die Gültigkeit drei Jahre, bei Minderjährigen zwischen drei und achtzehn Jahren fünf Jahre.
Zwecks Ausstellung der Identitätskarte für Minderjährigen müssen der/die Minderjährige und die Eltern (sofern die Identitätskarte für die Ausreise ins Ausland beantragt wird) persönlich im Meldeamt erscheinen.
Ausländern mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und Wohnsitz in der Gemeinde wird eine Identitätskarte ausgestellt, die nicht für die Ausreise gültig ist.
Nachdem die Identitätskarte in erster Linie dazu dient, die Identität einer Person festzustellen, ist es nicht erforderlich eine Erneuerung der Identitätskarte zu beantragen, wenn sich Änderungen bei den Personaldaten ergeben, welche nicht den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht oder die Staatsbürgerschaft betreffen.
Identitätskarte als Reisedokument
Grundsätzlich ist die Identitätskarte, sofern sie auch für Auslandsreisen erlassen wurde, ein Ersatzdokument des Reisepasses. Der/die Antragsteller/in muss deshalb persönlich erklären, dass gegen ihn/sie keine Hinderungsgründe gemäß Artikel 3 des Passgesetzes bestehen.
Für Minderjährige muss diese Erklärung von beiden Eltern schriftlich abgegeben werden, für Entmündigte von deren Vormund. Minderjährige, die jünger als vierzehn Jahre alt sind, dürfen nur in Begleitung eines Elternteils bzw. mit einer Person ausreisen, die dazu von den Eltern ermächtigt wurde und die auf einer von der Quästur bestätigten Begleiterklärung angeführt ist.
Es braucht dafür:
3 Passfotos
Unterschrift beider Elternteile

Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Eintragung in den Landesgesundheitsdienst

Für die Eintragung des Neugeborenen in den Landesgesundheitsdienst und die Wahl des Arztes für Allgemeinmedizin können sich die Eltern an den Verwaltungsdienst des Gesundheitssprengels wenden, der dem Wohnsitz am nächsten ist.
Die Gültigkeit der Eintragung ist für in Südtirol wohnhafte Bürger/innen zeitlich unbegrenzt und die Streichung kann nur infolge einer meldeamtlichen Übersiedlung, der Einschreibung bei einem anderen Sanitätsbetrieb oder nach eingetretenem Tod erfolgen.
Die Einschreibung kann eine beschränkte Gültigkeit für Personen haben, welche den Wohnsitz nicht in Südtirol haben, sich aber zeitweilig aus Arbeits-, Studien- oder Gesundheitsgründen in Südtirol aufhalten.
Notwendige Dokumente
Wohnsitzbescheinigung, ein gleichwertiges Dokument oder eine Selbsterklärung
Erkennungsausweis
Steuernummer
Antragsformular
Geburtsbescheinigung bei Neugeborenen (oder Selbsterklärung).
Kosten:
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.