Der sogenannte Kitabonus ist mit dem Haushaltsgesetz 2017 eingeführt worden. Mit diesem Bonus werden Familien unterstützt, die ihr Kleinkind im Alter von 0 bis 3 Jahren in Fremdbetreuung geben, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt. Für die Betreuung des Kindes zu Hause kann der nur im Falle einer schweren chronischen Erkrankung genutzt werden.
Diese Finanzhilfe ist Kindern vorbehalten, die ab dem 1. Jänner 2016 geboren wurden oder über einer Adoption in die Familie gekommen sind. Insgesamt kann eine Familie im Laufe des Jahres bis zu 1.000 Euro erhalten. Diese Summe wird über das Fürsorgeinstitut NISF/INPS in elf Monatsraten ausbezahlt, das entspricht einem monatlichen Gutschein von maximal 90,91 Euro.
Unter welchen Voraussetzungen kann um den Kitabonus angesucht werden?
Für die Betreuung des Kleinkindes außerhalb der Familie braucht ein Elternteil zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen, wie die italienische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines EU Mitgliedsstaates oder die langfristige Aufenthaltsgenehmigung sowie die Ansässigkeit in Italien, die monatlichen Zahlungsbestätigungen der Kitagebühr. Diese Zahlungsbelege müssen auf den Namen des Elternteiles ausgestellt sein, der darum ansucht.
Ab wann kann der Kitabonus beansprucht werden?
Der Kitabonus ist mit 1. Jänner 2017 bis Ende dieses Jahres wirksam und wird vom Nationalen Fürsorgeinstitut verwaltet und ausbezahlt. Für das nächste Jahr werden weitere Anweisungen folgen. Es können heuer durch die Erstanwendung zwei verschiedene Möglichkeiten zutreffen.
1. Das Kind besuchte im Schuljahr 2016/17 eine Kita.
Das Elternteil hat alle Zahlungsbelege aufbewahrt, die auf seinen Namen ausgestellt worden sind. Es erfüllt natürlich alle allgemeinen erforderlichen Voraussetzungen und kann somit ab 17. Juli 2017 den Antrag stellen und zwar für den rückliegenden Zeitraum Jänner bis Juli 2017. Zudem ist das Kind auch im kommenden Schuljahr 2017/18 in die Kita eingeschrieben. Mit dieser Einschreibebestätigung kann gleichzeitig der Antrag um die Fortsetzung der Auszahlungen des Kitabonus gestellt werden. Die entsprechenden Zahlungsbelege der Kitagebühr müssen monatlich oder spätestens bis Ende des Jahres übermittelt werden.
2. Das Kind besucht im Schuljahr 2017/18 zum ersten Mal eine Kita.
Das Kind beginnt mit dem Besuch der Kita erst im September 2017. Da man als Voraussetzung für das Ansuchen den Zahlungsbeleg der Kitagebühr benötigt, kann der Antrag erst ab dem Moment gemacht werden, sobald dieser vorliegt. Auch in diesem Fall gilt, dass der/die AntragstellerIn die allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt und der Zahlungsbeleg auf seinen/ihren Namen ausgestellt ist.
Das Ansuchen muss digital gestellt werden. Das Fürsorgeinstitut nimmt bekanntlich nur mehr digitale Ansuchen entgegen. Dies kann über den persönlichen PIN-Code erfolgen oder über ein Patronat. Gerne steht unser Patronat im ASGB ab 17. Juli dafür zur Verfügung. Bei den Gesuchen für den Gutschein bei einer Betreuung des Kindes zu Hause muss eine ärztliche Bescheinigung, ausgestellt vom behandelnden Kinderarzt, beigelegt werden, welcher bestätiget, dass das betroffene Kind aufgrund des Gesundheitszustandes keine Kita besuchen kann. Unvereinbar ist der Kitabonus mit dem vorgesehenen Steuerabzug auf die Ausgaben eines Kitabesuches. Vereinbar ist er hingegen mit dem Voucher für Babysitting, jedoch dürfen die beiden Begünstigungen nicht gleichzeitig genutzt werden.