SBR
Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten
Anrecht haben alle Ermächtigten zur freiwilligen Weiterversicherung, die innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. innerhalb der ersten drei Jahre ab Adoption/Anvertrauung der Arbeit fernbleiben, ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung bzw. einer Teilzeitarbeit nachgehen und während dieser Zeit Einzahlungen der freiwilligen Weiterversicherung tätigen.
Ausnahme: Angestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch. Höhe des Zuschusses: Maximal wird der Beitrag der getätigten freiwilligen Weiterversicherung gewährt, bei einer Obergrenze von 3.500 Euro für maximal 12 Monate. Bei Teilzeitarbeit verringert sich der Beitrag auf maximal 1.750 Euro.