Der nützliche KVW Ratgeber
Was ist die „Ehe“?
Art. 143 des Italienischen Zivilgesetzbuches regelt die Rechte und Pflichten der Ehegatten:
„Mit der Eheschließung erwerben Ehemann und Ehefrau die gleichen Rechte und übernehmen die gleichen Pflichten.
Aus der Ehe entspringt die gegenseitige Pflicht zur Treue, zum geistigen und materiellen Beistand, zur Mitarbeit im Interesse der Familie und zum Zusammenleben.“
Damit ist der rechtliche Rahmen für das Zusammenleben von Mann und Frau in einem gemeinsamen Haushalt klar vorgegeben. Mit diesen zwei Sätzen diktiert der Gesetzgeber Wesentliches:
a) die Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Ehe und in der Familie. Nur gemeinsam wird bestimmt und entschieden.
b) die Treue, welche nicht nur körperlich, sondern auch emotional zu verstehen ist.
c) den gegenseitigen Beistand. Frau und Mann helfen sich gegenseitig und stützen sich bei Bedarf. Dieser Beistand ist nicht nur finanzieller, sondern insbesondere auch moralischer und psychologischer Natur. Gegenseitiger Beistand bedingt auch Verständnis füreinander sowie Unterstützung und Respekt.
d) die Mitarbeit im Interesse der Familie. Beide Eheleute sind verpflichtet, das ihnen jeweils Mögliche zum Gelingen einer harmonischen Beziehung und einer glücklichen Familie beizutragen.
Die Ehe darf weder zeitlich befristet abgeschlossen werden noch ist es zulässig, die Eheschließung an eine Bedingung zu knüpfen. Die Eheschließung ist also ein Schritt, der kein „Wenn und Aber“ duldet.
So wie es nicht möglich ist, nur ein wenig schwanger zu sein, so ist es ebenso nicht möglich, nur ein wenig verheiratet zu sein. Mit den ehelichen Rechten übernimmt man automatisch und unweigerlich auch die ehelichen Pflichten.
Deshalb muss der Schritt der Eheschließung wohlüberlegt sein, und man soll sich nicht scheuen, fachliche Beratung einzuholen.
Abgesehen von allen rechtlichen Aspekten bleibt aber oberste und unabdingbare Voraussetzung für eine Eheschließung die gegenseitige Liebe und Zuneigung, das volle Vertrauen und die gemeinsame Überzeugung sowie die Zukunft miteinander gestalten und verbringen zu wollen.
„Mit der Eheschließung erwerben Ehemann und Ehefrau die gleichen Rechte und übernehmen die gleichen Pflichten.
Aus der Ehe entspringt die gegenseitige Pflicht zur Treue, zum geistigen und materiellen Beistand, zur Mitarbeit im Interesse der Familie und zum Zusammenleben.“
Damit ist der rechtliche Rahmen für das Zusammenleben von Mann und Frau in einem gemeinsamen Haushalt klar vorgegeben. Mit diesen zwei Sätzen diktiert der Gesetzgeber Wesentliches:
a) die Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Ehe und in der Familie. Nur gemeinsam wird bestimmt und entschieden.
b) die Treue, welche nicht nur körperlich, sondern auch emotional zu verstehen ist.
c) den gegenseitigen Beistand. Frau und Mann helfen sich gegenseitig und stützen sich bei Bedarf. Dieser Beistand ist nicht nur finanzieller, sondern insbesondere auch moralischer und psychologischer Natur. Gegenseitiger Beistand bedingt auch Verständnis füreinander sowie Unterstützung und Respekt.
d) die Mitarbeit im Interesse der Familie. Beide Eheleute sind verpflichtet, das ihnen jeweils Mögliche zum Gelingen einer harmonischen Beziehung und einer glücklichen Familie beizutragen.
Die Ehe darf weder zeitlich befristet abgeschlossen werden noch ist es zulässig, die Eheschließung an eine Bedingung zu knüpfen. Die Eheschließung ist also ein Schritt, der kein „Wenn und Aber“ duldet.
So wie es nicht möglich ist, nur ein wenig schwanger zu sein, so ist es ebenso nicht möglich, nur ein wenig verheiratet zu sein. Mit den ehelichen Rechten übernimmt man automatisch und unweigerlich auch die ehelichen Pflichten.
Deshalb muss der Schritt der Eheschließung wohlüberlegt sein, und man soll sich nicht scheuen, fachliche Beratung einzuholen.
Abgesehen von allen rechtlichen Aspekten bleibt aber oberste und unabdingbare Voraussetzung für eine Eheschließung die gegenseitige Liebe und Zuneigung, das volle Vertrauen und die gemeinsame Überzeugung sowie die Zukunft miteinander gestalten und verbringen zu wollen.