Sozialfürsorge

RITA – die „vorzeitige, befristete Zusatzrente“

Die vorzeitige, befristete Zusatzrente „RITA“ (Rendita Integrativa Temporanea Anticipata) bietet all denjenigen, die in den kommenden 5 Jahren das gesetzliche Rentenalter (aktuell 67 Jahre) erreichen, die Möglichkeit, sich das in ihrem Zusatzrentenfonds angesparte Kapital ratenweise ausbezahlen zu lassen – und dies zu vorteilhaften (Steuer-)Konditionen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Beendigung der Arbeitstätigkeit
5 Jahre Mitgliedschaft in einem Zusatzrentenfonds
5 Jahre bis zum Erreichen des Alters für die gesetzliche Altersrente, falls man mindestens 20 Beitragsjahre für die gesetzliche Rente aufweist, oder
10 Jahre vor Erreichen des Alters für die gesetzliche Altersrente, falls man seit mindestens 24 Monaten arbeitslos ist.
Für die Berechnung der RITA wird das im Zusatzrentenfonds angesparte Kapital durch die Jahre geteilt, die noch bis zum Erreichen des Rentenalters fehlen. Die Auszahlung der Raten erfolgt regelmäßig, wobei man selbst wählen kann, ob man sich das gesamte Kapital oder nur einen Teil davon als RITA ausbezahlen lassen möchte.
Auch in der Auszahlungsphase kann weiterhin in den Zusatzrentenfonds eingezahlt werden. Das im Zusatzrentenfonds verbleibende Kapital erwirtschaftet weiterhin die Renditen der gewählten Investitionslinie.
Die RITA unterliegt einer günstigen Besteuerung von max. 15 Prozent und ist mit der gesetzlichen Frührente, der Isopensione, dem Arbeitslosengeld (NASPI) sowie allen Rentenvorschussarten (APE) und dem späteren Einkommen aus Arbeit vereinbar.
Sollte das Mitglied während der Auszahlung sterben, wird das verbliebene Kapital gemäß den Regeln des Zusatzrentenfonds an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Weitere Informationen auf pensplan.com und beim Pensplan Infopoint in Ihrer Nähe.

Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der Leser:innen

Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft

Elisabeth Scherlin, Direktorin des Patronats KVW Acli
Wie in den letzten Jahren habe ich auch im Jahr 2024 in der Landwirtschaft als Taglöhner gearbeitet. Nun hat mir ein Arbeitskollege gesagt, dass ich innerhalb Ende März um Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft ansuchen muss. Stimmt das?
Landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. haben Anrecht auf das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
erster Versicherungsbeitrag mindestens zwei Jahre vor Antragstellung,
in mindestens zwei Jahren vor Antragstellung muss die Arbeitstätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter aufscheinen,
mindestens 102 Tagschichten im Jahr für das das Arbeitslosgengeld beantragt wird bzw. im Vorjahr
im Jahre 2024 weniger als 270 Tagschichten.
Das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 % der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für maximal der gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.
Der Antrag für das Arbeitsjahr 2024 in der Landwirtschaft muss innerhalb 31. März 2025 eingereicht werden. Es ist keine Eintragung beim Arbeitsmarktservice notwendig. Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:
gültige Identitätskarte und Steuernummer
IBAN-Code für die bargeldlose Auszahlung
Auskunft über die Arbeitstätigkeit im Jahre 2024, sowohl lohnabhängige als selbständige Tätigkeit. Es muss auch mitgeteilt werden, ob der Antragsteller Besitzer einer MwSt- Nummer ist
Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
U1/PDU1, falls im Jahre 2024 und/oder im Jahre 2023 im Ausland gearbeitet wurde
Beachten Sie, dass für Fixangestellte in der Landwirtschaft andere Regeln für das Arbeitslosengeld gelten. Diese sollen sich sofort nach Arbeitsbeendigung an das Patronat wenden.