Das Amt für Energie und Klimaschutz unterstützt verschiedene Maßnahmen mit Beiträgen zwischen 40 Prozent und 80 Prozent, je nach Gebäudetyp, energetischer Qualität und durchgeführter Maßnahme.
Unterstützt werden Sanierungen von Gebäuden, die vor dem 12. Januar 2005 errichtet wurden. Die Höhe der Förderung hängt von der Gebäudequalität sowie vom Gebäudetyp ab. Konkret bedeutet dies:
80 Prozent Förderung für Kondominien, wenn die Gebäudehülle mindestens KlimaHaus B zertifiziert wird oder das Gebäude die Zertifizierung KlimaHaus R erreicht.
50 Prozent Förderung für Kondominien mit Zertifizierung der Gebäudehülle mindestens als KlimaHaus C oder Gebäude unter Denkmal- und Ensembleschutz, sowie für andere Gebäude deren Gebäudehülle mindestens KlimaHaus B zertifiziert wird oder das Gebäude die Zertifizierung KlimaHaus R erreicht.
40 Prozent Förderung für andere Gebäude deren Gebäudehülle mindestens KlimaHaus C zertifiziert wird oder Gebäude unter Denkmal- und Ensembleschutz.
Zu den förderungswürdigen Maßnahmen zählen die Dämmung von Außenmauern, Dächern, Terrassen und Decken sowie der Einbau von Lüftungsanlagen, Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und gemeinschaftlichen Photovoltaikanlagen in Mehrfamilienhäusern. Das Land Südtirol vergibt auch für eine Reihe von verschiedensten Einzelmaßnahme einen Beitrag, welcher bei 40% der anerkannten Kosten liegt. Zu diesen Einzelmaßnahmen zählt der hydraulische Abgleich bestehender Heiz- und Kühlsysteme, der Austausch alter Öl- und Gaskessel, sowie der Einbau einer Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage.
Steuerabzüge für Sanierungsmaßnahmen
Neben den Landesbeiträgen bestehen auf staatlicher Ebene mehrere verschiedene Möglichkeiten einen Steuerabzug für die unterschiedlichsten Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Steuerabzüge für Sanierungsarbeiten
Für Sanierungs-, Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden können auch 2025 steuerliche Abzüge von 50 Prozent oder 36 Prozet in Anspruch genommen werden.
50 Prozent Steuerabzug: Gilt für Sanierungsmaßnahmen an einer Hauptwohnung oder den dazugehörigen Gemeinschaftsanteilen. Berechtigt sind Eigentümer sowie Inhaber von dinglichen Rechten (z. B. Wohnrecht, Fruchtgenussrecht).
36 Prozent Steuerabzug: Wird für alle anderen Sanierungsarbeiten gewährt, die nicht unter die 50 Prozent-Regelung fallen.
Die maximale förderfähige Ausgabe beträgt auch im Jahr 2025 weiterhin 96.000 Euro, wobei der Steuerabzug über 10 Jahre gleichmäßig aufgeteilt werden muss.
Zu den förderfähigen Sanierungsarbeiten zählen unter anderem die Erneuerung sanitärer Anlagen wie Badezimmer oder Dusche, die Modernisierung der Elektroanlage, der Austausch von Fenstern und Türen sowie verschiedene Wärmedämmmaßnahmen. Ebenfalls begünstigt sind die Installation von Photovoltaikanlagen und der Austausch alter Heizanlagen.
Der Möbel- und Elektrogerätebonus bleibt unverändert: 50 Prozent Steuerabzug bei maximal 5.000 Euro Ausgaben.
Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen
Auch im Jahr 2025 kann für verschiedene energetische Sanierungsmaßnahmen ein Steuerabzug in Anspruch genommen werden. Dieser beträgt 50 Prozent für den Hauptwohnsitz (nur für Eigentümer und Inhaber von dinglichen Rechten) und 36 Prozent für alle anderen Immobilien und Gewerbeobjekte. Wie bisher muss der Steuerabzug auf 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt und mittels besonderer Überweisung durchgeführt werden.
Der Steuerabzug gilt nicht nur für eine Gesamtsanierung, sondern auch für einzelne Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem die Wärmedämmung verschiedener Bauteile, der Austausch von Fenstern, die Erneuerung alter Heizanlagen, die Installation einer Warmwasser-Solaranlage, sowie die Vorrichtung zur Fernsteuerung von Heizungs-, Warmwasser- oder Klimaanlagen.
Neu: Ab 2025 gibt es keinen Steuerabzug mehr für Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Superbonus 65 Prozent
Der Superbonus deckt 65 Prozent der Kosten für energetische Sanierungen, sofern das Gebäude nach der Sanierung mindestens zwei Energieklassen verbessert und mindestens eine Hauptmaßnahme umgesetzt wird. Seit Jahresbeginn gibt es jedoch strenge Einschränkungen: Der Superbonus kann nur noch genutzt werden, wenn bis zum 15. Oktober 2024 bereits erste Schritte für die Sanierung gesetzt wurden.
Weitere finanzielle Vorteile
Neben den Landesförderungen und Steuerabzügen gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.
Für die Sanierung der Erstwohnung oder eine konventionierte Wiedergewinnung kann eine Wohnbauförderung beantragt werden.
Beim Austausch der Heizanlage kann alternativ zu den genannten Förderungen auch eine staatliche Förderung über das Wärmekonto beantragt werden. Dieses Programm bietet auch Unterstützung für den Einbau einer thermischen Solaranlage. Je nach Maßnahme, Standort des Gebäudes und Anlagengröße deckt die Förderung 40 bis 65 Prozent der anerkannten Kosten.
Fazit: Kombination von Förderungen und Steuerabzügen
Wer energetische Sanierungen plant, kann durch eine geschickte Kombination von Landesförderungen und Steuerabzügen erhebliche finanzielle Vorteile nutzen. Während Landesbeiträge eine direkte Kostenreduktion ermöglichen, senken Steuerabzüge die jährliche Steuerlast über einen bestimmten Zeitraum. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Gebäude energieeffizient zu sanieren und gleichzeitig von finanziellen Anreizen zu profitieren!
Text: Christine Romen und Bildungs- und Energieforum AFB