Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der Leser:innen
Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft

Elisabeth Scherlin, Direktorin des Patronats KVW Acli
Wie in den letzten Jahren habe ich auch im Jahr 2024 in der Landwirtschaft als Taglöhner gearbeitet. Nun hat mir ein Arbeitskollege gesagt, dass ich innerhalb Ende März um Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft ansuchen muss. Stimmt das?
Landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. haben Anrecht auf das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Der Antrag für das Arbeitsjahr 2024 in der Landwirtschaft muss innerhalb 31. März 2025 eingereicht werden. Es ist keine Eintragung beim Arbeitsmarktservice notwendig. Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:
erster Versicherungsbeitrag mindestens zwei Jahre vor Antragstellung,
in mindestens zwei Jahren vor Antragstellung muss die Arbeitstätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter aufscheinen,
mindestens 102 Tagschichten im Jahr für das das Arbeitslosgengeld beantragt wird bzw. im Vorjahr
im Jahre 2024 weniger als 270 Tagschichten.
Das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 % der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für maximal der gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.Der Antrag für das Arbeitsjahr 2024 in der Landwirtschaft muss innerhalb 31. März 2025 eingereicht werden. Es ist keine Eintragung beim Arbeitsmarktservice notwendig. Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:
gültige Identitätskarte und Steuernummer
IBAN-Code für die bargeldlose Auszahlung
Auskunft über die Arbeitstätigkeit im Jahre 2024, sowohl lohnabhängige als selbständige Tätigkeit. Es muss auch mitgeteilt werden, ob der Antragsteller Besitzer einer MwSt- Nummer ist
Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
U1/PDU1, falls im Jahre 2024 und/oder im Jahre 2023 im Ausland gearbeitet wurde
Beachten Sie, dass für Fixangestellte in der Landwirtschaft andere Regeln für das Arbeitslosengeld gelten. Diese sollen sich sofort nach Arbeitsbeendigung an das Patronat wenden.