report
Sozialwohnungen: Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge
Achtung: Abgabe der Gesuche 2004 vom 1. September bis 31. Oktober!
Die Zuweisung der Sozialwohnungen durch das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol erfolgt:
a) laut Rangordnung oder
b) außerhalb Rangordnung (bei Zwangsräumungen wegen Eigenbedarf und Unbewohnbarkeitserklärungen aus Gründen öffentlicher Sicherheit).
A) Zuweisung laut Rangordnung
Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung können bei den verschiedenen Niederlassungen des Wohnbauinstitutes in
Bozen, Mailandstraße Nr. 2 (Parteienverkehr: Mo, Di, Mi und Fr von 9 bis 12 Uhr und Do von 8.30 bis 13 und 14 bis 17.30 Uhr)
Meran, Piavestraße Nr. 12/B (Parteienverkehr: Mo, Di, Mi und Fr von 9 bis 12 Uhr und Do von 8.30 bis 13 und 14 bis 17.30 Uhr)
Schlanders, Holzbruggweg Nr. 19 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr)
Brixen, Romstraße Nr. 8 (Parteienverkehr: Mo, Di, Mi und Fr von 9 bis 12 Uhr und Do von 8.30 bis 13 und 14 bis 17.30 Uhr)
Bruneck, Michael-Pacher-Straße Nr. 2 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 15.00-16.45 Uhr und Donnerstag 09.00-12.00 Uhr)
Neumarkt-Vill, Mühlbachweg Nr. 2 (Mittwoch 09.00-12.00)
Sterzing, am Sitz der Bezirksgemeinschaft Wipptal, Bahnhofstr. 1 (jeden 1. und 3. Montag des Monats 15.00-16.45 Uhr)
oder
bei den jeweiligen Gemeinden eingereicht werden.
Die Gesuche können vom 1. September bis zum 31. Oktober eingereicht werden!
Die Gesuchsformulare sind bei den jeweiligen Sitzen des Wohnbauinstitutes, bei den Gemeindeämtern oder dem ASGB erhältlich. Das Gesuch muss genauestens ausgefüllt werden, damit die zustehenden Punkte gegeben werden können. Bei unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben kann ein Ausschluss erfolgen. Der ASGB ist allen Mitgliedern gern beim Ausfüllen der Gesuche behilflich.
Die Rangordnungen werden von den zuständigen Kommissionen für die Zuweisung der Wohnungen genehmigt. Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung sind:
mindestens fünf Jahre Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen (Wohnsitz auch historisch)
die letzten zwei Jahre ununterbrochene Ansässigkeit oder ununterbrochener Arbeitsplatz in der Gemeinde für die angesucht wird
heimatferne Gesuchsteller müssen bei der Gemeinde im "AIRE" (Sonderregister für im Ausland lebende Bürger) eingetragen sein
dass man nicht Eigentümer einer Wohnung ist, die dem Bedarf der Familie entspricht
dass in den letzten fünf Jahren keine dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung veräußert wurde
dass die jedes Jahr angeglichene Einkommensgrenze nicht überschritten wird
vom Wohnbauinstitut darf in den letzten fünf Jahren kein Zuweisungswiderruf verfügt worden sein und zwar aus Gründen, die dem Gesuchsteller anzulasten sind (Verstoß gegen die Hausordnung, Mietsäumigkeit usw.).
Die Einkommensgrenze für die Gesuche 2004 wurde mit 13.100,00 € (bereinigtes Familieneinkommen) festgelegt. Als Berechnungsgrundlage für das bereinigte Einkommen dient das besteuerbare Einkommen. Davon werden die festgelegten Freibeträge für den Ehegatten bzw. mitlebenden Partner und für die Kinder in Abzug gebracht.
Weiters können bei Lohnabhängigen noch 25 Prozent abgezogen werden. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sich die Kommission nicht unbedingt an die von den Bewerbern gemachten Einkommenserklärungen halten. Einkommenserklärungen sind ein Indiz, aber kein zwingender Beweis für die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers.
Bei der Einkommensberechnung wird der Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Gesuchseinreichung herangezogen.
Nachdem die Zuweisungskommission die provisorische Rangordnung genehmigt hat, wird diese an der Anschlagtafel des Wohnbauinstitutes und der Gemeinde veröffentlicht und die Gesuchsteller werden schriftlich informiert. Gegen diese Rangordnung kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs eingereicht werden. Die Rekurse werden dann von der Kommission überprüft, welche schließlich die endgültige Rangordnung genehmigt. Auch die endgültige Rangordnung wird veröffentlicht und die Gesuchsteller schriftlich informiert.
Die Wohnungen werden unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und des zahlenmäßigen Bestandes der Familien zugewiesen. Die Auswahl der Wohnungen wird von den Zugelassenen nach der in der Rangordnung festgesetzten Reihenfolge getroffen. Nach Abschluss des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe muss die Wohnung innerhalb von 30 Tagen bewohnt werden. Bei Überschreitung dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Wohnung.
B) Zuweisung außerhalb Rangordnung
Folgenden Gesuchstellern können Wohnungen außerhalb der Rangordnung zugewiesen werden:
Personen, die in einer unbewohnbaren Wohnung leben, wenn die Unbewohnbarkeitserklärung wegen Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgestellt wurde
Personen, die wegen Eigenbedarf des Vermieters zwangsgeräumt wurden
Personen, die infolge einer Sanierung zeitweilig vom Wohnbauinstitut untergebracht werden, jedoch nach erfolgter Sanierung wieder in ihre Wohnung zurückkehren müssen.
Die Unterbringung aufgrund der genannten Gründe kann nur erfolgen, wenn die Gesuchsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung erfüllen (außer: zwangsgeräumte Gesuchsteller dürfen die 2. Einkommensstufe des Landes von derzeit 23.000,00 Euro nicht überschreiten). Bei Zuweisungen außerhalb der Rangordnung können die Gesuche jederzeit eingereicht werden.